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THEMENSCHWERPUNKTE
DIE REFORM DER FINANZMARKTAUFSICHT 2007
Im Jahr 2007 wurde wie geplant die 2001 völlig neu geschaffene Architektur der Aufsicht über
den österreichischen Finanzmarkt nach eingehender Evaluierung einer Reform unterzogen.
Basis für die Reformdebatte bildeten insbesondere der Bericht über die noch 2006
begonnene Prüfung der Aufsicht über den österreichischen Finanzmarkt durch den Rechnungshof, die
Erkenntnisse des parlamentarischen Banken-Untersuchungsausschusses,
sowie die beiden FMA-Konzepte "Better Regulation" und "Strategische
Neu-Dimensionierung", die aus den ersten fünf Jahren praktischer Aufsichtserfahrung
der FMA abgeleitet worden sind. Kernpunkte der mit 1. 1. 2008 in Kraft getretenen Reform der
Finanzmarktaufsicht in Österreich sind:
- Eine klare Aufgabentrennung zwischen FMA und OeNB im Bereich Bankenaufsicht, wobei
die FMA alleinige Behörde bleibt, bei der OeNB die Prüf- und Analyseverantwortung (einschließlich
Meldewesen und Modell-Abnahmen) konzentriert wurde.
- Es wurden die Grundlagen geschaffen, um in den Bereichen Bankenaufsicht und Wertpapieraufsicht
die Ressourcen erheblich aufzustocken, insbesondere die Analysetätigkeit und
Vor-Ort-Präsenz zu intensiveren und zu vertiefen.
- Zur Stärkung des Stufenbaus der Aufsicht wurde der regulatorische Rahmen für die der staatlichen
Aufsicht vorgelagerten Instanzen - wie etwa Interne Revision, Wirtschafts- und Bankprüfer,
Aufsichtsrat - optimiert.
DIE UNABHÄNGIGE, WEISUNGSFREIE UND INTEGRIERTE AUFSICHTSBEHÖRDE
2001 wurde aufbauend auf einer von Universitätsprofessor Dr. Josef Zechner erstellten internationalen
Vergleichsstudie die Schaffung einer von der Finanzindustrie unabhängigen, vom
Ministerium weisungsfreien und integrierten Allfinanzaufsichtsbehörde über den gesamten
Finanzmarkt als internationales "Best-Practice-Modell" ausgewählt und letztlich einstimmig vom
Parlament beschlossen.
Die neue Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA wurde als Körperschaft öffentlichen Rechts installiert,
vereinigte die bis dahin zersplitterten Aufsichtskompetenzen über Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen,
Pensionskassen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Wertpapierbörsen
sowie die Aufsicht über den Handel in börsennotierten Wertpapieren unter einem Dach.
Später wurden ihr noch die Aufsicht über die neu geschaffenen Mitarbeitervorsorgekassen
("Abfertigung neu"), über Finanzkonglomerate sowie die Prospektaufsicht übertragen. Zusätzlich
wurden ihre Kompetenzen im Kampf gegen unerlaubtes Anbieten und Erbringen von Finanzdienstleistungen
sowie im Kampf gegen Geldwäsche und Finanzierung des Terrors erweitert
und ihre Waffen im Kampf gegen Insiderhandel und Marktmanipulation geschärft.
Die neu gegründete FMA verfügte erstmals neben der behördlichen Kernfunktion auch für alle
Bereiche über eigene Analyse- und Vor-Ort-Prüfkapazitäten. Ihre operative Tätigkeit nahm die
FMA mit 1. 4. 2002 auf. Dazu wurden die Banken-, Versicherungs- und Pensionskassenaufsicht
aus dem Bundesministerium für Finanzen ausgegliedert, die Bundes-Wertpapieraufsicht (BWA)
ging im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in der FMA auf. Diese grundlegende Neugestaltung
der österreichischen Aufsichtsarchitektur überwindet damit die traditionelle sektorale Segmentierung
und orientiert sich vielmehr an den Kernfunktionen des Finanzsystems und schafft somit ein
"level-playing-field", also neutrale Wettbewerbsbedingungen, selbst über Branchen- und
Produktgrenzen hinweg.
Als unabhängige und - verfassungsrechtlich abgesichert - weisungsfreie Aufsichtsbehörde wurde
die FMA direkt der parlamentarischen Kontrolle unterstellt und hat regelmäßig dem Finanzausschuss
des Nationalrates Bericht zu legen. Dem Bundesministerium für Finanzen obliegt lediglich
die Rechtsaufsicht über die FMA. Gerade die Unabhängigkeit von der Finanzindustrie, den
Beaufsichtigten eben, sowie die Weisungsfreiheit gegenüber der Politik in der operativen Tätigkeit
sind Kernprinzipien der globalen Standards für vorbildliche Aufsichtsstrukturen wie etwa
den "Core Principles" des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht, jener der IAIS im Bereich der
Versicherungsaufsicht sowie der IOSCO für den Börse- und Wertpapieraufsichtsbereich.
Von Anfang an wurde auch die Oesterreichische Nationalbank in dieses Aufsichtsmodell weitestgehend
eingebunden. So erhielt sie das Recht, drei der sechs stimmberechtigten Aufsichtsratmitglieder
sowie eines der beiden Vorstandsmitglieder zu nominieren. Weiters wurden ihr weitreichende
Rechte und Pflichten in der Aufsicht über Banken eingeräumt: So hatte das gesamte
Meldewesen der Kennzahlen von Banken auch weiterhin über die OeNB zu laufen und oblag
ihr die quantitative Analyse dieser Kennzahlen auch auf Einzelbankebene; sie war per Gesetz
mit allen Vor-Ort-Prüfungen des Markt- und Kreditrisikos zu betrauen (wobei ein gegenseitiges
Teilnahmerecht bei Prüfungen der anderen Institution festgeschrieben war), womit der Großteil
der Vor-Ort-Präsenz in ihrer Verantwortung lag; weiters wurden ihr umfangreiche, gesetzlich
zugesicherte Anhörungs- und Begutachtungsrechte eingeräumt.
DIE ERSTEN FÜNF JAHRE FMA - DAS NEUE AUFSICHTSMODELL BEWÄHRT SICH
Zum Start am 1. 4. 2002 beschäftigte die FMA 102 Mitarbeiter (inklusive Karenzen), was in
etwa 90 Vollzeitäquivalenten (anteilsmäßige Berücksichtigung der Teilzeitkräfte) entsprach.
Rund die Hälfte der Mitarbeiter kam aus den übernommenen Aufsichtsbereichen im BMF, 40 %
aus der ehemaligen BWA, 2 % aus der OeNB, dazu erste Neuaufnahmen. Sie hatten damals 906 Kreditinstitute,
115 Versicherungsunternehmen, 20 Pensionskassen, 339 Wertpapierdienstleistungsunternehmen
sowie die Ordnungsmäßigkeit des Handels in Wertpapieren, die 154
Emittenten an der Wiener Börse notieren ließen, samt der Einhaltung der diese betreffenden
Melde- und Informationspflichten, zu überwachen. Weiters hat die FMA die Interessen des
Finanzplatzes Österreich in einer Vielzahl internationaler Gremien zu vertreten, insbesondere
in solchen, die die regulatorischen Regelwerke auf globaler, internationaler oder EU-Ebene - insbesondere
im "Financial Services Action Plan" mit seinen 42 Maßnahmen und der Vielzahl daraus
abgeleiteter neuer Richtlinien - weiterentwickeln. Selbstverständlich hat sie auch auf nationaler
Ebene ihren Beitrag zur Rechtsweiterentwicklung zu leisten.
Gründung und Aufbau der FMA fielen aber auch in eine Zeit, in der sich in den entwickelten
Volkswirtschaften die Grundprinzipien der Aufsichtsphilosophie grundlegend änderten: Weg
von einer Aufsicht, die einzelne Produkte vorab prüft und genehmigt, hin zu einer Aufsicht, die
für möglichst transparente Produkte eintritt und deren Anbieter zu umfangreichen und verständlichen
Informationen verpflichtet, damit der mündige Konsument entsprechende Grundlagen für
eine rationale Produktwahl hat. Weg von einer Aufsicht, die hauptsächlich auf die Einhaltung
starr vorgegebener Kennzahlen fixiert ist, hin zu einer Aufsicht, die auf die Implementierung
von tauglichen Systemen des Risikomanagements in den Unternehmen fokussiert ist, auf Systeme
der "Checks & Balances", also der gegenseitigen Kontrolle innerhalb der Unternehmen. Dementsprechend
bekennt sich die FMA seit ihren Gründungstagen zum Stufenbau der Aufsicht mit
seinen konzentrischen Schutzwällen: einer funktionsfähigen Internen Revision als erste, unternehmensinterne
Aufsichts- und Kontrollinstanz; dann kompetente und kritische Aufsichtsräte
sowie unabhängige Wirtschaftprüfer als zwar vom Unternehmen bestellte aber von Außen kommende
Kontrollinstanz; und der staatlichen Aufsicht erst als letztem Schutzwall. Nur so kann
staatliche Aufsicht schlank, effizient und effektiv gestaltet werden, und darauf haben die Beaufsichtigten
selbstverständlich jedes Recht.
Eine Aufsicht, die auf die Implementierung von Systemen von "Checks & Balances" innerhalb
der beaufsichtigten Unternehmen selbst aufbaut (auch die neuen Eigenkapital-Regime für Banken
und Versicherungen, Basel II und Solvency II, gehen in diese Richtung), hat dafür einerseits
entsprechende Vorgaben zu machen, andererseits deren Einhaltung zu kontrollieren. Die FMA
hat daher eine ganze Reihe - gemeinsam mit der Wirtschaft erarbeitete - Mindeststandards veröffentlicht:
von jenen über die Rechte, Pflichten und Ausgestaltung der Internen Revision über
jene, die die ordnungsgemäße Organisation und Abwicklung gewisser Geschäfte (etwa Kredite)
betreffen, bis hin zu jenen, die die Informationspflichten an Kunden bei bestimmten Produkten
(Versicherungen, Pensionskassen, Mitarbeitervorsorgekassen ...) regeln.
Ein System, das sich von der rein quantitativen Analyse zu meldender Kennzahlen weg bewegt,
hin zu einem System, das letztlich auf der Qualität der implementierten Risikomanagementsysteme
aufbaut, bedarf aber auch viel mehr Präsenz der Aufsicht in den Unternehmen vor Ort, um zu prüfen,
ob diese Systeme tatsächlich den Mindeststandards entsprechen und auch funktionieren.
Im Jahr 2004 hat der Internationale Währungsfonds (IWF) auf Antrag der österreichischen
Bundesregierung im Rahmen seines sogenannten "Financial Sector Assessment Programmes"
(FSAP) den österreichischen Finanzmarkt einer eingehenden Prüfung unterzogen und damit erstmals
auch die neue Aufsichtsarchitektur eingehend evaluiert. Die unabhängigen internationalen
Experten stellten dabei nicht nur Österreichs Finanzmarkt sondern auch der Aufsicht ein ausgezeichnetes
Zeugnis und bestätigten, dass sie den höchsten internationalen Standards entspricht.
DIE REFORM DER FINANZMARKTAUFSICHT 2007
Eine Häufung von Problemfällen am österreichischen Finanzmarkt, die in den Jahren 2005 und
2006 auftrat, und öffentlich unter den Schlagworten BAWAG-, Hypo-Alpe-Adria- und AMIS-Skandal
diskutiert wurden, löste eine heftige politische Debatte über die Effektivität der Finanzmarktaufsicht
in Österreich aus. Und dies, obwohl die Ursachen der Skandale großteils weit vor Gründung
der FMA oder außerhalb ihres gesetzlich definierten Kompetenzbereiches wurzelten.
Diese Fakten bedeuteten aber nicht, dass sich die FMA einer Diskussion über die Weiterentwicklung
der Aufsicht entzogen hätte. Im Gegenteil, durch eingehende Evaluierungen ihrer praktischen
Aufsichtserfahrung hat sie von sich aus Reform-Konzepte entwickelt, etwa das (weiter unten
dargestellte) "Better-Regulation"-Paket sowie das "Konzept zur strategischen Neudimensionierung
der FMA".
Ein vom österreichischen Nationalrat eingesetzter parlamentarischer Untersuchungsausschuss
zu den öffentlich diskutierten Problemfällen, der sogenannte Banken-U-Ausschuss, konnte sich
trotz enormem Aufwand (40 Sitzungen, die zusammen 400 Stunden dauerten; 151 Auskunftspersonen;
5.700 Seiten Protokoll und 550.000 Seiten Aktenkopien) auf keinen gemeinsamen
Endbericht einigen. Er förderte auch kaum wesentliche Erkenntnisse über strukturelle Probleme
der Aufsicht zu Tage, die über die bereits bekannten Empfehlungen des österreichischen Rechnungshofes
und des Internationalen Währungsfonds hinausgingen.
Der vom Nationalrat zum Abschluss des Untersuchungsausschusses im Juli 2007 beschlossene
Entschließungsantrag deckte sich daher weitgehend mit den bereits im Regierungsprogramm
der Bundesregierung für die XXIII. Gesetzgebungsperiode im Herbst 2006 getroffenen Vereinbarungen:
Aufbauend auf der Evaluierung der Finanzmarktaufsicht durch den Rechnungshof
und im Lichte der Erkenntnisse des Banken-U-Ausschusses sei "die Finanzmarktaufsicht schlagkräftiger
und effizienter zu gestalten", insbesondere seien "Doppelgleisigkeiten und Schnittstellenprobleme"
zwischen FMA und OeNB zu beseitigen. Eine Arbeitsgruppe solle unter Einbindung
von Vertretern beider Institutionen entsprechende Reformvorschläge dem Parlament so
rechtzeitig unterbreiten, dass die Reform noch mit 1. Jänner 2008 in Kraft treten könne.
Inhaltlich stützte sich die Reformdiskussion im Wesentlichen auf den Bericht des Rechnungshofes,
der das System der Finanzmarktaufsicht (FMA, OeNB und BMF) Ende 2006 eingehend
geprüft und evaluiert hatte, sowie auf die beiden bereits 2006 erarbeiteten FMA-Konzepte "Better
Regulation" und "Strategische Neudimensionierung", die sich auf die interne Evaluation der
Erfahrungen aus den ersten fünf Jahren Aufsichtspraxis und insbesondere der Analyse der Problemfälle
stützten.
Der Rechungshof brachte auf Grundlage seiner gewonnen Erkenntnisse folgende Anregungen in
die Reform-Debatte ein:
- Die Vor-Ort-Prüfungstätigkeit sollte auf Basis eines risikoorientierten Auswahlmodus weiter
intensiviert werden, und zwar sowohl in der Banken- als auch in der Wertpapieraufsicht. Die
Prüfungsintervalle seien zu verkürzen und die Prüfungstiefe zu erhöhen. Insbesondere seien
zusätzlich Follow-up-Prüfungen zu institutionalisieren, um sicherzustellen, dass Beanstandungen
auch tatsächlich Folge geleistet worden ist. Weiters sollte die Gutachtertätigkeit der OeNB
etwa für die Bewilligung der internen Ratingsysteme bei Banken evaluiert und redimensioniert
werden, jedenfalls aber nicht zu Lasten der tatsächlichen Vor-Ort-Prüfungskapazitäten gehen.
- In der Bankenaufsicht sollten die Ressourcen der FMA und OeNB organisatorisch so weit
wie möglich bei einer der beiden Institutionen zusammengelegt werden, insbesondere jene
der Vor-Ort-Prüfungen aber auch jene der Einzelbankanalyse.
- In der Wertpapieraufsicht sollten die gemeldeten Daten intensiver überprüft werden und in
der Markt- und Börseaufsicht verstärkt zufallsgenerierte und risikobasierte Untersuchungen
durchgeführt werden.
- Das bereits beschlossene mittelfristige Personalkonzept der FMA sei im Lichte der Reform zu
überarbeiten, wobei eine Verlagerung der Ressourcenschwerpunkte in Richtung Wertpapieraufsicht
empfohlen wird.
- Grundsätzlich beurteilte der Rechnungshof die Schaffung einer weisungsfreien und operationell
unabhängig integrierten Allfinanzaufsicht jedenfalls als "positive Entwicklungen zur
Stärkung des Finanzplatzes Österreich" und würdigte, dass es gelungen sei, "innerhalb
eines kurzen Zeitraumes durch die Integration der verschiedenen Aufsichtsmaterien Verbesserung
in der Aufsichtsstruktur herbeizuführen". Er empfahl die materielle Weiterentwicklung
des integrierten Aufsichtsansatzes bei der FMA.
Das "Better Regulation"-Paket der FMA hatte neben einem Programm zur Intensivierung der Vor-
Ort-Prüfungen (wie es sich sehr ähnlich im RH-Bericht wiederfindet) und zur Optimierung des
Einsatzes von Staatskommissären in Banken (das bereits damals umgesetzt worden war) insbesondere einen Schwerpunkt
auf Verbesserung der Corporate Governance und der gesetzlichen
Rahmenbedingungen der Aufsicht gelegt:
- Fit & Proper-Test (ein Eignungstest durch die Aufsicht) für Aufsichtsratsvorsitzende großer
Finanzinstitute;
- verpflichtende "Audit-Kommittees" bei Aufsichtsräten von Finanzinstituten;
- zweijährige "Cool-Off-Periode" beim Wechsel von einer operativen Vorstandsfunktion in den
Aufsichtsratsvorsitz;
- Verschärfung der Berichtspflicht für Wirtschaftsprüfer gegenüber der Aufsicht und externe
Rotation der Bilanzprüfer.
Das Konzept der "Strategischen Neudimensionierung" der Aufsicht skizzierte den zusätzlichen
Ressourcenbedarf, wobei der klare Schwerpunkt bei den Vor-Ort-Prüfern und in der Wertpapieraufsicht
(auch angesichts der Herausforderungen durch die Umsetzung der "Markets in Financial
Instruments Directive", MiFID, im Wertpapieraufsichtsgesetz 2007) lag.
Nach intensiver Diskussion zwischen den Vertretern des BMF, der OeNB und der FMA in der
eingesetzten Arbeitsgruppe konnte die Bundesregierung dem Nationalrat im Spätherbst 2007
ein akkordiertes Paket zur Reform der Aufsicht über den Finanzmarkt Österreichs übergeben,
das vom Parlament Anfang November mit nur geringfügigen Abänderungen beschlossen worden
ist und mit 1. 1. 2008 in Kraft trat. Kern der Reform ist einerseits die Bestätigung und Stärkung
der FMA als alleinige, unabhängige, weisungsfreie und integrierte Allfinanz-Aufsichtsbehörde
über den Finanzmarkt Österreichs und andererseits die Beseitigung von Schnittstellenproblemen
und Doppelgleisigkeiten zwischen FMA und OeNB im Bereich Bankenaufsicht:
- Die Aufgaben und Verantwortlichkeiten im Bereich Bankenaufsicht sind nun gesetzlich definiert
und klar abgegrenzt.
- Die OeNB führt nun alleinverantwortlich sämtliche Vor-Ort-Prüfungen bei Kreditinstituten
sowie die gesamte quantitative wie qualitative Einzelbank-Analyse durch und stellt die dafür
erforderlichen Ressourcen zur Verfügung.
- Die FMA bleibt weiterhin auch in der Bankenaufsicht alleinige Behörde, führt die behördlichen
Verfahren von der Konzessionserteilung über die laufende Aufsicht bis zu Konzessionsentzug
oder -rücklegung alleinverantwortlich durch. Sie stützt sich dabei im Wesentlichen
auf die Prüf- und Analyseergebnisse der OeNB und kann sich auf deren Vollständigkeit
und Validität verlassen.
- FMA und OeNB arbeiten gemeinsam nach dem SPOC-Prinzip ("Single Point of Contact"),
wodurch es für jede Bank in allen Belangen je einen einzigen Ansprechpartner in den beiden
Institutionen gibt, diese beiden arbeiten eng zusammen.
- Die FMA koordiniert und führt die internationale Zusammenarbeit und hat bei grenzüberschreitenden
Bankengruppen die Funktion als Coordinating Supervisor inne.
- OeNB und FMA stellen alle Informationen und Daten in eine von der OeNB betriebene
Datenbank ein, auf die beide Institutionen unbeschränkt Zugriff haben.
- Die OeNB ist gesetzlich verpflichtet, jede wesentliche Veränderung der Risikolage einer
Bank sowie jeden Verdacht auf Verletzung einer gesetzlichen Norm unverzüglich der FMA
zur Anzeige zu bringen.
Die Oesterreichische Nationalbank kann durch diese Reform nun Synergien mit ihrem gesetzlichen
Auftrag zur Überwachung der Stabilität des Gesamtmarktes sowie der dafür und für die
Geldpolitik erforderlichen Makroanalysen heben. Die Zusammenführung aller aufsichtsrelevanten
Daten beider Institutionen bei gleichzeitiger Ressourcenaufstockung erlaubt überdies ein
intensiveres Monitoring, sowohl der einzelnen Marktteilnehmer als auch des gesamten Finanzplatzes.
Die Aufstockung der personellen Ressourcen ermöglicht es weiters, die Frequenz und
Tiefe der Vor-Ort-Prüfungen im Bankenbereich entsprechend zu erhöhen. Dies ermöglicht institutionalisierte
Follow-up-Kontrollen und eine spürbare, risikoorientierte Verkürzung der Prüfintervalle
und eine thematische Vertiefung der Prüfungen.
Die OeNB kann die ihr durch die neuen Aufgaben nachweisbar zusätzlich erwachsenden Kosten
bis zu einem Betrag von maximal 4 Mio. pro Jahr auf die Beaufsichtigten überwälzen. Zu
verrechnen und einzuheben sind diese über die FMA.
Die maßgebliche Aufstockung der personellen Ressourcen in der OeNB und die Verlagerung
von Aufgaben, die bisher auch die FMA erfüllt hat, dorthin, macht in der FMA Ressourcen frei,
die in den anderen Bereichen eingesetzt werden können. So erhalten die Bereiche "Versicherungs-
und Pensionskassenaufsicht", wo die Stress-Tests und ebenso die Vor-Ort-Prüfungen intensiviert
werden, sowie "Integrierte Aufsicht" je zwei zusätzliche Mitarbeiter, der Bereich Wertpapieraufsicht
14 Mitarbeiter zusätzlich, womit dessen Personalkapazität um beinahe 50%
erhöht wird. Dieser Schwerpunkt in der Wertpapieraufsicht trägt einerseits der RH-Kritik und der
FMA-internen Evaluierung Rechnung, andererseits deckt er die erhöhten Anforderungen aus
dem Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 sowie dem Börsegesetz ab. Insbesondere werden aber
auch in diesem Bereich Frequenz und Tiefe der Vor-Ort-Prüfungen bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen
und Wertpapierfirmen erhöht.
Zusätzlich wurden bei der Reform der Finanzmarktaufsicht beinahe alle von der FMA im Zuge
ihres Better-Regulation-Pakets gemachten Vorschläge zur Verbesserung der Corporate Governance
vom Gesetzgeber umgesetzt. Offen ist lediglich noch die gesetzliche Verpflichtung zur
externen Rotation der Wirtschaftsprüfer.
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass das neue Modell bestmöglich Synergien nützt,
einen wesentlichen Beitrag zur Transparenz der Aufsichtsstruktur beiträgt und die Effizienz aller
eingesetzten Mitteln und Ressourcen optimal ausschöpft.
Die Reform ist eine evolutionäre Weiterentwicklung der 2002 nach modernsten internationalenStandards und Vorbildern geschaffenen unabhängigen, weisungsfreien und integrierten Allfinanz-
Aufsicht FMA im Licht der praktischen Erfahrungen der ersten fünf Jahre ihrer Tätigkeit.
Sie bestätigt dieses Konzept, nach dem heute bereits mehr als die Hälfte aller Aufsichtsbehörden
der Europäischen Union aufgebaut sind. Sie definiert nun gesetzlich die Schnittstelle zwischen
den beiden Keyplayern in der operativen Aufsicht, der OeNB und der FMA, klar,
wodurch Doppelgleisigkeiten und Reibungsverluste unterbunden werden. Sie stärkt die OeNB in
ihrer Rolle als Wächterin über die Stabilität des gesamten Finanzmarktes und sie stärkt die Position
der FMA als alleinige und integrierte Aufsichtsbehörde durch die Einbindung spürbar erhöhter
Ressourcen. Und - was besonders entscheidend ist - sie fördert das Miteinander beider
Organisationen.
Die Reform erhöht Effizienz und Effektivität der Aufsicht, indem sie gleichzeitig weiterhin auf
dem Konzept des Stufenbaus der Aufsicht aufbaut, die Wirtschaftsprüfer noch stärker einbindet
und die Corporate Governance Regeln weiter verschärft.
GRENZEN JEDER AUFSICHT
Eines kann aber auch diese - wie jede andere - Reform nicht leisten: eine "Zero-Failure"-, also
"Null-Pleiten"-Garantie geben. Jede Marktwirtschaft, mit welchem Attribut auch immer, baut auf
dem Prinzip der "kreativen Zerstörung" auf, wie es der österreichische Nationalökonom Joseph
Alois Schumpeter so treffend herausgearbeitet hat. Das heißt, dass selbst gute Produkte von besseren
vom Markt verdrängt werden, dass nicht mehr wettbewerbsfähige Marktteilnehmer aus
dem Markt ausscheiden müssen. Dieses Grundgesetz jeder Marktwirtschaft gilt selbstverständlich
auch für die Finanzmärkte. In der Regel erfolgt dieses Ausscheiden auf den Finanzmärkten
in aller Stille, in dem jener, der einen Wettbewerbsvorsprung hat, den der zurückgefallen ist,
übernimmt oder mit diesem fusioniert. Manchmal ist aber selbst am Finanzmarkt ein Konkurs
oder ein erforderlicher Eingriff der öffentlichen Hand zur Rettung eines systemrelevanten Instituts
nicht zu vermeiden. Ziel der Aufsicht muss es sein, dass das Ausscheiden ohne schwere Erschütterungen
für die Stabilität des Finanzmarktes und des Vertrauens der Konsumenten erfolgt. Es ist
nur redlich, auch diese Grenzen der Aufsicht aufzuzeigen.
DAS WERTPAPIERAUFSICHTSGESETZ 2007 - EINE NEUE VERFASSUNG FÜR WERTPAPIER DIENSTLEISTER
Das "Wertpapieraufsichtsgesetz 2007" (WAG 2007), das mit 1. 11. 2007 in Kraft getreten ist,
setzt die "Markets in Financial Instruments Directive" (MiFID; Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente)
in österreichisches Recht um und stellt de facto so etwas wie eine neue Verfassung
für das Anbieten von Finanzdienstleistungen dar. Ziel der MiFID ist es:
- den EU-Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen zu stärken;
- den Kreis der zu beaufsichtigenden Wertpapierfirmen zu erweitern;
- die Markteffizienz durch die Harmonisierung der Handelssysteme zu verbessern ("level playing
field");
- Wertpapierfirmen - unter dem Prinzip des mündigen Konsumenten - europaweit einheitlichen,
strengen Verhaltensregeln zum Schutz der Kunden zu unterwerfen;
- ein hohes Maß an Anlegervertrauen sicherzustellen
- und die Durchsetzungskraft und Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden auszubauen.
Dementsprechend handelt es sich beim WAG 2007 um ein sehr umfangreiches und detailliertes
Gesetz, das neben der MiFID noch eine Reihe anderer, damit verknüpfter EU-Richtlinien und
-Verordnungen umsetzt und auch andere österreichische Gesetzesmaterien wie etwa das Bankwesen-,
Börse-, Kapitalmarkt-, Investmentfonds-, Konsumentenschutzgesetz sowie die Gewerbeordnung
tangiert. Dem Grundsatz der Maximalharmonisierung unterliegend enthält das WAG
2007 aber keine Vorschriften, die über das Harmonisierungslevel der MiFID hinausgehen.
Rechtsträger für die Erbringung von konzessionspflichtigen Finanzdienstleistungen nach dem
WAG 2007 können Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen,
Versicherungsunternehmen, die die Vermittlung von Investmentfondsanteilen gem. § 3 Abs. 3
VAG (Versicherungsaufsichtsgesetz) durchführen, Zweigstellen von Wertpapierfirmen aus Mitgliedstaaten
und Zweigstellen von Kreditinstituten aus Mitgliedstaaten sein.
KONZESSIONSTATBESTÄNDE
Drei Formen von Finanzdienstleistungen waren bereits nach dem WAG in seiner alten Fassung
konzessionspflichtig:
1. Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente;
2. Portfolioverwaltung durch Verwaltung von Portfolios auf Einzelkundenbasis mit einem Ermessensspielraum
im Rahmen einer Vollmacht des Kunden, sofern das Kundenportfolio ein oder
mehrere Finanzinstrumente enthält;
3. Annahme und Übermittlung von Aufträgen betreffend Finanzinstrumente.
Mit dem WAG 2007 sind nun zwei weitere Konzessionstatbestände hinzu gekommen:
4. das Betreiben eines Multilateralen Handelssystems (MTF) sowie
5. die Finanzanalyse.
Wer eine dieser fünf Finanzdienstleistungen erbringen will, benötigt dazu eine Konzession der
FMA. Dabei ist die Konzession zur Finanzanalyse nur in Verbindung mit einem anderen Konzessionstatbestand
zu erteilen (bei Banken und Wertpapierfirmen lediglich als "Legalkonzession"
ausgestattet). Banken brauchen überhaupt lediglich für den Betrieb eines MTF eine eigene
Konzession der FMA (da hier gesonderte Voraussetzungen gegeben sind), bei allen anderen
vier Konzessionstatbeständen reicht eine "Legalkonzession". Neu ist hier auch ein "Konzern-
Privileg": Gemäß § 2 Abs 1 Z 2 WAG sind Personen, die Wertpapierdienstleistungen ausschließlich
für ihr Mutterunternehmen, ihre Tochterunternehmen oder andere Tochterunternehmen
ihres Mutterunternehmens erbringen vom WAG ausgenommen.
Auch der Begriff der konzessionspflichtigen Finanzinstrumente wurde erheblich erweitert: Nun
unterliegen auch Wertpapierdienstleistungen in Bezug auf Warenderivate (zum Beispiel auch
Strom-, Klima- und Wetterderivate), finanzielle Differenzgeschäfte und auch Kreditderivate einer
Konzessionspflicht durch die FMA.
HILFSDIENSTE
Das WAG 2007 definiert auch zwei Hilfsdienste für konzessionierte Finanzdienstleister:
Als "Vertraglich gebundene Vermittler" können natürliche oder juristische Personen tätig
sein, die zwar selbst über keine Konzession verfügen aber ausschließlich für eine einzige Wertpapierfirma
oder ein einziges Kreditinstitut unter deren Konzessionsdach tätig werden. Voraussetzung
ist jedoch, dass der vertraglich gebundene Vermittler über einen Gewerbeschein als
Vermögensberater verfügt. Grundsätzlich ist auch die grenzüberschreitende Tätigkeit möglich.
Vertraglich gebundene Vermittler sind der FMA zu melden und diese hat eine diesbezügliche
Datenbank zu führen, in die über die Website der FMA (www.fma.gv.at) jedermann Einsicht
nehmen kann.
Als "Finanzdienstleistungs-Assistenten" dürfen - im Unterschied zu den vertraglich gebundenen
Vermittlern - nur natürliche Personen, also keine juristischen Personen, tätig sein. Sie
Können für mehrere Unternehmen (haupt- oder nebenberuflich) Leistungen erbringen und können
außerhalb des Haftungsdaches des konzessionierten Unternehmens auch nicht konzessionspflichtige
Finanzdienstleistungen wie die Vermittlung von Lebensversicherungen oder Bausparverträgen
anbieten. Aus dem konzessionspflichtigen Bereich sind sie auf die Vermittlung von
Investmentfonds beschränkt. Finanzdienstleistungs-Assistenten benötigen selbst keine Konzession,
sondern nur das Unternehmen für das sie tätig werden (Wertpapierdienstleistungsunternehmen,
Wertpapierfirma, Kreditinstitut). Es ist keine Meldung über diese Tätigkeit an die FMA
erforderlich; die FMA hat daher auch kein diesbezügliches Register zu führen.
STRENGERE ORGANISATORISCHE ANFORDERUNGEN
Die gesetzlichen organisatorischen Anforderungen an konzessionierte Unternehmen wurden
insbesondere in den Bereichen "Compliance", "Revision", "Risikomanagement" und "Auslagerungen"
verschärft.
So ist eine unabhängige Compliance-Funktion einzurichten. Ein eigener Compliance-Beauftragter
- der nicht im operativen Geschäft tätig sein darf - ist mit der erforderlichen Kompetenz
und Durchsetzungsbefugnis zu installieren. Die Grundsätze des "Standard Compliance Code",
die bisher lediglich Selbstbindungskraft hatten, sind nun mehr im Gesetz verankert worden.
Weiters ist eine eigene Risikomanagemen-Funktion zu implementieren. Dazu ist nunmehr
eine geeignete und effiziente Risk-Management-Richtlinie, die der Komplexität des Geschäftsmodells
entspricht, zu erarbeiten und ihre Einhaltung zu überwachen.
Ebenso sind angemessene interne Kontrollverfahren erforderlich. Diese betreffen ordnungsgemäße
Verwaltung und Buchhaltung, interne Kontrollmechanismen, effiziente Verfahren zur Risikobewertung
sowie wirksame Kontroll- und Sicherheitsmechanismen für die EDV. Bei entsprechender
Größe und Komplexität ist nunmehr eine unabhängige, von den anderen Funktionen
getrennte, Interne Revision (einschließlich regelmäßiger Prüfpläne, Umsetzung der Empfehlungen
und Follow-ups) einzurichten.
Für Auslagerungen wesentlicher betrieblicher Aufgaben sind nunmehr strenge Kriterien
und Rahmenbedingungen vorgegeben. Es ist klar definiert, wo von einer wesentlichen betrieblichen
Aufgabe auszugehen ist, und unter welchen Bedingungen diese ausgelagert werden darf
(Verantwortlichkeit der Geschäftsleitung; Due Dilligence vorab; Fachwissen; schriftliche Verträge;
Leitlinie: keine Reduktion zu einer Briefkastenfirma).
Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen dürfen aber auch bestehende Funktionen mit der
Übernahme der neuen Aufgaben betrauen, um Doppelgleisigkeiten zu vermeiden.
WAHRUNG DER KUNDENINTERESSEN
Im Zentrum des WAG 2007 steht der Schutz der Kunden, wobei das Schutzbedürfnis je nach
Know-how und Professionalität unterschiedlich definiert ist. Daher trifft nun den Anbieter einer
konzessionspflichtigen Finanzdienstleistung die gesetzliche Verpflichtung seinen Kunden in eine
von drei klar definierten Kategorien zu zuordnen:
- "Privatkunde"
- "Professioneller Kunde"
- "Geeignete Gegenpartei".
Die "Geeignete Gegenpartei" ist von den professionellen Voraussetzungen dem Anbieter zumindest gleichgestellt
und bedarf daher keines gesonderten Schutzes. "Professioneller Kunde" ist
"ex lege", wer gewisse Schwellenwerte (bei Bilanzsumme, Nettoumsatz, Eigenmittel) überschreitet,
und auf Antrag, wen er entsprechende einschlägige Erfahrung und Kenntnisse nachweisen
kann. "Privatkunde" ist derjenige, der kein professioneller Kunde ist. Die Kunden sind
über ihre Kategorieneinstufung zu informieren.
Breiten Raum nehmen im WAG 2007 die Weiterentwicklung der Wohlverhaltensregeln des alten
WAG durch zusätzliche umfangreiche Bestimmungen zur Wahrung der Interessen der Kunden ein.
Umgang mit Interessenkonflikten: Hier gilt als Grundsatz, diese nach Möglichkeit durch
organisatorische Maßnahmen von vornherein zu vermeiden (z. B. Definierung und Implementierung
von Regelwerken zum Umgang mit Interessenkonflikten; Chinese Walls; Vertraulichkeitsbereiche;
Kontrolle des Informationsflusses; Verhinderung direkter Lohnkonnexe et cetera). Erst
wenn dies nicht greift, gilt die Verpflichtung, dem Kunden Art und Umfang des Interessenkonfliktes
offenzulegen.
Anreize (Inducements): Wenn dem Finanzdienstleister im Zusammenhang mit der Erbringung
einer Wertpapierdienstleistung oder einer Nebendienstleistung ein Vorteil gewährt wird und
dieser diesen annimmt, kann dies zu einem Interessenkonflikt führen. Gebühren, Provisionen,
sonstige Geldleistungen oder nicht in Geldform angebotene Zuwendungen an den Finanzdienstleister
sind nur zulässig, wenn sie direkt vom Kunden oder an den Kunden gewährt werden.
Werden Vorteile von oder an einen Dritten gewährt sind sie dem Kunden offenzulegen.
Marketing-Mitteilungen: Informations- bzw. Werbematerial, das dem Kunden vor Erbringung
einer konkreten Dienstleistung zugänglich gemacht wird, muss nunmehr auch aufgrund gesetzlicher
Regelungen fair und klar formuliert sein, darf keinesfalls irreführend sein (z. B. Die Darstellung
früherer Wertentwicklung darf nicht im Vordergrund stehen und muss einen Hinweis auf
die mangelnde Aussagekraft für die Zukunft beinhalten).
Informationspflichten: Neben der Verpflichtung Neu- und Altkunden über ihre Einstufung als
Privatkunde, professioneller Kunde oder geeignete Gegenpartei zu unterrichten, muss der Kunde
hinkünftig auch Informationen über die Wertpapierfirma, seine Dienstleistungen und Finanzinstrumente,
Informationen zum Schutz der Kundenfinanzinstrumente und Kundengelder sowie Informationen
über die mit der jeweiligen Dienstleistung verbundenen Kosten und Nebenkosten erhalten.
Eignungs- und Angemessenheitstest: Zusätzlich zur bereits vor dem 1. 11. 2007 bestehenden
Verpflichtung bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen Angaben zu den Kenntnissen
und Erfahrungen des Kunden, seinen Anlagezielen und seinen finanziellen Verhältnissen
einzuholen, muss nunmehr darüber hinausgehend geprüft werden, ob eine konkrete Dienstleistung
oder ein konkretes Finanzinstrument für den Kunden tatsächlich geeignet beziehungsweise
angemessen ist. Das Ausmaß der vom Kunden einzuholenden Informationen hängt davon ab,
welche konkrete Wertpapierdienstleistung dem Kunden gegenüber erbracht wird.
Best Execution: Die Verpflichtung zur bestmöglichen Durchführung von Dienstleistungen (Prinzip
der "Best Execution") bedingt, dass die Wertpapierfirma, geeignete technische und organisatorische
Vorkehrungen zu treffen hat, um die bestmögliche Ausführung von Kundenorders
sicherzustellen. Regelungen zur Behandlung von Kundenorders definieren unter anderem, dass
der Kunde darüber informiert werden muss, über welches Medium und an welchem Handelsplatz
seine Order ausgeführt wird und welche prinzipielle Durchführung bei der Ausführung von
Kundenorders zu Grunde gelegt wird.
Abgerundet wird das Konzept des WAG 2007 auch dadurch, dass die Börse bzw. Unternehmen,
die Kundenorders ausführen, dazu verpflichtet werden, in der Vorhandelsphase verbindliche
Kursofferte zu stellen bzw. nach Abschluss des Geschäftes im Rahmen der Nachhandelstransparenz
die Kurse zu veröffentlichen, zu denen die Orders ausgeführt wurden. So bekommt
der Kunden einerseits durch seinen Berater, aber auch durch die Vor- und Nachhandelstransparenz
ein transparentes Bild über seine in Anspruch genommen Dienstleistungen bzw. über die
von ihm gezeichneten Wertpapierprodukte.
Die Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA hat von den im WAG 2007 vorgesehenen Verordnungsermächtigungen
Gebrauch gemacht und vier Verordnungen, die jeweils mit
1. 11. 2007 in Kraft getreten sind, erlassen:
- Die "Verordnung … über Ausnahmen von der Bekanntmachungspflicht bei der Bearbeitung
von Kundenaufträgen und im Rahmen der Handelstransparenz" (Handelstransparenzausnahmen-
Verordnung - HTAusV, BGBl. II Nr. 214/2007).
- Die "Verordnung … über die Auslagerung der Verwaltung von Privatkundenportfolios
an Dienstleister mit Sitz in einem Drittland" (Auslagerungsverordnung - AusV, BGBl. II
Nr. 215/2007). Mit dieser Verordnung macht die FMA von ihrer Ermächtigung des
§ 26 Abs. 3 des WAG 2007 Gebrauch und regelt wie die gesetzlichen Anforderungen
an eine Auslagerung der Verwaltung von Privatkundenportfolios an einen Dienstleister
in einem Drittland substituiert werden können.
- Die "Verordnung … über Standards für Verfahren und Maßnahmen zur Bewältigung von
Interessenkonflikten und über Informationen für Kunden bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen"
(Interessenkonflikte- und Informationen für Kunden-Verordnung -
IIKV, BGBl. II Nr. 216/2007). Mit dieser Verordnung macht die FMA von ihrer Ermächtigung
des § 35 Abs. 4 und des § 41 Abs. 3 des WAG 2007 Gebrauch und legt
Standards für Verfahren zur Bewältigung von Interessenkonflikten und über Informationen
für Kunden bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen fest. Die IIKV
orientiert sich eng an den EU-rechtlichen Vorgaben.
- Die "Verordnung … über die Meldung von Wertpapiergeschäften" (Wertpapier-Meldeverordnung
- WPMV 2007, BGBl. II Nr. 217/2007).
Zusätzlich hat die Finanzmarktaufsicht am 31.10.2007 ein Rundschreiben betreffend die
aufsichtsrechtlichen Rahmenbedingungen bei Erbringung von Wertpapierdienstleistungen
durch vertraglich gebundene Vermittler und Finanzdienstleistungsassistenten nach dem
Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) auf ihrer Homepage veröffentlicht.
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