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.Mitteilungen der FMA
Mitteilung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder gem. § 40c BWG (30.06.2010)
„Die FMA veröffentlicht gem. § 40c Abs. 3 BWG die Liste der Begünstigten, an die Geldtransfers gemäß § 40c Abs. 2 BWG vom Anwendungsbereich des Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers ausgenommen sind.
Die Liste wurde von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder an die FMA übermittelt. Diese Mitteilung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder enthält neben den Vereinen und sonstigen Einrichtungen die Namen der natürlichen Personen, die die Einrichtungen und Vereine letztlich kontrollieren."
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Mitteilung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder gem. § 40c BWG (30.06.2010)
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Mitteilung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder gem. § 40c BWG (31.03.2010)
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Mitteilung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder gem. § 40c BWG (31.12 2009)
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Mitteilung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder gem. § 40c BWG (30.09.2009)
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Mitteilung über Drittländer mit gleichwertigen Anforderungen in der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
(4. November 2008)
Wie in der Richtlinie 2005/60/EG zur Verhinderung der Nutzung der Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung („3. Geldwäsche-Richtlinie") vorgesehen, werden in einigen Bereichen der Novelle des Bankwesengesetzes (BGBl. I Nr. 108/2007) Unternehmen und Personen aus der EU und aus Drittstaaten, die gleichwertige Anforderungen wie jene der 3. Geldwäsche-Richtlinie eingeführt haben („gleichwertige Drittstaaten"), Erleichterungen eingeräumt. Es sind dies die § 40 Abs. 8 BWG und § 40a Abs. 8 BWG.
Nachdem die Richtlinie 2005/60/EG keine ausdrückliche Möglichkeit vorsieht, eine derartige Liste durch die Europäische Kommission erstellen zu lassen, erfolgte zwischen den Mitgliedstaaten eine Einigung im „EU-Committee on the Prevention of Money Laundering and Terrorist Financing" über eine Liste gleichwertiger Drittstaaten, bei denen sie aufgrund objektiv feststellbarer Kriterien von einer Gleichwertigkeit der entsprechenden Anforderungen ausgehen konnten.
Die folgenden Drittländer können nach Auffassung der Mitgliedstaaten aufgrund der derzeit vorliegenden Informationen als gleichwertig betrachtet werden. Diese Liste wird, insbesondere aufgrund aktueller Berichte über Länderprüfungen, soweit durch die FATF, Regionalgremien im Stil der FATF (FSRBs), den Währungsfonds oder die Weltbank, die entsprechend der FATF Empfehlungen und Methodology 2003 angenommen werden, laufend aktualisiert werden.
Argentinien
Australien
Brasilien
Hong Kong
Japan
Kanada
Mexico
Neuseeland
Russische Föderation
Schweiz
Singapur
Südafrika
Vereinigte Staaten von Amerika
Die Mitgliedstaaten der EU sowie des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) bedürfen bereits durch ihre Implementierung der 3. Geldwäsche-Richtlinie keiner Gleichwertigkeits-Qualifizierung.
Als gleichwertig gelten ebenfalls die Anforderungen in den französischen Überseegebieten (Mayotte, Neu Kaledonien, Französisch Polynesien, Saint Pierre und Miquelon sowie Wallis and Futuna) sowie in den niederländischen Überseegebieten (Niederländische Antillen und Aruba). Diese Überseegebiete gehören zwar nicht zur EU oder zum EWR, gelten aber im Rahmen der FATF als Teil von Frankreich bzw. den Niederlanden.


