letzte Änderung: 23.11.2011
Änderungen im Bereich der Mindesteigenmittelanforderungen
Für Markt-, Verbriefungs- und Kontrahentenausfallrisiken soll künftig intensiver vorgesorgt werden. Hier knüpfen die vorliegenden Texte des Basler Ausschusses stark an die bereits vorhandenen Texte zur Reform des Handelsbuchs - auf Europäischer Ebene sh. CRD idF 76/2010/EG ("CRD III") - an, durch welche insbesondere eine Risikovorsorge für Default- und Migrationsrisiken eingeführt wird. Ebenfalls bereits im Rahmen dieser Reform wurde für Marktrisikomodelle das Erfordernis der Berechnung eines stressed Value at Risk ("VaR") geregelt, der die Entwicklung des Portfolios in einem Krisenszenario besser abbilden soll. Diese Änderungen sollen nun auch für den Bereich des Kontrahentenausfallrisikos nachvollzogen werden; entsprechend soll verpflichtend vorgesehen werden, bei der Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses mithilfe eines internen Modells auch gestresste Inputs zu verwenden.
Weiters werden die Nachschuss-Risikoperioden ("margining periods") erhöht, da in der Finanzkrise außergewöhnlich hohe Verluste aufgrund von Problemen bei der Abwicklung von Positionen auftraten. Ebenfalls mit Erfahrungen aus der Krise begründet wird die Erhöhung der Korrelationsannahmen für Finanzinstitutionen (große Kreditinstitute und Versicherungen sowie nicht regulierte "highly leveraged counterparties", wie z.B. Hedge Funds).
Kreditinstitute sollen außerdem Eigenmittel für mögliche Marktwertverluste durch Bonitätsverschlechterungen des Kontrahenten (die so genannte "credit value adjustments charge") vorhalten. Vorgaben für das Risikomanagement ergänzen die Regelungen in diesem Bereich.



