letzte Änderung: 29.06.2011
Marktmanipulation
Tatbestand
Der Tatbestand der Marktmanipulation kann in verschiedenen Formen auftreten.
Einerseits kann die Durchführung von Geschäften unter bestimmten Bedingungen manipulativ sein, andererseits kann auch schon die Erteilung von Aufträgen oder der Abschluss von Geschäften unter Vorspiegelung falscher Tatsachen sowie die bloße Verbreitung von falschen oder irreführenden Informationen unter den Manipulationstatbestand subsumiert werden.
Gem. § 48a Abs. 1 Z 2 BörseG sind unter Marktmanipulation Geschäfte oder Kauf- bzw. Verkaufsaufträge einzuordnen, die
- falsche oder irreführende Signale für das Angebot von Finanzinstrumenten, die Nachfrage danach oder ihren Kurs geben oder geben könnten, oder
- den Kurs eines oder mehrerer Finanzinstrumente derart beeinflussen, dass ein anormales oder künstliches Kursniveau erzielt wird.
Es sei denn, dass legitime Gründe dafür vorlagen und nicht gegen die zulässige Marktpraxis (siehe unten) verstoßen wurde.
Auch Geschäfte oder Kauf- bzw. Verkaufsaufträge unter Vorspiegelung falscher Tatsachen oder unter Verwendung sonstiger Täuschungshandlungen werden als Marktmanipulation gewertet.
Weiters erfüllt die mediale Verbreitung von Informationen, Gerüchten oder Nachrichten, die falsche oder irreführende Signale in Bezug auf ein Finanzinstrument an den Markt aussenden, den Tatbestand der Marktmanipulation.
Im § 48a Abs. 2 BörseG werden Praktiken aufgezählt, die insbesondere als Marktmanipulation gelten:
- Die Sicherung einer marktbeherrschenden Stellung mit der Folge einer direkten oder indirekten Festsetzung der An- und Verkaufspreise oder anderer unlauterer Handelsbedingungen
- Kauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten bei Börsenschluss mit der Folge, dass Anleger die auf Grund des Schlusskurses tätig werden, irregeführt werden
- Ausnutzung eines Zugangs zu Medien durch Abgabe einer Stellungnahme zu einem Finanzinstrument und anschließend Nutzen aus den Auswirkungen auf den Kurs dieses Finanzinstruments ziehen
Strafbestimmungen
Marktmanipulation wird gem. § 48c BörseG als Verwaltungsübertretung verfolgt und von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 75.000 Euro geahndet. Zusätzlich ist ein erzielter Vermögensvorteil als verfallen zu erklären.
Marktpraxisverordnung
Eine zulässige Marktpraxis an österreichischen Finanzmärkten ist in der Marktpraxisverordnung geregelt und behandelt den Abschluss von Kompensgeschäften in Schuldverschreibungen.
Damit ein Kompensgeschäft der Marktpraxisverordnung entspricht muss es geringfügig und zu marktadäquaten Kursen abgeschlossen sein. Die Geringfügigkeit ist gegeben, wenn das gehandelte Ordervolumen der Mindeststückelung der Anleihe entspricht. Von einem marktadäquaten Kurs spricht man, wenn er innerhalb der Bandbreite aller verfügbaren Quotierungen liegt oder, wenn keine entsprechenden Quotierungen vorliegen, vergleichbare Schuldverschreibungen zur Bewertung herangezogen wurden. Ob ein Kompensgeschäft zu marktadäquaten Kursen zustande kam, muss der Marktteilnehmer selbst nachweisen können.



