letzte Änderung: 30.11.2011
Directors' Dealings
Personen, die bei einem Emittenten von Finanzinstrumenten mit Sitz im Inland Führungsaufgaben wahrnehmen sowie in enger Beziehung zu ihnen stehende Personen haben gemäß § 48d Abs. 4 BörseG der FMA alle von ihnen getätigten Geschäfte innerhalb von 5 Arbeitstagen nach dem Tag des Abschlusses zu melden.
Eine „Person, die bei einem Emittenten Führungsaufgaben wahrnimmt“ ist eine Person,
a) die einem Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan des Emittenten angehört, oder
b) die als geschäftsführende Führungskraft zwar keinem der unter lit.a genannten Organe angehört, aber regelmäßig Zugang zu Insider-Informationen mit direktem oder in-direktem Bezug zum Emittenten hat und befugt ist, unternehmerische Entscheidungen über zukünftige Entwicklungen und Geschäftsperspektiven dieses Emittenten zu treffen.
Eine „Person, die in enger Beziehung zu einer Person steht, die bei einem Emittenten von Finanzinstrumenten Führungsaufgaben wahrnimmt“ ist
a) der Ehegatte der Person, die diese Führungsaufgaben wahrnimmt, oder ein sonstiger Lebensgefährte, der nach einzelstaatlichem Recht einem Ehegatten gleichgestellt ist,
b) ein nach einzelstaatlichem Recht unterhaltsberechtigtes Kind der Person, die diese Führungsaufgaben wahrnimmt,
c) ein sonstiges Familienmitglied der Person, die diese Führungsaufgaben wahrnimmt, das vor dem betreffenden Geschäft für die Dauer von mindestens einem Jahr mit diesem in einem Haushalt gelebt hat,
d) eine juristische Person, treuhänderisch tätige Einrichtung oder Personengesellschaft, deren Führungsaufgaben durch eine Person nach Z 8 oder nach den lit. a bis c wahrgenommen werden, die direkt oder indirekt von einer solchen Person kontrolliert wird, die zugunsten einer solchen Person gegründet wurde oder deren wirtschaftliche Interessen weitgehend denen einer solchen Person entsprechen.
Meldepflichtige Finanzinstrumente
Zu den nach § 48d Abs 4 BörseG meldepflichtigen Finanzinstrumente zählen auf geregelten Märkten zugelassene Aktien und aktienähnliche Wertpapiere des Emittenten oder mit sich darauf beziehenden Derivaten oder mit ihm verbundener Unternehmen (§228 Abs 3 UGB).
Nach Auffassung der Finanzmarktaufsicht sind eigenkapitalorientierte Genussscheine, Partizipationsscheine und Hinterlegungsscheine vom Begriff der „aktienähnlichen Wertpapiere“ umfasst.
Director's Dealings-Meldungen können an marktaufsicht(at)fma.gv.at übermittelt werden. In diesem Fall ist eine zusätzliche Übermittlung per Post oder Fax nicht erforderlich.
| Formular Directors' Dealings [DOCX 19 kb] | Meldungen gemäß § 48d Abs. 4 BörseG von natürlichen Personen | Download | versenden | |
| Formular Directors' Dealings [DOCX 18 kb] | Meldungen gemäß § 48d Abs. 4 BörseG von juristischen Personen, treuhänderisch tätigen Einrichtungen oder Personengesellschaften | Download | versenden |



