THEMENSCHWERPUNKTE

DIE REFORM DER FINANZMARKTAUFSICHT 2007

Im Jahr 2007 wurde wie geplant die 2001 völlig neu geschaffene Architektur der Aufsicht über den österreichischen Finanzmarkt nach eingehender Evaluierung einer Reform unterzogen. Basis für die Reformdebatte bildeten insbesondere der Bericht über die noch 2006 begonnene Prüfung der Aufsicht über den österreichischen Finanzmarkt durch den Rechnungshof, die Erkenntnisse des parlamentarischen Banken-Untersuchungsausschusses, sowie die beiden FMA-Konzepte "Better Regulation" und "Strategische Neu-Dimensionierung", die aus den ersten fünf Jahren praktischer Aufsichtserfahrung der FMA abgeleitet worden sind. Kernpunkte der mit 1. 1. 2008 in Kraft getretenen Reform der Finanzmarktaufsicht in Österreich sind:

  • Eine klare Aufgabentrennung zwischen FMA und OeNB im Bereich Bankenaufsicht, wobei die FMA alleinige Behörde bleibt, bei der OeNB die Prüf- und Analyseverantwortung (einschließlich Meldewesen und Modell-Abnahmen) konzentriert wurde.
  • Es wurden die Grundlagen geschaffen, um in den Bereichen Bankenaufsicht und Wertpapieraufsicht die Ressourcen erheblich aufzustocken, insbesondere die Analysetätigkeit und Vor-Ort-Präsenz zu intensiveren und zu vertiefen.
  • Zur Stärkung des Stufenbaus der Aufsicht wurde der regulatorische Rahmen für die der staatlichen Aufsicht vorgelagerten Instanzen - wie etwa Interne Revision, Wirtschafts- und Bankprüfer, Aufsichtsrat - optimiert.

DIE UNABHÄNGIGE, WEISUNGSFREIE UND INTEGRIERTE AUFSICHTSBEHÖRDE

2001 wurde aufbauend auf einer von Universitätsprofessor Dr. Josef Zechner erstellten internationalen Vergleichsstudie die Schaffung einer von der Finanzindustrie unabhängigen, vom Ministerium weisungsfreien und integrierten Allfinanzaufsichtsbehörde über den gesamten Finanzmarkt als internationales "Best-Practice-Modell" ausgewählt und letztlich einstimmig vom Parlament beschlossen.
Die neue Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA wurde als Körperschaft öffentlichen Rechts installiert, vereinigte die bis dahin zersplitterten Aufsichtskompetenzen über Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, Pensionskassen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Wertpapierbörsen sowie die Aufsicht über den Handel in börsennotierten Wertpapieren unter einem Dach. Später wurden ihr noch die Aufsicht über die neu geschaffenen Mitarbeitervorsorgekassen ("Abfertigung neu"), über Finanzkonglomerate sowie die Prospektaufsicht übertragen. Zusätzlich wurden ihre Kompetenzen im Kampf gegen unerlaubtes Anbieten und Erbringen von Finanzdienstleistungen sowie im Kampf gegen Geldwäsche und Finanzierung des Terrors erweitert und ihre Waffen im Kampf gegen Insiderhandel und Marktmanipulation geschärft.
Die neu gegründete FMA verfügte erstmals neben der behördlichen Kernfunktion auch für alle Bereiche über eigene Analyse- und Vor-Ort-Prüfkapazitäten. Ihre operative Tätigkeit nahm die FMA mit 1. 4. 2002 auf. Dazu wurden die Banken-, Versicherungs- und Pensionskassenaufsicht aus dem Bundesministerium für Finanzen ausgegliedert, die Bundes-Wertpapieraufsicht (BWA) ging im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in der FMA auf. Diese grundlegende Neugestaltung der österreichischen Aufsichtsarchitektur überwindet damit die traditionelle sektorale Segmentierung und orientiert sich vielmehr an den Kernfunktionen des Finanzsystems und schafft somit ein "level-playing-field", also neutrale Wettbewerbsbedingungen, selbst über Branchen- und Produktgrenzen hinweg.
Als unabhängige und - verfassungsrechtlich abgesichert - weisungsfreie Aufsichtsbehörde wurde die FMA direkt der parlamentarischen Kontrolle unterstellt und hat regelmäßig dem Finanzausschuss des Nationalrates Bericht zu legen. Dem Bundesministerium für Finanzen obliegt lediglich die Rechtsaufsicht über die FMA. Gerade die Unabhängigkeit von der Finanzindustrie, den Beaufsichtigten eben, sowie die Weisungsfreiheit gegenüber der Politik in der operativen Tätigkeit sind Kernprinzipien der globalen Standards für vorbildliche Aufsichtsstrukturen wie etwa den "Core Principles" des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht, jener der IAIS im Bereich der Versicherungsaufsicht sowie der IOSCO für den Börse- und Wertpapieraufsichtsbereich.
Von Anfang an wurde auch die Oesterreichische Nationalbank in dieses Aufsichtsmodell weitestgehend eingebunden. So erhielt sie das Recht, drei der sechs stimmberechtigten Aufsichtsratmitglieder sowie eines der beiden Vorstandsmitglieder zu nominieren. Weiters wurden ihr weitreichende Rechte und Pflichten in der Aufsicht über Banken eingeräumt: So hatte das gesamte Meldewesen der Kennzahlen von Banken auch weiterhin über die OeNB zu laufen und oblag ihr die quantitative Analyse dieser Kennzahlen auch auf Einzelbankebene; sie war per Gesetz mit allen Vor-Ort-Prüfungen des Markt- und Kreditrisikos zu betrauen (wobei ein gegenseitiges Teilnahmerecht bei Prüfungen der anderen Institution festgeschrieben war), womit der Großteil der Vor-Ort-Präsenz in ihrer Verantwortung lag; weiters wurden ihr umfangreiche, gesetzlich zugesicherte Anhörungs- und Begutachtungsrechte eingeräumt.

DIE ERSTEN FÜNF JAHRE FMA - DAS NEUE AUFSICHTSMODELL BEWÄHRT SICH

Zum Start am 1. 4. 2002 beschäftigte die FMA 102 Mitarbeiter (inklusive Karenzen), was in etwa 90 Vollzeitäquivalenten (anteilsmäßige Berücksichtigung der Teilzeitkräfte) entsprach. Rund die Hälfte der Mitarbeiter kam aus den übernommenen Aufsichtsbereichen im BMF, 40 % aus der ehemaligen BWA, 2 % aus der OeNB, dazu erste Neuaufnahmen. Sie hatten damals 906 Kreditinstitute, 115 Versicherungsunternehmen, 20 Pensionskassen, 339 Wertpapierdienstleistungsunternehmen sowie die Ordnungsmäßigkeit des Handels in Wertpapieren, die 154 Emittenten an der Wiener Börse notieren ließen, samt der Einhaltung der diese betreffenden Melde- und Informationspflichten, zu überwachen. Weiters hat die FMA die Interessen des Finanzplatzes Österreich in einer Vielzahl internationaler Gremien zu vertreten, insbesondere in solchen, die die regulatorischen Regelwerke auf globaler, internationaler oder EU-Ebene - insbesondere im "Financial Services Action Plan" mit seinen 42 Maßnahmen und der Vielzahl daraus abgeleiteter neuer Richtlinien - weiterentwickeln. Selbstverständlich hat sie auch auf nationaler Ebene ihren Beitrag zur Rechtsweiterentwicklung zu leisten.
Gründung und Aufbau der FMA fielen aber auch in eine Zeit, in der sich in den entwickelten Volkswirtschaften die Grundprinzipien der Aufsichtsphilosophie grundlegend änderten: Weg von einer Aufsicht, die einzelne Produkte vorab prüft und genehmigt, hin zu einer Aufsicht, die für möglichst transparente Produkte eintritt und deren Anbieter zu umfangreichen und verständlichen Informationen verpflichtet, damit der mündige Konsument entsprechende Grundlagen für eine rationale Produktwahl hat. Weg von einer Aufsicht, die hauptsächlich auf die Einhaltung starr vorgegebener Kennzahlen fixiert ist, hin zu einer Aufsicht, die auf die Implementierung von tauglichen Systemen des Risikomanagements in den Unternehmen fokussiert ist, auf Systeme der "Checks & Balances", also der gegenseitigen Kontrolle innerhalb der Unternehmen. Dementsprechend bekennt sich die FMA seit ihren Gründungstagen zum Stufenbau der Aufsicht mit seinen konzentrischen Schutzwällen: einer funktionsfähigen Internen Revision als erste, unternehmensinterne Aufsichts- und Kontrollinstanz; dann kompetente und kritische Aufsichtsräte sowie unabhängige Wirtschaftprüfer als zwar vom Unternehmen bestellte aber von Außen kommende Kontrollinstanz; und der staatlichen Aufsicht erst als letztem Schutzwall. Nur so kann staatliche Aufsicht schlank, effizient und effektiv gestaltet werden, und darauf haben die Beaufsichtigten selbstverständlich jedes Recht.
Eine Aufsicht, die auf die Implementierung von Systemen von "Checks & Balances" innerhalb der beaufsichtigten Unternehmen selbst aufbaut (auch die neuen Eigenkapital-Regime für Banken und Versicherungen, Basel II und Solvency II, gehen in diese Richtung), hat dafür einerseits entsprechende Vorgaben zu machen, andererseits deren Einhaltung zu kontrollieren. Die FMA hat daher eine ganze Reihe - gemeinsam mit der Wirtschaft erarbeitete - Mindeststandards veröffentlicht: von jenen über die Rechte, Pflichten und Ausgestaltung der Internen Revision über jene, die die ordnungsgemäße Organisation und Abwicklung gewisser Geschäfte (etwa Kredite) betreffen, bis hin zu jenen, die die Informationspflichten an Kunden bei bestimmten Produkten (Versicherungen, Pensionskassen, Mitarbeitervorsorgekassen ...) regeln.
Ein System, das sich von der rein quantitativen Analyse zu meldender Kennzahlen weg bewegt, hin zu einem System, das letztlich auf der Qualität der implementierten Risikomanagementsysteme aufbaut, bedarf aber auch viel mehr Präsenz der Aufsicht in den Unternehmen vor Ort, um zu prüfen, ob diese Systeme tatsächlich den Mindeststandards entsprechen und auch funktionieren.
Im Jahr 2004 hat der Internationale Währungsfonds (IWF) auf Antrag der österreichischen Bundesregierung im Rahmen seines sogenannten "Financial Sector Assessment Programmes" (FSAP) den österreichischen Finanzmarkt einer eingehenden Prüfung unterzogen und damit erstmals auch die neue Aufsichtsarchitektur eingehend evaluiert. Die unabhängigen internationalen Experten stellten dabei nicht nur Österreichs Finanzmarkt sondern auch der Aufsicht ein ausgezeichnetes Zeugnis und bestätigten, dass sie den höchsten internationalen Standards entspricht.

DIE REFORM DER FINANZMARKTAUFSICHT 2007

Eine Häufung von Problemfällen am österreichischen Finanzmarkt, die in den Jahren 2005 und 2006 auftrat, und öffentlich unter den Schlagworten BAWAG-, Hypo-Alpe-Adria- und AMIS-Skandal diskutiert wurden, löste eine heftige politische Debatte über die Effektivität der Finanzmarktaufsicht in Österreich aus. Und dies, obwohl die Ursachen der Skandale großteils weit vor Gründung der FMA oder außerhalb ihres gesetzlich definierten Kompetenzbereiches wurzelten.
Diese Fakten bedeuteten aber nicht, dass sich die FMA einer Diskussion über die Weiterentwicklung der Aufsicht entzogen hätte. Im Gegenteil, durch eingehende Evaluierungen ihrer praktischen Aufsichtserfahrung hat sie von sich aus Reform-Konzepte entwickelt, etwa das (weiter unten dargestellte) "Better-Regulation"-Paket sowie das "Konzept zur strategischen Neudimensionierung der FMA".
Ein vom österreichischen Nationalrat eingesetzter parlamentarischer Untersuchungsausschuss zu den öffentlich diskutierten Problemfällen, der sogenannte Banken-U-Ausschuss, konnte sich trotz enormem Aufwand (40 Sitzungen, die zusammen 400 Stunden dauerten; 151 Auskunftspersonen; 5.700 Seiten Protokoll und 550.000 Seiten Aktenkopien) auf keinen gemeinsamen Endbericht einigen. Er förderte auch kaum wesentliche Erkenntnisse über strukturelle Probleme der Aufsicht zu Tage, die über die bereits bekannten Empfehlungen des österreichischen Rechnungshofes und des Internationalen Währungsfonds hinausgingen.
Der vom Nationalrat zum Abschluss des Untersuchungsausschusses im Juli 2007 beschlossene Entschließungsantrag deckte sich daher weitgehend mit den bereits im Regierungsprogramm der Bundesregierung für die XXIII. Gesetzgebungsperiode im Herbst 2006 getroffenen Vereinbarungen: Aufbauend auf der Evaluierung der Finanzmarktaufsicht durch den Rechnungshof und im Lichte der Erkenntnisse des Banken-U-Ausschusses sei "die Finanzmarktaufsicht schlagkräftiger und effizienter zu gestalten", insbesondere seien "Doppelgleisigkeiten und Schnittstellenprobleme" zwischen FMA und OeNB zu beseitigen. Eine Arbeitsgruppe solle unter Einbindung von Vertretern beider Institutionen entsprechende Reformvorschläge dem Parlament so rechtzeitig unterbreiten, dass die Reform noch mit 1. Jänner 2008 in Kraft treten könne.
Inhaltlich stützte sich die Reformdiskussion im Wesentlichen auf den Bericht des Rechnungshofes, der das System der Finanzmarktaufsicht (FMA, OeNB und BMF) Ende 2006 eingehend geprüft und evaluiert hatte, sowie auf die beiden bereits 2006 erarbeiteten FMA-Konzepte "Better Regulation" und "Strategische Neudimensionierung", die sich auf die interne Evaluation der Erfahrungen aus den ersten fünf Jahren Aufsichtspraxis und insbesondere der Analyse der Problemfälle stützten.
Der Rechungshof brachte auf Grundlage seiner gewonnen Erkenntnisse folgende Anregungen in die Reform-Debatte ein:

  • Die Vor-Ort-Prüfungstätigkeit sollte auf Basis eines risikoorientierten Auswahlmodus weiter intensiviert werden, und zwar sowohl in der Banken- als auch in der Wertpapieraufsicht. Die Prüfungsintervalle seien zu verkürzen und die Prüfungstiefe zu erhöhen. Insbesondere seien zusätzlich Follow-up-Prüfungen zu institutionalisieren, um sicherzustellen, dass Beanstandungen auch tatsächlich Folge geleistet worden ist. Weiters sollte die Gutachtertätigkeit der OeNB etwa für die Bewilligung der internen Ratingsysteme bei Banken evaluiert und redimensioniert werden, jedenfalls aber nicht zu Lasten der tatsächlichen Vor-Ort-Prüfungskapazitäten gehen.
  • In der Bankenaufsicht sollten die Ressourcen der FMA und OeNB organisatorisch so weit wie möglich bei einer der beiden Institutionen zusammengelegt werden, insbesondere jene der Vor-Ort-Prüfungen aber auch jene der Einzelbankanalyse.
  • In der Wertpapieraufsicht sollten die gemeldeten Daten intensiver überprüft werden und in der Markt- und Börseaufsicht verstärkt zufallsgenerierte und risikobasierte Untersuchungen durchgeführt werden.
  • Das bereits beschlossene mittelfristige Personalkonzept der FMA sei im Lichte der Reform zu überarbeiten, wobei eine Verlagerung der Ressourcenschwerpunkte in Richtung Wertpapieraufsicht empfohlen wird.
  • Grundsätzlich beurteilte der Rechnungshof die Schaffung einer weisungsfreien und operationell unabhängig integrierten Allfinanzaufsicht jedenfalls als "positive Entwicklungen zur Stärkung des Finanzplatzes Österreich" und würdigte, dass es gelungen sei, "innerhalb eines kurzen Zeitraumes durch die Integration der verschiedenen Aufsichtsmaterien Verbesserung in der Aufsichtsstruktur herbeizuführen". Er empfahl die materielle Weiterentwicklung des integrierten Aufsichtsansatzes bei der FMA.

Das "Better Regulation"-Paket der FMA hatte neben einem Programm zur Intensivierung der Vor- Ort-Prüfungen (wie es sich sehr ähnlich im RH-Bericht wiederfindet) und zur Optimierung des Einsatzes von Staatskommissären in Banken (das bereits damals umgesetzt worden war) insbesondere einen Schwerpunkt auf Verbesserung der Corporate Governance und der gesetzlichen Rahmenbedingungen der Aufsicht gelegt:
  • Fit & Proper-Test (ein Eignungstest durch die Aufsicht) für Aufsichtsratsvorsitzende großer Finanzinstitute;
  • verpflichtende "Audit-Kommittees" bei Aufsichtsräten von Finanzinstituten;
  • zweijährige "Cool-Off-Periode" beim Wechsel von einer operativen Vorstandsfunktion in den Aufsichtsratsvorsitz;
  • Verschärfung der Berichtspflicht für Wirtschaftsprüfer gegenüber der Aufsicht und externe Rotation der Bilanzprüfer.
Das Konzept der "Strategischen Neudimensionierung" der Aufsicht skizzierte den zusätzlichen Ressourcenbedarf, wobei der klare Schwerpunkt bei den Vor-Ort-Prüfern und in der Wertpapieraufsicht (auch angesichts der Herausforderungen durch die Umsetzung der "Markets in Financial Instruments Directive", MiFID, im Wertpapieraufsichtsgesetz 2007) lag.
Nach intensiver Diskussion zwischen den Vertretern des BMF, der OeNB und der FMA in der eingesetzten Arbeitsgruppe konnte die Bundesregierung dem Nationalrat im Spätherbst 2007 ein akkordiertes Paket zur Reform der Aufsicht über den Finanzmarkt Österreichs übergeben, das vom Parlament Anfang November mit nur geringfügigen Abänderungen beschlossen worden ist und mit 1. 1. 2008 in Kraft trat. Kern der Reform ist einerseits die Bestätigung und Stärkung der FMA als alleinige, unabhängige, weisungsfreie und integrierte Allfinanz-Aufsichtsbehörde über den Finanzmarkt Österreichs und andererseits die Beseitigung von Schnittstellenproblemen und Doppelgleisigkeiten zwischen FMA und OeNB im Bereich Bankenaufsicht:
  • Die Aufgaben und Verantwortlichkeiten im Bereich Bankenaufsicht sind nun gesetzlich definiert und klar abgegrenzt.
  • Die OeNB führt nun alleinverantwortlich sämtliche Vor-Ort-Prüfungen bei Kreditinstituten sowie die gesamte quantitative wie qualitative Einzelbank-Analyse durch und stellt die dafür erforderlichen Ressourcen zur Verfügung.
  • Die FMA bleibt weiterhin auch in der Bankenaufsicht alleinige Behörde, führt die behördlichen Verfahren von der Konzessionserteilung über die laufende Aufsicht bis zu Konzessionsentzug oder -rücklegung alleinverantwortlich durch. Sie stützt sich dabei im Wesentlichen auf die Prüf- und Analyseergebnisse der OeNB und kann sich auf deren Vollständigkeit und Validität verlassen.
  • FMA und OeNB arbeiten gemeinsam nach dem SPOC-Prinzip ("Single Point of Contact"), wodurch es für jede Bank in allen Belangen je einen einzigen Ansprechpartner in den beiden Institutionen gibt, diese beiden arbeiten eng zusammen.
  • Die FMA koordiniert und führt die internationale Zusammenarbeit und hat bei grenzüberschreitenden Bankengruppen die Funktion als Coordinating Supervisor inne.
  • OeNB und FMA stellen alle Informationen und Daten in eine von der OeNB betriebene Datenbank ein, auf die beide Institutionen unbeschränkt Zugriff haben.
  • Die OeNB ist gesetzlich verpflichtet, jede wesentliche Veränderung der Risikolage einer Bank sowie jeden Verdacht auf Verletzung einer gesetzlichen Norm unverzüglich der FMA zur Anzeige zu bringen.
Die Oesterreichische Nationalbank kann durch diese Reform nun Synergien mit ihrem gesetzlichen Auftrag zur Überwachung der Stabilität des Gesamtmarktes sowie der dafür und für die Geldpolitik erforderlichen Makroanalysen heben. Die Zusammenführung aller aufsichtsrelevanten Daten beider Institutionen bei gleichzeitiger Ressourcenaufstockung erlaubt überdies ein intensiveres Monitoring, sowohl der einzelnen Marktteilnehmer als auch des gesamten Finanzplatzes. Die Aufstockung der personellen Ressourcen ermöglicht es weiters, die Frequenz und Tiefe der Vor-Ort-Prüfungen im Bankenbereich entsprechend zu erhöhen. Dies ermöglicht institutionalisierte Follow-up-Kontrollen und eine spürbare, risikoorientierte Verkürzung der Prüfintervalle und eine thematische Vertiefung der Prüfungen.
Die OeNB kann die ihr durch die neuen Aufgaben nachweisbar zusätzlich erwachsenden Kosten bis zu einem Betrag von maximal 4 Mio. pro Jahr auf die Beaufsichtigten überwälzen. Zu verrechnen und einzuheben sind diese über die FMA.
Die maßgebliche Aufstockung der personellen Ressourcen in der OeNB und die Verlagerung von Aufgaben, die bisher auch die FMA erfüllt hat, dorthin, macht in der FMA Ressourcen frei, die in den anderen Bereichen eingesetzt werden können. So erhalten die Bereiche "Versicherungs- und Pensionskassenaufsicht", wo die Stress-Tests und ebenso die Vor-Ort-Prüfungen intensiviert werden, sowie "Integrierte Aufsicht" je zwei zusätzliche Mitarbeiter, der Bereich Wertpapieraufsicht 14 Mitarbeiter zusätzlich, womit dessen Personalkapazität um beinahe 50% erhöht wird. Dieser Schwerpunkt in der Wertpapieraufsicht trägt einerseits der RH-Kritik und der FMA-internen Evaluierung Rechnung, andererseits deckt er die erhöhten Anforderungen aus dem Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 sowie dem Börsegesetz ab. Insbesondere werden aber auch in diesem Bereich Frequenz und Tiefe der Vor-Ort-Prüfungen bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Wertpapierfirmen erhöht.
Zusätzlich wurden bei der Reform der Finanzmarktaufsicht beinahe alle von der FMA im Zuge ihres Better-Regulation-Pakets gemachten Vorschläge zur Verbesserung der Corporate Governance vom Gesetzgeber umgesetzt. Offen ist lediglich noch die gesetzliche Verpflichtung zur externen Rotation der Wirtschaftsprüfer.
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass das neue Modell bestmöglich Synergien nützt, einen wesentlichen Beitrag zur Transparenz der Aufsichtsstruktur beiträgt und die Effizienz aller eingesetzten Mitteln und Ressourcen optimal ausschöpft.
Die Reform ist eine evolutionäre Weiterentwicklung der 2002 nach modernsten internationalenStandards und Vorbildern geschaffenen unabhängigen, weisungsfreien und integrierten Allfinanz- Aufsicht FMA im Licht der praktischen Erfahrungen der ersten fünf Jahre ihrer Tätigkeit. Sie bestätigt dieses Konzept, nach dem heute bereits mehr als die Hälfte aller Aufsichtsbehörden der Europäischen Union aufgebaut sind. Sie definiert nun gesetzlich die Schnittstelle zwischen den beiden Keyplayern in der operativen Aufsicht, der OeNB und der FMA, klar, wodurch Doppelgleisigkeiten und Reibungsverluste unterbunden werden. Sie stärkt die OeNB in ihrer Rolle als Wächterin über die Stabilität des gesamten Finanzmarktes und sie stärkt die Position der FMA als alleinige und integrierte Aufsichtsbehörde durch die Einbindung spürbar erhöhter Ressourcen. Und - was besonders entscheidend ist - sie fördert das Miteinander beider Organisationen.
Die Reform erhöht Effizienz und Effektivität der Aufsicht, indem sie gleichzeitig weiterhin auf dem Konzept des Stufenbaus der Aufsicht aufbaut, die Wirtschaftsprüfer noch stärker einbindet und die Corporate Governance Regeln weiter verschärft.

GRENZEN JEDER AUFSICHT

Eines kann aber auch diese - wie jede andere - Reform nicht leisten: eine "Zero-Failure"-, also "Null-Pleiten"-Garantie geben. Jede Marktwirtschaft, mit welchem Attribut auch immer, baut auf dem Prinzip der "kreativen Zerstörung" auf, wie es der österreichische Nationalökonom Joseph Alois Schumpeter so treffend herausgearbeitet hat. Das heißt, dass selbst gute Produkte von besseren vom Markt verdrängt werden, dass nicht mehr wettbewerbsfähige Marktteilnehmer aus dem Markt ausscheiden müssen. Dieses Grundgesetz jeder Marktwirtschaft gilt selbstverständlich auch für die Finanzmärkte. In der Regel erfolgt dieses Ausscheiden auf den Finanzmärkten in aller Stille, in dem jener, der einen Wettbewerbsvorsprung hat, den der zurückgefallen ist, übernimmt oder mit diesem fusioniert. Manchmal ist aber selbst am Finanzmarkt ein Konkurs oder ein erforderlicher Eingriff der öffentlichen Hand zur Rettung eines systemrelevanten Instituts nicht zu vermeiden. Ziel der Aufsicht muss es sein, dass das Ausscheiden ohne schwere Erschütterungen für die Stabilität des Finanzmarktes und des Vertrauens der Konsumenten erfolgt. Es ist nur redlich, auch diese Grenzen der Aufsicht aufzuzeigen.

DAS WERTPAPIERAUFSICHTSGESETZ 2007 - EINE NEUE VERFASSUNG FÜR WERTPAPIER DIENSTLEISTER

Das "Wertpapieraufsichtsgesetz 2007" (WAG 2007), das mit 1. 11. 2007 in Kraft getreten ist, setzt die "Markets in Financial Instruments Directive" (MiFID; Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente) in österreichisches Recht um und stellt de facto so etwas wie eine neue Verfassung für das Anbieten von Finanzdienstleistungen dar. Ziel der MiFID ist es:

  • den EU-Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen zu stärken;
  • den Kreis der zu beaufsichtigenden Wertpapierfirmen zu erweitern;
  • die Markteffizienz durch die Harmonisierung der Handelssysteme zu verbessern ("level playing field");
  • Wertpapierfirmen - unter dem Prinzip des mündigen Konsumenten - europaweit einheitlichen, strengen Verhaltensregeln zum Schutz der Kunden zu unterwerfen;
  • ein hohes Maß an Anlegervertrauen sicherzustellen
  • und die Durchsetzungskraft und Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden auszubauen.
Dementsprechend handelt es sich beim WAG 2007 um ein sehr umfangreiches und detailliertes Gesetz, das neben der MiFID noch eine Reihe anderer, damit verknüpfter EU-Richtlinien und -Verordnungen umsetzt und auch andere österreichische Gesetzesmaterien wie etwa das Bankwesen-, Börse-, Kapitalmarkt-, Investmentfonds-, Konsumentenschutzgesetz sowie die Gewerbeordnung tangiert. Dem Grundsatz der Maximalharmonisierung unterliegend enthält das WAG 2007 aber keine Vorschriften, die über das Harmonisierungslevel der MiFID hinausgehen.
Rechtsträger für die Erbringung von konzessionspflichtigen Finanzdienstleistungen nach dem WAG 2007 können Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Versicherungsunternehmen, die die Vermittlung von Investmentfondsanteilen gem. § 3 Abs. 3 VAG (Versicherungsaufsichtsgesetz) durchführen, Zweigstellen von Wertpapierfirmen aus Mitgliedstaaten und Zweigstellen von Kreditinstituten aus Mitgliedstaaten sein.

KONZESSIONSTATBESTÄNDE

Drei Formen von Finanzdienstleistungen waren bereits nach dem WAG in seiner alten Fassung konzessionspflichtig:

    1. Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente;
    2. Portfolioverwaltung durch Verwaltung von Portfolios auf Einzelkundenbasis mit einem Ermessensspielraum im Rahmen einer Vollmacht des Kunden, sofern das Kundenportfolio ein oder mehrere Finanzinstrumente enthält;
    3. Annahme und Übermittlung von Aufträgen betreffend Finanzinstrumente. Mit dem WAG 2007 sind nun zwei weitere Konzessionstatbestände hinzu gekommen:
    4. das Betreiben eines Multilateralen Handelssystems (MTF) sowie
    5. die Finanzanalyse.

Wer eine dieser fünf Finanzdienstleistungen erbringen will, benötigt dazu eine Konzession der FMA. Dabei ist die Konzession zur Finanzanalyse nur in Verbindung mit einem anderen Konzessionstatbestand zu erteilen (bei Banken und Wertpapierfirmen lediglich als "Legalkonzession" ausgestattet). Banken brauchen überhaupt lediglich für den Betrieb eines MTF eine eigene Konzession der FMA (da hier gesonderte Voraussetzungen gegeben sind), bei allen anderen vier Konzessionstatbeständen reicht eine "Legalkonzession". Neu ist hier auch ein "Konzern- Privileg": Gemäß § 2 Abs 1 Z 2 WAG sind Personen, die Wertpapierdienstleistungen ausschließlich für ihr Mutterunternehmen, ihre Tochterunternehmen oder andere Tochterunternehmen ihres Mutterunternehmens erbringen vom WAG ausgenommen.
Auch der Begriff der konzessionspflichtigen Finanzinstrumente wurde erheblich erweitert: Nun unterliegen auch Wertpapierdienstleistungen in Bezug auf Warenderivate (zum Beispiel auch Strom-, Klima- und Wetterderivate), finanzielle Differenzgeschäfte und auch Kreditderivate einer Konzessionspflicht durch die FMA.

HILFSDIENSTE

Das WAG 2007 definiert auch zwei Hilfsdienste für konzessionierte Finanzdienstleister: Als "Vertraglich gebundene Vermittler" können natürliche oder juristische Personen tätig sein, die zwar selbst über keine Konzession verfügen aber ausschließlich für eine einzige Wertpapierfirma oder ein einziges Kreditinstitut unter deren Konzessionsdach tätig werden. Voraussetzung ist jedoch, dass der vertraglich gebundene Vermittler über einen Gewerbeschein als Vermögensberater verfügt. Grundsätzlich ist auch die grenzüberschreitende Tätigkeit möglich. Vertraglich gebundene Vermittler sind der FMA zu melden und diese hat eine diesbezügliche Datenbank zu führen, in die über die Website der FMA (www.fma.gv.at) jedermann Einsicht nehmen kann.
Als "Finanzdienstleistungs-Assistenten" dürfen - im Unterschied zu den vertraglich gebundenen Vermittlern - nur natürliche Personen, also keine juristischen Personen, tätig sein. Sie Können für mehrere Unternehmen (haupt- oder nebenberuflich) Leistungen erbringen und können außerhalb des Haftungsdaches des konzessionierten Unternehmens auch nicht konzessionspflichtige Finanzdienstleistungen wie die Vermittlung von Lebensversicherungen oder Bausparverträgen anbieten. Aus dem konzessionspflichtigen Bereich sind sie auf die Vermittlung von Investmentfonds beschränkt. Finanzdienstleistungs-Assistenten benötigen selbst keine Konzession, sondern nur das Unternehmen für das sie tätig werden (Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Wertpapierfirma, Kreditinstitut). Es ist keine Meldung über diese Tätigkeit an die FMA erforderlich; die FMA hat daher auch kein diesbezügliches Register zu führen.

STRENGERE ORGANISATORISCHE ANFORDERUNGEN

Die gesetzlichen organisatorischen Anforderungen an konzessionierte Unternehmen wurden insbesondere in den Bereichen "Compliance", "Revision", "Risikomanagement" und "Auslagerungen" verschärft.
So ist eine unabhängige Compliance-Funktion einzurichten. Ein eigener Compliance-Beauftragter - der nicht im operativen Geschäft tätig sein darf - ist mit der erforderlichen Kompetenz und Durchsetzungsbefugnis zu installieren. Die Grundsätze des "Standard Compliance Code", die bisher lediglich Selbstbindungskraft hatten, sind nun mehr im Gesetz verankert worden.
Weiters ist eine eigene Risikomanagemen-Funktion zu implementieren. Dazu ist nunmehr eine geeignete und effiziente Risk-Management-Richtlinie, die der Komplexität des Geschäftsmodells entspricht, zu erarbeiten und ihre Einhaltung zu überwachen.
Ebenso sind angemessene interne Kontrollverfahren erforderlich. Diese betreffen ordnungsgemäße Verwaltung und Buchhaltung, interne Kontrollmechanismen, effiziente Verfahren zur Risikobewertung sowie wirksame Kontroll- und Sicherheitsmechanismen für die EDV. Bei entsprechender Größe und Komplexität ist nunmehr eine unabhängige, von den anderen Funktionen getrennte, Interne Revision (einschließlich regelmäßiger Prüfpläne, Umsetzung der Empfehlungen und Follow-ups) einzurichten.
Für Auslagerungen wesentlicher betrieblicher Aufgaben sind nunmehr strenge Kriterien und Rahmenbedingungen vorgegeben. Es ist klar definiert, wo von einer wesentlichen betrieblichen Aufgabe auszugehen ist, und unter welchen Bedingungen diese ausgelagert werden darf (Verantwortlichkeit der Geschäftsleitung; Due Dilligence vorab; Fachwissen; schriftliche Verträge; Leitlinie: keine Reduktion zu einer Briefkastenfirma).
Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen dürfen aber auch bestehende Funktionen mit der Übernahme der neuen Aufgaben betrauen, um Doppelgleisigkeiten zu vermeiden.

WAHRUNG DER KUNDENINTERESSEN

Im Zentrum des WAG 2007 steht der Schutz der Kunden, wobei das Schutzbedürfnis je nach Know-how und Professionalität unterschiedlich definiert ist. Daher trifft nun den Anbieter einer konzessionspflichtigen Finanzdienstleistung die gesetzliche Verpflichtung seinen Kunden in eine von drei klar definierten Kategorien zu zuordnen:

  • "Privatkunde"
  • "Professioneller Kunde"
  • "Geeignete Gegenpartei".
Die "Geeignete Gegenpartei" ist von den professionellen Voraussetzungen dem Anbieter zumindest gleichgestellt und bedarf daher keines gesonderten Schutzes. "Professioneller Kunde" ist "ex lege", wer gewisse Schwellenwerte (bei Bilanzsumme, Nettoumsatz, Eigenmittel) überschreitet, und auf Antrag, wen er entsprechende einschlägige Erfahrung und Kenntnisse nachweisen kann. "Privatkunde" ist derjenige, der kein professioneller Kunde ist. Die Kunden sind über ihre Kategorieneinstufung zu informieren.
Breiten Raum nehmen im WAG 2007 die Weiterentwicklung der Wohlverhaltensregeln des alten WAG durch zusätzliche umfangreiche Bestimmungen zur Wahrung der Interessen der Kunden ein.
Umgang mit Interessenkonflikten: Hier gilt als Grundsatz, diese nach Möglichkeit durch organisatorische Maßnahmen von vornherein zu vermeiden (z. B. Definierung und Implementierung von Regelwerken zum Umgang mit Interessenkonflikten; Chinese Walls; Vertraulichkeitsbereiche; Kontrolle des Informationsflusses; Verhinderung direkter Lohnkonnexe et cetera). Erst wenn dies nicht greift, gilt die Verpflichtung, dem Kunden Art und Umfang des Interessenkonfliktes offenzulegen.
Anreize (Inducements): Wenn dem Finanzdienstleister im Zusammenhang mit der Erbringung einer Wertpapierdienstleistung oder einer Nebendienstleistung ein Vorteil gewährt wird und dieser diesen annimmt, kann dies zu einem Interessenkonflikt führen. Gebühren, Provisionen, sonstige Geldleistungen oder nicht in Geldform angebotene Zuwendungen an den Finanzdienstleister sind nur zulässig, wenn sie direkt vom Kunden oder an den Kunden gewährt werden. Werden Vorteile von oder an einen Dritten gewährt sind sie dem Kunden offenzulegen.
Marketing-Mitteilungen: Informations- bzw. Werbematerial, das dem Kunden vor Erbringung einer konkreten Dienstleistung zugänglich gemacht wird, muss nunmehr auch aufgrund gesetzlicher Regelungen fair und klar formuliert sein, darf keinesfalls irreführend sein (z. B. Die Darstellung früherer Wertentwicklung darf nicht im Vordergrund stehen und muss einen Hinweis auf die mangelnde Aussagekraft für die Zukunft beinhalten).
Informationspflichten: Neben der Verpflichtung Neu- und Altkunden über ihre Einstufung als Privatkunde, professioneller Kunde oder geeignete Gegenpartei zu unterrichten, muss der Kunde hinkünftig auch Informationen über die Wertpapierfirma, seine Dienstleistungen und Finanzinstrumente, Informationen zum Schutz der Kundenfinanzinstrumente und Kundengelder sowie Informationen über die mit der jeweiligen Dienstleistung verbundenen Kosten und Nebenkosten erhalten.
Eignungs- und Angemessenheitstest: Zusätzlich zur bereits vor dem 1. 11. 2007 bestehenden Verpflichtung bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen Angaben zu den Kenntnissen und Erfahrungen des Kunden, seinen Anlagezielen und seinen finanziellen Verhältnissen einzuholen, muss nunmehr darüber hinausgehend geprüft werden, ob eine konkrete Dienstleistung oder ein konkretes Finanzinstrument für den Kunden tatsächlich geeignet beziehungsweise angemessen ist. Das Ausmaß der vom Kunden einzuholenden Informationen hängt davon ab, welche konkrete Wertpapierdienstleistung dem Kunden gegenüber erbracht wird.
Best Execution: Die Verpflichtung zur bestmöglichen Durchführung von Dienstleistungen (Prinzip der "Best Execution") bedingt, dass die Wertpapierfirma, geeignete technische und organisatorische Vorkehrungen zu treffen hat, um die bestmögliche Ausführung von Kundenorders sicherzustellen. Regelungen zur Behandlung von Kundenorders definieren unter anderem, dass der Kunde darüber informiert werden muss, über welches Medium und an welchem Handelsplatz seine Order ausgeführt wird und welche prinzipielle Durchführung bei der Ausführung von Kundenorders zu Grunde gelegt wird.
Abgerundet wird das Konzept des WAG 2007 auch dadurch, dass die Börse bzw. Unternehmen, die Kundenorders ausführen, dazu verpflichtet werden, in der Vorhandelsphase verbindliche Kursofferte zu stellen bzw. nach Abschluss des Geschäftes im Rahmen der Nachhandelstransparenz die Kurse zu veröffentlichen, zu denen die Orders ausgeführt wurden. So bekommt der Kunden einerseits durch seinen Berater, aber auch durch die Vor- und Nachhandelstransparenz ein transparentes Bild über seine in Anspruch genommen Dienstleistungen bzw. über die von ihm gezeichneten Wertpapierprodukte.

Die Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA hat von den im WAG 2007 vorgesehenen Verordnungsermächtigungen Gebrauch gemacht und vier Verordnungen, die jeweils mit 1. 11. 2007 in Kraft getreten sind, erlassen:

  • Die "Verordnung … über Ausnahmen von der Bekanntmachungspflicht bei der Bearbeitung von Kundenaufträgen und im Rahmen der Handelstransparenz" (Handelstransparenzausnahmen- Verordnung - HTAusV, BGBl. II Nr. 214/2007).
  • Die "Verordnung … über die Auslagerung der Verwaltung von Privatkundenportfolios an Dienstleister mit Sitz in einem Drittland" (Auslagerungsverordnung - AusV, BGBl. II Nr. 215/2007). Mit dieser Verordnung macht die FMA von ihrer Ermächtigung des § 26 Abs. 3 des WAG 2007 Gebrauch und regelt wie die gesetzlichen Anforderungen an eine Auslagerung der Verwaltung von Privatkundenportfolios an einen Dienstleister in einem Drittland substituiert werden können.
  • Die "Verordnung … über Standards für Verfahren und Maßnahmen zur Bewältigung von Interessenkonflikten und über Informationen für Kunden bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen" (Interessenkonflikte- und Informationen für Kunden-Verordnung - IIKV, BGBl. II Nr. 216/2007). Mit dieser Verordnung macht die FMA von ihrer Ermächtigung des § 35 Abs. 4 und des § 41 Abs. 3 des WAG 2007 Gebrauch und legt Standards für Verfahren zur Bewältigung von Interessenkonflikten und über Informationen für Kunden bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen fest. Die IIKV orientiert sich eng an den EU-rechtlichen Vorgaben.
  • Die "Verordnung … über die Meldung von Wertpapiergeschäften" (Wertpapier-Meldeverordnung - WPMV 2007, BGBl. II Nr. 217/2007).
Zusätzlich hat die Finanzmarktaufsicht am 31.10.2007 ein Rundschreiben betreffend die aufsichtsrechtlichen Rahmenbedingungen bei Erbringung von Wertpapierdienstleistungen durch vertraglich gebundene Vermittler und Finanzdienstleistungsassistenten nach dem Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) auf ihrer Homepage veröffentlicht.