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Gesetzliche Veröffentlichungspflichten

Besondere Aufsichtsmaßnahmen

Gemäß § 70 Abs. 7 der Novelle zum Bankwesengesetz BGBl. Nr. 97/2001 ist die Finanzmarktaufsicht zur Information der Öffentlichkeit berechtigt, von ihr getroffene Aufsichtsmaßnahmen nach § 70 Abs. 2, 3 und 4 Bankwesengesetz durch Abdruck im ,Amtsblatt zur Wiener Zeitung' oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet oder im Internet oder durch Aushang an geeigneter Stelle in den Geschäftsräumlichkeiten des Kreditinstituts bekannt zu machen.

Als aufsichtsbehördliche Maßnahme bei Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Kreditinstitutes gegenüber seinen Gläubigern sind beispielsweise die Untersagung von Gewinnausschüttungen, die Bestellung einer behördlichen Aufsichtsperson (Regierungskommissär) oder die Untersagung der Fortführung des Geschäftsbetriebes zu nennen. Bei der Verletzung von Konzessionsvoraussetzungen oder bei wiederholter Verletzung von bankwesengesetzlichen Bestimmungen hat die Behörde beispielsweise nach § 70 Abs. 4 Z 1 BWG dem Kreditinstitut unter Zwangsstrafe die Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes aufzutragen; nach § 70 Abs. 4 Z 2 BWG wäre im Wiederholungsfall die Zwangsstrafe zu vollziehen und ein neuerlicher Auftrag zu erteilen. Als schwerste Aufsichtsmaßnahme ist nach § 70 Abs. 4 Z 3 BWG die Konzessionsrücknahme zu nennen.

Die Finanzmarktaufsicht hat Veröffentlichungen von Maßnahmen nach § 70 Abs. 4 Z 1 BWG jedoch nur vorzunehmen, wenn dies nach Art und Schwere des Verstoßes zur Information der Öffentlichkeit erforderlich ist.

Die oben angeführten Veröffentlichungsmaßnahmen können alternativ oder kumulativ getroffen werden. Im Falle einer solchen Information würde diese ebenfalls über diese Website zugänglich gemacht werden.

Aufsichtliche Offenlegung

Gemäß § 69b der Novelle zum Bankwesengesetz BGBl. I Nr. 141/2006 hat die FMA im Internet folgende Informationen zu veröffentlichen und laufend zu aktualisieren:

  1. "Den Wortlaut der im Bereich der Bankenaufsicht geltenden Gesetze und Verordnungen;
  2. die Mindeststandards und Rundschreiben der FMA im Bereich der Bankenaufsicht;
  3. die Ausübung der in den Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG eröffneten Wahlrechte;
  4. die allgemeinen Kriterien und Methoden der Überprüfung und Bewertung des Risikomanagements und der Risikoabdeckung eines Kreditinstitutes gemäß § 39a;
  5. unter Wahrung des Bankgeheimnisses gemäß § 38 aggregierte statistische Daten zu zentralen Aspekten der Umsetzung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG;
  6. eine Liste der anerkannten Rating-Agenturen;
  7. eine Liste der Länder und Gemeinden, deren Verbindlichkeiten ein Gewicht von 0 vH erhalten."

Zur Erfüllung dieser Informationspflichten wurde ein eigener Bereich auf der FMA Homepage eingerichtet (siehe: FMA > Aufsichtliche Offenlegung). Das dort dargestellte Veröffentlichungsschema wurde im Rahmen der europäischen Aufsichtskooperation im Komitee der Europäischen Bankenaufseher (CEBS) erarbeitet und soll im Laufe des Jahres 2007 im gesamten EWR-Raum umgesetzt werden.

Die Homepage des Komitees (http://www.c-ebs.org/) zeigt eine Gegenüberstellung der einzelnen nationalen Daten, wodurch erstmals ein europaweit aussagekräftiger Vergleich der Basel II Umsetzung ermöglicht wird.

Statuten der Sparkassenvereine

Gemäß der Novelle zum Sparkassengesetz BGBl.Nr. 97/2001 hatte die Finanzmarktaufsicht bis zum 1. Jänner 2004 eine Datenbank mit den Statuten der Sparkassenvereine aufzubauen und über Internet eine Abfrage der Daten zu ermöglichen. Der nachfolgende Link führt zu einer detaillierten Übersicht.

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