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Wertpapierfirmen (WPF), Wertpapierdienstleistungsunternehmen (WPDLU)

Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) weist darauf hin, dass die Konzessionen gemäß § 3 (Wertpapierfirmen) und § 4 (Wertpapierdienstleistungsunternehmen) Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) lediglich zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 3 Abs. 2 WAG 2007 berechtigen. Ein etwaiges darüber hinaus gehendes Dienstleistungsangebot der Unternehmen ist vom Umfang dieser Konzessionen nicht umfasst und unterliegt somit auch nicht der unmittelbaren Zuständigkeit und Aufsicht durch die FMA.

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