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letzte Änderung: 16.02.2011

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Definition und Begrenzung der anrechenbaren Eigenmittel

Vorgeschlagen werden Maßnahmen zur qualitativen und quantitativen Erhärtung der anrechenbaren Eigenmittel von Kreditinstituten und Kreditinstitutsgruppen. Die Eigenmittelbasis soll hierbei einerseits vereinfacht (Abschaffung des derzeit anrechenbaren Tier 3-Kapitals sowie der Unterscheidung von Upper und Lower Tier 2) und andererseits durch zusätzliche Anerkennungskriterien gestärkt werden. Begleitet werden die Vorschläge durch umfassende Offenlegungsbestimmungen.

Zusammensetzung der Eigenmittel

Die Eigenmittel soll zukünftig zwei Kategorien umfassen: die Kategorie des Tier 1, das zur Verlusttragung bereits im going concern dient, sowie eine verbreiterte Kategorie des Tier 2, das als "gone concern" Kapital fungiert.
Die überwiegende Form von Eigenmitteln soll in Form des so genannten harten Kernkapitals ("Common Equity Tier 1") gebildet werden, dem jedenfalls das eingezahlte Kapital, die offenen Rücklagen sowie der Fonds für allgemeine Bankrisiken zugeschlagen werden. Eine Fußnote im Basler Text anerkennt die Äquivalenz des Kapitals anderer Rechtsformen, wie insbesondere von Genossenschaften und Gegenseitigkeitsgesellschaften. Auch für das europäische Bankenaufsichtsrecht ist zu erwarten, dass u.a. Genossenschaftsanteile weiterhin im harten Kernkapital anrechenbar bleiben.

In geringerem Umfang soll künftig zusätzliches Kernkapital ("Additional Tier 1") – hierunter werden üblicherweise hybride Instrumente verstanden – und Tier 2 Kapital anerkannt werden.

Für sämtliche Eigenmittelkategorien werden Kriterien definiert, deren Erfüllung Voraussetzung für ihre Anerkennungsfähigkeit als anrechenbare Eigenmittel sind.

Inhaltliche Änderungen im Bereich der Eigenmittel betreffen auch die Vorhaben zur Harmonisierung und Verschärfung der Abzugsposten, die künftig grundsätzlich zur Gänze vom harten Kernkapital abzuziehen sind (bisher hälftig von Tier 1 und Tier 2). Entgegen den ersten Überlegungen soll nunmehr eine partielle Anrechnung von Minderheitenanteilen ermöglicht werden.

Zeitrahmen der Einführung

Die neuen Anforderungen an das Eigenkapital sollen gestaffelt eingeführt werden: Die Gesamteigenmittelquote von 8 % bleibt unverändert, der Anteil an vorzuhaltendem Kernkapital steigt jedoch schrittweise an: Ab 1. Jänner 2013 werden Kreditinstitute über eine Kernkapitalquote von 4,5 % - zusammengesetzt aus 3,5 % "hartem“ Kernkapital und 1 % "zusätzlichem" Kernkapital – verfügen müssen. Bis 1. Jänner 2015 wird die "harte" Kernkapitalquote in 0,5 %-Punkt Schritten auf 4,5 % erhöht und auch die Kernkapitalquote auf 6 % angehoben. Die Anrechnung von Tier 2 Kapital wird bis zu diesem Zeitpunkt auf 2 % beschränkt werden.

(Stand: Jänner 2011)

Disclaimer

Es wird darauf hingewiesen, dass die Texte des Baseler Ausschusses zu Basel III für Österreich nicht unmittelbar verbindlich sind. Eine Beurteilung konkreter Auswirkungen auf die europäische und österreichische Rechtsordnung ist mangels finalem Rechtsakt-Vorschlags durch die Europäische Kommission (Stichwort "CRD IV") noch nicht möglich.