This document is available in an English version.

letzte Änderung: 21.02.2011

erweiterte Suche

Bewilligungsverfahren nach Abschnitt IV BWG

Besondere Bewilligungen durch die FMA (§ 21 BWG)

Eine Bewilligung der FMA ist erforderlich für

  • Z 1: Jede Verschmelzung oder Vereinigung von Kreditinstituten
  • Z 2: Jedes Erreichen (Über-, Unterschreiten) der Grenzen von 10, 20, 33 und 50vH der Stimmrechte oder des Kapitals eines Kreditinstitutes mit Sitz in einem Drittland
  • Z 3: Änderung der Rechtsform des Kreditinstitutes
  • Z 5: Errichtung von Zweigstellen in Drittländern
  • Z 6: Spaltung des Kreditinstitutes gemäß § 1 SpaltG
  • Z 8: Erweiterung des Geschäftsgegenstandes um Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung gemäß § 137 GewO

Modellbewilligungen durch die FMA (§§ 21a bis 21g BWG)

 

sehr hilfreich hilfreich weniger hilfreich