.
Vorbemerkungen
1. Das Rundschreiben der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) soll Wertpapierdienstleistungsunternehmen (WPDLU) als Orientierungshilfe bei der Einrichtung und Durchführung von Kontrollverfahren und bei Verdachtsmeldungen im Rahmen der Bestimmungen des Bankwesengesetzes (BWG) in Bezug auf Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung dienen. Dieses Rundschreiben wird auch von der Geldwäschemeldestelle im Bundeskriminalamt begrüßt.
2. Die österreichische Kreditwirtschaft hat in ihrer Erweiterten Sorgfaltspflichtserklärung bereits 1992 aktiv den Kampf gegen den Missbrauch des Finanzsystems zur Geldwäscherei begonnen und ihr Engagement nach außen dokumentiert. Ebenso hat sie mit der Erklärung der österreichischen Kredit- und Versicherungswirtschaft zur Verhinderung von Finanzgeschäften im Zusammenhang mit dem Terrorismus 2001 wiederum ihr Engagement gegen den Missbrauch des Finanzsystems für kriminelle Zwecke gezeigt.
3. Dieses FMA-Rundschreiben enthält neben einer Darstellung der relevanten Rechtsgrundlagen wichtige Aspekte aus der Praxis und aus international üblichen Standards. Die FMA weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die konkrete Ausgestaltung der Anforderungen den einzelnen WPDLU obliegt und sich insbesondere an deren Art, Größe, Geschäftsstruktur und Risikopotential zu orientieren hat. Daher kann es – abgeleitet aus den gesetzlichen Anforderungen an die Sorgfalt der Geschäftsleiter – durchaus geboten erscheinen, über die hier dargelegten Anforderungen hinauszugehen. Die rechtlichen Grundlagen bleiben durch dieses FMA-Rundschreiben jedenfalls unberührt.
4. Ziel von Geldwäschereiaktivitäten ist, Vermögenswerte dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden zu entziehen. Dieses Ziel wird erreicht, wenn die tatsächliche Herkunft von Erlösen aus kriminellen Aktivitäten und die tatsächlichen rechtlichen Verhältnisse verborgen oder verschleiert werden, sodass sie nicht mehr nachvollzogen werden können. Dadurch wird eine Verwendung illegal erzielter Erlöse überhaupt erst möglich.
5. Ziel von Terrorismusfinanzierungsaktivitäten ist die Bereitstellung oder Sammlung von Vermögenswerten zum Zwecke der Ausführung terroristischer Aktivitäten.
6. Die Rolle der WPDLU im Zusammenhang mit Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung besteht darin, das Finanzsystem vor Missbrauch zu schützen, indem sie den Fluss krimineller Gelder bzw. Gelder für die Terrorismusfinanzierung so weit wie möglich verhindern, einschränken, und gegebenenfalls nachvollziehbar machen.
7. Die zentralen Verpflichtungen der WPDLU im Zusammenhang mit Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sind die Identifizierung ihrer Kunden sowie der Personen, auf deren Rechnung gehandelt wird, die Einrichtung und Durchführung geeigneter Kontroll- und Mitteilungsverfahren und die Meldung bei Verdacht.
8. Die gesetzlichen Grundlagen für die Einrichtung von Kontrollverfahren und für Verdachtsmeldungen stellen die Bestimmung des § 21 Abs. 1 Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG) iVm § 40 Abs. 4 Z 1 und § 41 BWG dar, wobei insbesondere auch auf die parlamentarischen Materialien zu verweisen ist. Gemeinschaftsrechtlich ist die Richtlinie des Rates vom 10. Juni 1991 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäscherei 97/308/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/97/EG von Relevanz („Geldwäscherei-Richtlinie“). Des Weiteren ist auf die Empfehlungen der FATF (Financial Action Task Force on Money Laundering) hinzuweisen (siehe „Quellenverzeichnis").
9. Dieses FMA-Rundschreiben richtet sich an alle WPDLU im Sinne des Wertpapieraufsichtsgesetzes. 10. Für allfällige Rückfragen zu diesem Rundschreiben steht Ihnen die FMA (Mag. Lisa Florkowski, 01/249 59 DW 4101) zur Verfügung.
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Kontroll- und Mitteilungsverfahren
11. WPDLU sind verpflichtet, geeignete Kontroll- und Mitteilungsverfahren einzuführen, um Transaktionen vorzubeugen, die der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung dienen.
12. Sie müssen in der Lage sein, ihrer Größe und ihrem Geschäft angepasste Risiko beobachtungs- und Risikoermittlungsmethoden anzuwenden, die es ihnen ermöglichen,
Insbesondere abhängig von Art, Größe, Geschäftsstruktur und Risikopotential des WPDLU kann es im Einzelfall durchaus erforderlich erscheinen, zur Erreichung der hier dargelegten Ziele EDV-Systeme zum Einsatz zu bringen.
13. Zur erfolgreichen Umsetzung dieser Maßnahmen sind die Mitarbeiter in geeigneter Weise regelmäßig zu schulen. Sie müssen in der Lage sein, Transaktionen zu erkennen, die mit Geldwäscherei bzw. Terrorismusfinanzierung zusammenhängen könnten und sich in solchen Fällen richtig zu verhalten.
Der Geldwäschereibeauftragte
14. Je nach Art, Größe, Geschäftsstruktur und Risikopotential des WPDLU ist empfehlenswert, eine Person zu bestellen, welche die Information, Kontrolle und Vorgangsweise innerhalb des WPDLU sicherstellt, um der Durchführung von Geschäften im Zusammenhang mit Geldwäscherei vorzubeugen, diese festzustellen und zu verhindern („Geldwäschereibeauftragter“). Die Erfahrungen in der Praxis haben gezeigt, dass die Einrichtung eines Geldwäschereibeauftragten als Ansprechpartner für die Mitarbeiter und die Geschäftsleitung in allen Belangen der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung als wichtiger Bestandteil eines effizienten Kontroll- und Mitteilungsverfahrens betrachtet werden kann.
15. Nach Beobachtung der FMA sind fachliche Eignung und entsprechende Erfahrung für den Geldwäschereibeauftragten unabdingbar. Ihm sollten angemessene Prüfungs-, Auskunfts-, Vorlage- und Einschaubefugnisse betreffend alle Informationen innerhalb des WPDLU eingeräumt werden. Weiters sollte der Geldwäschereibeauftragte Transaktionen gegebenenfalls auch stoppen können. Ihm sollte die Möglichkeit eingeräumt werden, bei verdächtigen oder besonders bedenklichen Transaktionen in der gebotenen Eile zu einer Klärung durch die Geschäftsleitung gelangen zu können. Schließlich sollte der Geldwäschereibeauftragte der Geschäftsleitung periodisch über seine Arbeit berichten.
16. Oft wird bei dieser Stelle auch Wissen über Betrugsfälle und Kapitalflucht, internationale Zusammenhänge und besonders auffällige Risiken gesammelt, um hausintern bei der Erkennung von problematischen Kunden und Geschäften Hilfestellung leisten zu können.
Geschäfte, die ein erhöhtes Risiko darstellen können
17. Auf Grund der Vielzahl an verschiedenen Durchführungsformen der Geldwäscherei bzw. Terrorismusfinanzierung werden im Folgenden in Form demonstrativer Listen jene Fälle dargestellt, bei denen eine höhere Sorgfalt seitens des WPDLU erforderlich ist. Insbesondere diese Geschäfte geben aus langjähriger Erfahrung – meist wegen ihrer nicht standardisierten Form – Anlass zu besonders sorgfältiger Prüfung, um ihre Plausibilität feststellen zu können.
18. Es soll damit nicht zum Ausdruck gebracht werden, dass die angeführten Geschäfte jedenfalls ein erhöhtes Risiko mit sich bringen oder automatisch zu einer Verdachtsmeldung führen sollten.
Arten von Geschäften, die zu besonderer Sorgfalt Anlass geben, sind zum Beispiel:
Es wird unterstrichen, dass diese Geschäfte nicht an sich verdächtig sind, sondern sorgfältig zu behandeln sind.
19. Die Praxis der Bekämpfung der Geldwäscherei in den letzten Jahren hat gezeigt, dass bestimmte konkrete Konstellationen bei Geschäften oft ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung in sich bergen. Auch hier ist nicht in jedem Fall Geldwäscherei zu vermuten, dennoch ist eine entsprechende Überprüfung – insbesondere bei Verbindung mit anderen Risikofaktoren (siehe dazu die unten genannten Beispiele) sowie weitere Faktoren, die vom Geldwäschereibeauftragten für das jeweilige WPDLU entwickelt werden – nahe zu legen.
Insbesondere können dies folgende Konstellationen sein, als Beispiele:
Besonders empfohlen wird die regelmäßige Nachschau, ob auf der Website der FATF jährlich veröffentlichte Typologien (konkreten Fälle) auch für die eigenen Geschäfte relevant sind. Website: httP://www.fatf-gafi.org
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Verdachtsmeldungen
Verdächtige Transaktionen
21. WPDLU haben bei einem begründeten Verdacht,
22. Ein begründeter Verdacht liegt vor, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass einer der genannten Tatbestände vorliegt. Die praktische Umsetzung dieser gesetzlichen Verpflichtung ist eine schwierige Anforderung, da es im Grunde eine unbeschränkte Zahl an möglichen Transaktionen gibt, die der Geldwäscherei dienen könnten. Der Verdacht der Geldwäscherei kann sich aus dem Verhalten des Kunden, aus der Art der Transaktion, aus der Herkunft des Kunden oder der Gelder, aus der zugrunde liegenden Geschäftskonstruktion, sowie aus einer großen Anzahl anderer Hinweise ergeben. Meist wird es sich um eine Mischung aus mehreren Auffälligkeiten handeln, wobei jede für sich unbedenklich sein könnte.
23. Dabei ist eine genaue Kenntnis oder Beweisbarkeit der kriminellen Hintergründe nicht erforderlich. Es ist die Pflicht des Bundeskriminalamts, jene Sachverhalte, die keine ausreichenden Anhaltspunkte für Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung bieten, auszusondern. WPDLU sollten daher in all jenen Fällen, in denen ein Verdacht entsteht oder sich Risikofaktoren häufen, die auf einen Verdacht hinzielen, - allenfalls nach angemessenen Recherchen - Meldung erstatten. Auf die Punkte 36, 38 und 39 wird im Besonderen hingewiesen.
24. Der ideale Moment, sich Klarheit über den Kunden zu verschaffen, bleibt stets der Moment der Geschäftsanknüpfung, daher ist die Identifizierung des Kunden und Verifizierung seiner Angaben bei Eingehen einer dauernden Geschäftsbeziehung das zentrale Element einer erfolgreichen Bekämpfung der Geldwäscherei. Je genauer das WPDLU seinen Kunden kennt, und seine geschäftlichen und wirtschaftlichen Umstände versteht, desto besser ist es in der Lage, zu erkennen, ob ein Geschäft im Rahmen der Geschäftstätigkeiten des Kunden liegt oder nicht und demnach zwischen verdächtig und plausibel entscheiden kann.
Konkreter Verdacht
25. Zusätzliche Elemente, die nicht bloß ein erhöhtes Risiko darstellen können, sondern konkret einen Verdacht konkretisieren, sind:
Meldungen im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung und Nicht- Kooperationsstaaten
26. Im Zusammenhang mit der Umsetzung der UNO Sicherheitsratsresolutionen zur Bekämpfung des Terrorismus und der Terrorismusfinanzierung ergehen laufend aktualisierte EU-Verordnungen sowie Devisenrechtliche Kundmachungen der OeNB. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Rechtsgrundlagen unmittelbar gelten und von den WPDLU einzuhalten sind.
27. Im Zusammenhang mit Nicht-Kooperationsstaaten gelten besondere Meldeverpflichtungen. Derzeit werden gemäß der Nicht- Kooperationsstaatenverordnung, BGBl. II Nr. 215/2002 idF BGBl. II Nr. 562/2003 folgende Staaten als Nicht-Kooperationsstaaten qualifiziert:
28. Im Zusammenhang mit diesen Staaten gilt, dass alle Transaktionen,
29. Die Meldepflicht gilt unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung offenkundig gegeben ist, getätigt wird; ist der Betrag zu Beginn der Transaktion nicht bekannt, so ist die Meldung zu erstatten, sobald der Betrag bekannt ist und festgestellt wird, dass er mindestens 100 000 Euro oder Euro-Gegenwert beträgt.
Weiterer Ablauf
30. Die WPDLU haben nach einer Meldung bis zur Klärung des Sachverhalts jede weitere Abwicklung der Transaktion zu unterlassen, es sei denn, dass die Gefahr besteht, dass die Verzögerung der Transaktion die Ermittlung des Sachverhalts erschwert oder verhindert.
31. Im Zweifel dürfen Kaufaufträge initiiert werden; Verkäufe sind jedoch zu unterlassen. Die WPDLU sind berechtigt, von der Behörde zu verlangen, dass diese entscheidet, ob gegen die unverzügliche Abwicklung einer Transaktion Bedenken bestehen; äußert sich die Behörde bis zum Ende des folgenden Bankarbeitstages nicht, so darf die Transaktion unverzüglich abgewickelt werden.
32. Die WPDLU haben dem Bundeskriminalamt auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen, die diesem zur Verhinderung oder zur Verfolgung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung erforderlich scheinen.
33. Die WPDLU haben alle Vorgänge, die im Zusammenhang mit einer Verdachtsmeldung stehen, gegenüber Kunden und Dritten geheim zu halten. Sobald eine Anordnung des Bundeskriminalamtes ergangen ist, die eine Transaktion unterbindet oder aufschiebt, sind sie jedoch ermächtigt, den Kunden an das Bundeskriminalamt zu verweisen. Mit Zustimmung der Behörde sind sie außerdem ermächtigt, den Kunden selbst von der Anordnung zu informieren.
34. Schadenersatzansprüche können aus dem Umstand, dass eine Transaktion verspätet oder nicht durchgeführt wurde, gegen ein WPDLU oder einen dort Beschäftigten nicht erhoben werden, wenn die Meldung an die Geldwäschemeldestelle in fahrlässiger Unkenntnis erstattet wurde, dass der Verdacht falsch war.
Eine verwaltungsstrafrechtliche oder strafgerichtliche Sanktion kann den WPDLU bzw. ihren Mitarbeitern daraus nicht erwachsen (siehe Erläuternde Bemerkungen zur Regierungsvorlage 1130, GP XVIII).
Zuständige Behörde
35. Die zuständige Behörde ist:
Bundesministerium für Inneres
Bundeskriminalamt
Geldwäschereimeldestelle
Josef Holaubek-Platz 1
A-1090 Wien.
Erreichbarkeit der Geldwäschereimeldestelle (Leiter: Mag. Josef Mahr):
Mo bis Fr 08:00 bis 18:00 Uhr
Tel: 01/248 36/85 298, Fax: 01/248 36/85 290
E-mail: bmi-II-bk-3-4-2-fiu@bmi.gv.at
Journaldienst: Tel: 01/248 36/85 027, Fax: 01/248 36/85 099
36. Die Geldwäschereimeldestelle bietet ein Formular an, das zur Legung von Meldungen verwendet werden kann. Es ist jedoch dem WPDLU unbenommen, in anderer Form zu melden.
37. Eine solche Meldung hat auf alle Fälle alle Informationen zu enthalten, die dem WPDLU auffällig und/oder verdächtig erschienen sind, damit die Behörde die Überlegungen des WPDLUs nachvollziehen kann.
38. Für eine solche Verdachtsmeldung an die Geldwäschemeldestelle ist durch entsprechende interne schriftliche Anweisungen im WPDLU klar festzuhalten, wie vorzugehen ist. Eine Ausnahme von der Verschwiegenheitspflicht ist für solche Meldungen geregelt.
39. Die Unterlagen, die einer solchen Meldung zugrunde liegen, sind aufzubewahren, ebenso wie Aufzeichnungen darüber, welche zusätzlichen Erkenntnisse und Feststellungen zu der Verdachtsmeldung geführt haben.
40. Ein regelmäßiger Kontakt mit der Geldwäschereimeldestelle ist empfehlenswert, weil dies für die Erkennung und Beurteilung von Risikoprofilen und ungewöhnlichen Geschäftskonstruktionen aufgrund des Spezialwissens der Geldwäschemeldestelle hilfreich sein kann.
41. Zusätzlich erfolgen auf Länderebene regelmäßig über Einladung der jeweiligen Wirtschaftskammer für die Mitarbeiter der WPDLU Sensibilisierungsveranstaltungen der Geldwäschemeldestelle für das jeweilige Bundesland. Hier werden die neuesten Trends und Phänomene aus Sicht der Geldwäschereimeldestelle vorgestellt und bei den abschließenden Diskussionen an gemeinsamen Strategien gearbeitet. Eine Teilnahme bei diesen Veranstaltungen ist jedenfalls empfehlenswert.
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Quellenverzeichnis
Folgende Quellen befinden sich derzeit auf der Homepage der FMA www.fma.gv.at bzw. werden demnächst dort zur Verfügung gestellt.
Rechtliche Grundlagen:
Parlamentarische Materialien:
Richtlinie des Rates vom 10. Juni 1991 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäscherei 97/308/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/97/EG von Relevanz („Geldwäscherei-Richtlinie“).
Empfehlungen zur Geldwäschereibekämpfung und Sonderempfehlungen zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung, herausgegeben von der FATF (Financial Action Task Force on Money Laundering, www.fatf-gafi.org).
Nicht-Kooperationsstaatenverordnung, BGBl. II Nr. 215/2002 idF BGBl. II Nr. 562/2003
Erweiterte Sorgfaltspflichtserklärung des österreichischen Bankwesens
Erklärung der österreichischen Kredit- und Versicherungswirtschaft zur Verhinderung von Finanzgeschäften im Zusammenhang mit dem Terrorismus v. 27.11.2001
Inhalt:
.Rundschreiben zu Kontrollverfahren und Verdachtsmeldungen in Zusammenhang mit Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung
Rundschreiben der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 24. August 2004 zu Kontrollverfahren und Verdachtsmeldungen im Zusammenhang mit Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung
Vorbemerkungen
1. Das Rundschreiben der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) soll Wertpapierdienstleistungsunternehmen (WPDLU) als Orientierungshilfe bei der Einrichtung und Durchführung von Kontrollverfahren und bei Verdachtsmeldungen im Rahmen der Bestimmungen des Bankwesengesetzes (BWG) in Bezug auf Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung dienen. Dieses Rundschreiben wird auch von der Geldwäschemeldestelle im Bundeskriminalamt begrüßt.
2. Die österreichische Kreditwirtschaft hat in ihrer Erweiterten Sorgfaltspflichtserklärung bereits 1992 aktiv den Kampf gegen den Missbrauch des Finanzsystems zur Geldwäscherei begonnen und ihr Engagement nach außen dokumentiert. Ebenso hat sie mit der Erklärung der österreichischen Kredit- und Versicherungswirtschaft zur Verhinderung von Finanzgeschäften im Zusammenhang mit dem Terrorismus 2001 wiederum ihr Engagement gegen den Missbrauch des Finanzsystems für kriminelle Zwecke gezeigt.
3. Dieses FMA-Rundschreiben enthält neben einer Darstellung der relevanten Rechtsgrundlagen wichtige Aspekte aus der Praxis und aus international üblichen Standards. Die FMA weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die konkrete Ausgestaltung der Anforderungen den einzelnen WPDLU obliegt und sich insbesondere an deren Art, Größe, Geschäftsstruktur und Risikopotential zu orientieren hat. Daher kann es – abgeleitet aus den gesetzlichen Anforderungen an die Sorgfalt der Geschäftsleiter – durchaus geboten erscheinen, über die hier dargelegten Anforderungen hinauszugehen. Die rechtlichen Grundlagen bleiben durch dieses FMA-Rundschreiben jedenfalls unberührt.
4. Ziel von Geldwäschereiaktivitäten ist, Vermögenswerte dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden zu entziehen. Dieses Ziel wird erreicht, wenn die tatsächliche Herkunft von Erlösen aus kriminellen Aktivitäten und die tatsächlichen rechtlichen Verhältnisse verborgen oder verschleiert werden, sodass sie nicht mehr nachvollzogen werden können. Dadurch wird eine Verwendung illegal erzielter Erlöse überhaupt erst möglich.
5. Ziel von Terrorismusfinanzierungsaktivitäten ist die Bereitstellung oder Sammlung von Vermögenswerten zum Zwecke der Ausführung terroristischer Aktivitäten.
6. Die Rolle der WPDLU im Zusammenhang mit Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung besteht darin, das Finanzsystem vor Missbrauch zu schützen, indem sie den Fluss krimineller Gelder bzw. Gelder für die Terrorismusfinanzierung so weit wie möglich verhindern, einschränken, und gegebenenfalls nachvollziehbar machen.
7. Die zentralen Verpflichtungen der WPDLU im Zusammenhang mit Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sind die Identifizierung ihrer Kunden sowie der Personen, auf deren Rechnung gehandelt wird, die Einrichtung und Durchführung geeigneter Kontroll- und Mitteilungsverfahren und die Meldung bei Verdacht.
8. Die gesetzlichen Grundlagen für die Einrichtung von Kontrollverfahren und für Verdachtsmeldungen stellen die Bestimmung des § 21 Abs. 1 Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG) iVm § 40 Abs. 4 Z 1 und § 41 BWG dar, wobei insbesondere auch auf die parlamentarischen Materialien zu verweisen ist. Gemeinschaftsrechtlich ist die Richtlinie des Rates vom 10. Juni 1991 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäscherei 97/308/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/97/EG von Relevanz („Geldwäscherei-Richtlinie“). Des Weiteren ist auf die Empfehlungen der FATF (Financial Action Task Force on Money Laundering) hinzuweisen (siehe „Quellenverzeichnis").
9. Dieses FMA-Rundschreiben richtet sich an alle WPDLU im Sinne des Wertpapieraufsichtsgesetzes. 10. Für allfällige Rückfragen zu diesem Rundschreiben steht Ihnen die FMA (Mag. Lisa Florkowski, 01/249 59 DW 4101) zur Verfügung.
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Kontroll- und Mitteilungsverfahren
11. WPDLU sind verpflichtet, geeignete Kontroll- und Mitteilungsverfahren einzuführen, um Transaktionen vorzubeugen, die der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung dienen.
12. Sie müssen in der Lage sein, ihrer Größe und ihrem Geschäft angepasste Risiko beobachtungs- und Risikoermittlungsmethoden anzuwenden, die es ihnen ermöglichen,
- den Verlauf von Transaktionen zu beobachten und nachzuverfolgen,
- alle Informationen, die sich auf einen Kunden oder einen Geschäftsfall beziehen, in einer Gesamtschau zu erkennen,
- Transaktionen, deren Art es besonders nahe legt, dass sie mit Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen könnten, zusätzlich zu beobachten oder besonders sorgfältig zu prüfen,
- in Rücksprache mit dem Geldwäschereibeauftragten des Hauses abzuklären, ob ein Kunde oder eine Transaktion verdächtig ist und welche weiteren Schritte gesetzt werden sollen,
- die Geschäftsleiter zu informieren, falls konkrete Problemfälle zu klären sind sowie
- verdächtige Transaktionen zu melden (siehe unten „Verdachtsmeldungen“).
Insbesondere abhängig von Art, Größe, Geschäftsstruktur und Risikopotential des WPDLU kann es im Einzelfall durchaus erforderlich erscheinen, zur Erreichung der hier dargelegten Ziele EDV-Systeme zum Einsatz zu bringen.
13. Zur erfolgreichen Umsetzung dieser Maßnahmen sind die Mitarbeiter in geeigneter Weise regelmäßig zu schulen. Sie müssen in der Lage sein, Transaktionen zu erkennen, die mit Geldwäscherei bzw. Terrorismusfinanzierung zusammenhängen könnten und sich in solchen Fällen richtig zu verhalten.
Der Geldwäschereibeauftragte
14. Je nach Art, Größe, Geschäftsstruktur und Risikopotential des WPDLU ist empfehlenswert, eine Person zu bestellen, welche die Information, Kontrolle und Vorgangsweise innerhalb des WPDLU sicherstellt, um der Durchführung von Geschäften im Zusammenhang mit Geldwäscherei vorzubeugen, diese festzustellen und zu verhindern („Geldwäschereibeauftragter“). Die Erfahrungen in der Praxis haben gezeigt, dass die Einrichtung eines Geldwäschereibeauftragten als Ansprechpartner für die Mitarbeiter und die Geschäftsleitung in allen Belangen der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung als wichtiger Bestandteil eines effizienten Kontroll- und Mitteilungsverfahrens betrachtet werden kann.
15. Nach Beobachtung der FMA sind fachliche Eignung und entsprechende Erfahrung für den Geldwäschereibeauftragten unabdingbar. Ihm sollten angemessene Prüfungs-, Auskunfts-, Vorlage- und Einschaubefugnisse betreffend alle Informationen innerhalb des WPDLU eingeräumt werden. Weiters sollte der Geldwäschereibeauftragte Transaktionen gegebenenfalls auch stoppen können. Ihm sollte die Möglichkeit eingeräumt werden, bei verdächtigen oder besonders bedenklichen Transaktionen in der gebotenen Eile zu einer Klärung durch die Geschäftsleitung gelangen zu können. Schließlich sollte der Geldwäschereibeauftragte der Geschäftsleitung periodisch über seine Arbeit berichten.
16. Oft wird bei dieser Stelle auch Wissen über Betrugsfälle und Kapitalflucht, internationale Zusammenhänge und besonders auffällige Risiken gesammelt, um hausintern bei der Erkennung von problematischen Kunden und Geschäften Hilfestellung leisten zu können.
Geschäfte, die ein erhöhtes Risiko darstellen können
17. Auf Grund der Vielzahl an verschiedenen Durchführungsformen der Geldwäscherei bzw. Terrorismusfinanzierung werden im Folgenden in Form demonstrativer Listen jene Fälle dargestellt, bei denen eine höhere Sorgfalt seitens des WPDLU erforderlich ist. Insbesondere diese Geschäfte geben aus langjähriger Erfahrung – meist wegen ihrer nicht standardisierten Form – Anlass zu besonders sorgfältiger Prüfung, um ihre Plausibilität feststellen zu können.
18. Es soll damit nicht zum Ausdruck gebracht werden, dass die angeführten Geschäfte jedenfalls ein erhöhtes Risiko mit sich bringen oder automatisch zu einer Verdachtsmeldung führen sollten.
Arten von Geschäften, die zu besonderer Sorgfalt Anlass geben, sind zum Beispiel:
- Transaktionen, die keinen offenkundigen wirtschaftlichen Zweck verfolgen
- Geschäfte mit Kunden, die ihren ständigen Wohnsitz nicht im Land der Geschäftsbeziehung haben und keinen logischen wirtschaftlichen Anknüpfungspunkt bieten
- Jene Fälle des Private Banking, in denen etwa das Zusammenspiel von Individualität der Geschäftsbeziehung, hohen Summen oder internationalen Verflechtungen zusätzliche potentielle Risikofaktoren bedeuten können
- Besonders große Transaktionen oder Einmalgeschäfte
- Jene Geschäfte mit juristischen Personen oder Konstruktionen, die der Verwaltung von Privatvermögen dienen, in denen zusätzliche potentielle Risikofaktoren wie z.B. internationale Verflechtungen, besonders hohe Summen, oder intransparente Herkunft der Gelder auftreten
Es wird unterstrichen, dass diese Geschäfte nicht an sich verdächtig sind, sondern sorgfältig zu behandeln sind.
19. Die Praxis der Bekämpfung der Geldwäscherei in den letzten Jahren hat gezeigt, dass bestimmte konkrete Konstellationen bei Geschäften oft ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung in sich bergen. Auch hier ist nicht in jedem Fall Geldwäscherei zu vermuten, dennoch ist eine entsprechende Überprüfung – insbesondere bei Verbindung mit anderen Risikofaktoren (siehe dazu die unten genannten Beispiele) sowie weitere Faktoren, die vom Geldwäschereibeauftragten für das jeweilige WPDLU entwickelt werden – nahe zu legen.
Insbesondere können dies folgende Konstellationen sein, als Beispiele:
- Gesellschaften, deren Rechtskonstruktion eine besondere Komplexität aufweist, und deren Eigentums- oder Kontrollverhältnisse nur mit großem Aufwand geklärt werden können;
- Kunden, die nicht willens sind, ihre wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen und Hintergründe zu ihren Geschäften zu bieten;
- Kunden, die in keinem direkten Kontakt zum WPDLU stehen;
- große Osthandelsgeschäfte mit Rohstoffen (Gas, Öl, Rohstahl), die über intransparente internationale Firmenverflechtungen – nur "finanztechnisch" über Österreich – abgewickelt werden. Die Ware selbst berührt Österreich nicht, der Warenfluss lässt sich von Österreich aus auch nicht wirklich nachvollziehen bzw. kontrollieren;
- hohe wirtschaftlich nicht nachvollziehbare Geldeingänge aus nicht überprüfbaren Dienstleistungen der Kontoinhaber;
- große Projektgeschäfte im In- und Ausland, bei denen der Großteil der Finanzierung durch nicht näher genannte Investoren gesichert ist oder hohe Eigenkapitalanteile angeboten werden, deren Ursprung nicht plausibel dargestellt wird;
- wiederholte Konvertierungen knapp unterhalb der Identifizierungsschwelle
Besonders empfohlen wird die regelmäßige Nachschau, ob auf der Website der FATF jährlich veröffentlichte Typologien (konkreten Fälle) auch für die eigenen Geschäfte relevant sind. Website: httP://www.fatf-gafi.org
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Verdachtsmeldungen
Verdächtige Transaktionen
21. WPDLU haben bei einem begründeten Verdacht,
- dass eine bereits erfolgte, eine laufende oder eine bevorstehende Transaktion der Geldwäscherei dient, oder
- dass der Kunde der Verpflichtung zur Offenlegung von Treuhandbeziehungen zuwidergehandelt hat, oder
- dass der Kunde einer terroristischen Vereinigung angehört oder dass die Transaktion der Terrorismusfinanzierung dient, unverzüglich die Geldwäschemeldestelle darüber in Kenntnis zu setzen (siehe unten „zuständige Behörde“).
22. Ein begründeter Verdacht liegt vor, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass einer der genannten Tatbestände vorliegt. Die praktische Umsetzung dieser gesetzlichen Verpflichtung ist eine schwierige Anforderung, da es im Grunde eine unbeschränkte Zahl an möglichen Transaktionen gibt, die der Geldwäscherei dienen könnten. Der Verdacht der Geldwäscherei kann sich aus dem Verhalten des Kunden, aus der Art der Transaktion, aus der Herkunft des Kunden oder der Gelder, aus der zugrunde liegenden Geschäftskonstruktion, sowie aus einer großen Anzahl anderer Hinweise ergeben. Meist wird es sich um eine Mischung aus mehreren Auffälligkeiten handeln, wobei jede für sich unbedenklich sein könnte.
23. Dabei ist eine genaue Kenntnis oder Beweisbarkeit der kriminellen Hintergründe nicht erforderlich. Es ist die Pflicht des Bundeskriminalamts, jene Sachverhalte, die keine ausreichenden Anhaltspunkte für Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung bieten, auszusondern. WPDLU sollten daher in all jenen Fällen, in denen ein Verdacht entsteht oder sich Risikofaktoren häufen, die auf einen Verdacht hinzielen, - allenfalls nach angemessenen Recherchen - Meldung erstatten. Auf die Punkte 36, 38 und 39 wird im Besonderen hingewiesen.
24. Der ideale Moment, sich Klarheit über den Kunden zu verschaffen, bleibt stets der Moment der Geschäftsanknüpfung, daher ist die Identifizierung des Kunden und Verifizierung seiner Angaben bei Eingehen einer dauernden Geschäftsbeziehung das zentrale Element einer erfolgreichen Bekämpfung der Geldwäscherei. Je genauer das WPDLU seinen Kunden kennt, und seine geschäftlichen und wirtschaftlichen Umstände versteht, desto besser ist es in der Lage, zu erkennen, ob ein Geschäft im Rahmen der Geschäftstätigkeiten des Kunden liegt oder nicht und demnach zwischen verdächtig und plausibel entscheiden kann.
Konkreter Verdacht
25. Zusätzliche Elemente, die nicht bloß ein erhöhtes Risiko darstellen können, sondern konkret einen Verdacht konkretisieren, sind:
- Kunden, die falsche oder irreführende Angaben machen,
- Unrichtige bzw. unplausible Angaben bei Treuhandgeschäften,
- Kunden, die den direkten Kontakt zum WPDLU auffällig meiden, oder allzu auffällig den Kontakt zu bestimmten Angestellten suchen,
- Kunden, die keinerlei Kostenempfindlichkeit haben und Transaktionen oft und ohne erkennbaren Grund kostspielig umstrukturieren,
- Kunden, die um Unstrukturierung von Transaktionen zur Umgehung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäscherei bzw. Terrorismusfinanzierung ersuchen.
Meldungen im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung und Nicht- Kooperationsstaaten
26. Im Zusammenhang mit der Umsetzung der UNO Sicherheitsratsresolutionen zur Bekämpfung des Terrorismus und der Terrorismusfinanzierung ergehen laufend aktualisierte EU-Verordnungen sowie Devisenrechtliche Kundmachungen der OeNB. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Rechtsgrundlagen unmittelbar gelten und von den WPDLU einzuhalten sind.
27. Im Zusammenhang mit Nicht-Kooperationsstaaten gelten besondere Meldeverpflichtungen. Derzeit werden gemäß der Nicht- Kooperationsstaatenverordnung, BGBl. II Nr. 215/2002 idF BGBl. II Nr. 562/2003 folgende Staaten als Nicht-Kooperationsstaaten qualifiziert:
- Nauru,
- Myanmar.
28. Im Zusammenhang mit diesen Staaten gilt, dass alle Transaktionen,
- deren Auftraggeber oder Empfänger eine Person mit Sitz oder Wohnsitz in einem Nicht-Kooperationsstaat ist, oder
- die auf ein Konto oder von einem Konto bei einem ausländischen Kredit- oder Finanzinstitut mit Sitz in einem Nicht-Kooperationsstaat getätigt werden, sofern der Betrag sich auf mindestens 100 000 Euro oder Euro-Gegenwert beläuft, vom österreichischen WPDLU unverzüglich dem Bundeskriminalamt zum melden sind, unabhängig von einem Verdacht. Dabei gelten die allgemeinen Bestimmungen über Verdachtsmeldungen.
29. Die Meldepflicht gilt unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung offenkundig gegeben ist, getätigt wird; ist der Betrag zu Beginn der Transaktion nicht bekannt, so ist die Meldung zu erstatten, sobald der Betrag bekannt ist und festgestellt wird, dass er mindestens 100 000 Euro oder Euro-Gegenwert beträgt.
Weiterer Ablauf
30. Die WPDLU haben nach einer Meldung bis zur Klärung des Sachverhalts jede weitere Abwicklung der Transaktion zu unterlassen, es sei denn, dass die Gefahr besteht, dass die Verzögerung der Transaktion die Ermittlung des Sachverhalts erschwert oder verhindert.
31. Im Zweifel dürfen Kaufaufträge initiiert werden; Verkäufe sind jedoch zu unterlassen. Die WPDLU sind berechtigt, von der Behörde zu verlangen, dass diese entscheidet, ob gegen die unverzügliche Abwicklung einer Transaktion Bedenken bestehen; äußert sich die Behörde bis zum Ende des folgenden Bankarbeitstages nicht, so darf die Transaktion unverzüglich abgewickelt werden.
32. Die WPDLU haben dem Bundeskriminalamt auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen, die diesem zur Verhinderung oder zur Verfolgung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung erforderlich scheinen.
33. Die WPDLU haben alle Vorgänge, die im Zusammenhang mit einer Verdachtsmeldung stehen, gegenüber Kunden und Dritten geheim zu halten. Sobald eine Anordnung des Bundeskriminalamtes ergangen ist, die eine Transaktion unterbindet oder aufschiebt, sind sie jedoch ermächtigt, den Kunden an das Bundeskriminalamt zu verweisen. Mit Zustimmung der Behörde sind sie außerdem ermächtigt, den Kunden selbst von der Anordnung zu informieren.
34. Schadenersatzansprüche können aus dem Umstand, dass eine Transaktion verspätet oder nicht durchgeführt wurde, gegen ein WPDLU oder einen dort Beschäftigten nicht erhoben werden, wenn die Meldung an die Geldwäschemeldestelle in fahrlässiger Unkenntnis erstattet wurde, dass der Verdacht falsch war.
Eine verwaltungsstrafrechtliche oder strafgerichtliche Sanktion kann den WPDLU bzw. ihren Mitarbeitern daraus nicht erwachsen (siehe Erläuternde Bemerkungen zur Regierungsvorlage 1130, GP XVIII).
Zuständige Behörde
35. Die zuständige Behörde ist:
Bundesministerium für Inneres
Bundeskriminalamt
Geldwäschereimeldestelle
Josef Holaubek-Platz 1
A-1090 Wien.
Erreichbarkeit der Geldwäschereimeldestelle (Leiter: Mag. Josef Mahr):
Mo bis Fr 08:00 bis 18:00 Uhr
Tel: 01/248 36/85 298, Fax: 01/248 36/85 290
E-mail: bmi-II-bk-3-4-2-fiu@bmi.gv.at
Journaldienst: Tel: 01/248 36/85 027, Fax: 01/248 36/85 099
36. Die Geldwäschereimeldestelle bietet ein Formular an, das zur Legung von Meldungen verwendet werden kann. Es ist jedoch dem WPDLU unbenommen, in anderer Form zu melden.
37. Eine solche Meldung hat auf alle Fälle alle Informationen zu enthalten, die dem WPDLU auffällig und/oder verdächtig erschienen sind, damit die Behörde die Überlegungen des WPDLUs nachvollziehen kann.
38. Für eine solche Verdachtsmeldung an die Geldwäschemeldestelle ist durch entsprechende interne schriftliche Anweisungen im WPDLU klar festzuhalten, wie vorzugehen ist. Eine Ausnahme von der Verschwiegenheitspflicht ist für solche Meldungen geregelt.
39. Die Unterlagen, die einer solchen Meldung zugrunde liegen, sind aufzubewahren, ebenso wie Aufzeichnungen darüber, welche zusätzlichen Erkenntnisse und Feststellungen zu der Verdachtsmeldung geführt haben.
40. Ein regelmäßiger Kontakt mit der Geldwäschereimeldestelle ist empfehlenswert, weil dies für die Erkennung und Beurteilung von Risikoprofilen und ungewöhnlichen Geschäftskonstruktionen aufgrund des Spezialwissens der Geldwäschemeldestelle hilfreich sein kann.
41. Zusätzlich erfolgen auf Länderebene regelmäßig über Einladung der jeweiligen Wirtschaftskammer für die Mitarbeiter der WPDLU Sensibilisierungsveranstaltungen der Geldwäschemeldestelle für das jeweilige Bundesland. Hier werden die neuesten Trends und Phänomene aus Sicht der Geldwäschereimeldestelle vorgestellt und bei den abschließenden Diskussionen an gemeinsamen Strategien gearbeitet. Eine Teilnahme bei diesen Veranstaltungen ist jedenfalls empfehlenswert.
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Quellenverzeichnis
Folgende Quellen befinden sich derzeit auf der Homepage der FMA www.fma.gv.at bzw. werden demnächst dort zur Verfügung gestellt.
Rechtliche Grundlagen:
- §§ 40 Abs. 4 Z 1, 41 BWG: Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2003 sowie
- § 78 Abs. 9 BWG in der Fassung BGBl. I Nr. 45/2002: Nicht-Kooperationsstaaten einschließlich der Nicht-Kooperationsstaatenverordnung BGBl. II Nr. 215/2002 in der Fassung BGBl. II Nr. 562/2003.
Parlamentarische Materialien:
- Zu BGBl. Nr. 532/1993: NR: GP XVIII RV 1130 AB 1170 S. 127. BR: AB 4571 S. 573;
- zu BGBl. I Nr. 33/2000: NR: GP XXI RV 57 AB 157 S. 30. BR: AB 6119 S. 666.;
- zu BGBl. I Nr. 35/2003: NR: GP XXII RV 32 AB 67 S. 12. BR: 6778 AB 6785 S. 696.
Richtlinie des Rates vom 10. Juni 1991 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäscherei 97/308/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/97/EG von Relevanz („Geldwäscherei-Richtlinie“).
Empfehlungen zur Geldwäschereibekämpfung und Sonderempfehlungen zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung, herausgegeben von der FATF (Financial Action Task Force on Money Laundering, www.fatf-gafi.org).
Nicht-Kooperationsstaatenverordnung, BGBl. II Nr. 215/2002 idF BGBl. II Nr. 562/2003
Erweiterte Sorgfaltspflichtserklärung des österreichischen Bankwesens
Erklärung der österreichischen Kredit- und Versicherungswirtschaft zur Verhinderung von Finanzgeschäften im Zusammenhang mit dem Terrorismus v. 27.11.2001
Downloads:
-
Rundschreiben zu Kontrollverfahren und Verdachtsmeldungen in Zusammenhang mit Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung
pdf 122 KB
24.08.2004


