letzte Änderung: 23.11.2011
Einführung einer Leverage Ratio
Ergänzend zu den risikosensitiven Eigenmittelanforderungen im Bereich der Säule 1, den Bestimmungen zum Mindesteigenmittelerfordernis, soll auf Basis einer entsprechenden Vorgabe der Staats- und Regierungschefs der G 20 eine einfache, transparente und nicht Risiko-basierte Kennzahl, die so genannte "Leverage Ratio", eingeführt werden. Es wird das Kernkapital (T1 Kapital) den (ungewichteten) bilanzmäßigen und außerbilanzmäßigen Aktivpositionen gegenübergestellt.
Die Vorgaben zur Leverage Ratio sollen den übermäßigen Aufbau von Verschuldung im Bankensystem begrenzen. Während in wirtschaftlichen Aufschwungphasen starke Anreize bestehen, die Eigenkapitalrendite durch einen sehr hohen Fremdfinanzierungsgrad (Leverage) hochzuhebeln, besteht in wirtschaftlichen Abschwungphasen die Gefahr, dass Druck entsteht, zur Reduktion dieses Hebels in größerem Umfang Aktiva abzustoßen (Deleveraging). Derartige stressbedingte Verkäufe können gerade in einer angespannten Marktsituation zu erheblichen Verlusten führen und damit krisenverstärkend wirken.
Eingeführt wird die Leverage Ratio zunächst als Säule 2-Kennzahl. Sie ist damit im internen Risikomanagement zu berücksichtigen und im Rahmen des bankaufsichtlichen Überprüfungsprozesses zu beurteilen.
Zeitrahmen der Einführung
Die Einführung einer Leverage Ratio wird zeitlich gestaffelt, wobei an eine Beobachtungsphase ab 2013 ein "Parallellauf" anschließt, während dessen die Institute zur Ermittlung und ab 2015 auch zur Offenlegung der Leverage Ratio angehalten werden. Auf Basis der bis dahin gesammelten Erfahrungen wird bis 2017 noch eine Überprüfung der Definition und Kalibrierung erfolgen. Im Zuge dessen wird auch die Eignung der vom Basler Ausschuss vorgeschlagenen 3 % Richtgröße untersucht und entschieden, ob 2018 eine Überführung der Leverage Ratio in die Säule 1 erfolgen kann.



