letzte Änderung: 04.10.2011
Investmentfonds & KAG
Rechtliche Grundlagen
Die Tätigkeiten der Kapitalanlagegesellschaften werden durch das Investmentfondsgesetz (InvFG 2011) geregelt. Da die Verwaltung von Kapitalanlagefonds gemäß InvFG 2011 als Bankgeschäft nach § 1 Abs. 1 Z 13 Bankwesengesetz (BWG) normiert wird, sind auf Kapitalanlagegesellschaften auch die Bestimmungen des BWG anzuwenden, sofern sie nicht ausdrücklich davon ausgenommen sind. Bei entsprechender Konzession dürfen sie auch Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 und 2 Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG 2007) erbringen. In diesem Fall gelten für diese auch die in § 2 Abs. 3 WAG 2007 genannten Bestimmungen.
Das 2003 in Kraft getretene österreichische Immobilien-Investmentfondsgesetz (ImmoInvFG) schuf in Österreich erstmalig die Möglichkeit, offene Immobilienfonds aufzulegen. Zur Auflage und Verwaltung sind ausschließlich die mit einer – eingeschränkten – Bankkonzession gemäß § 1 Abs. 1 Z 13a BWG ausgestatteten Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien berechtigt, die der Aufsicht der FMA unterliegen. Wesentliche Kernpunkte des ImmoInvFG sind die Anwendung des Rechenwertprinzips, die zumindest jährliche Bewertung der im Fonds befindlichen Liegenschaften durch zwei unabhängige Sachverständige, Mindeststreuungserfordernisse, die Veranlagung in Grundstücksgesellschaften, die Einbindung einer Depotbank sowie eine Vollstreckungssperre und eine Konkurssicherheit zugunsten der Anteilinhaber.
Gesetzlicher Auftrag
Als Banken unterliegen sowohl Kapitalanlagegesellschaften als auch Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien der Aufsicht der FMA. Die in den oben genannten Rechtsgrundlagen (BWG, InvFG 2011, ImmoInvFG und gegebenenfalls WAG 2007) geregelten und der FMA zugewiesenen behördlichen Aufgaben und Befugnisse sind von der FMA wahrzunehmen. Außerdem hat die FMA die 3. Derivate- Risikoberechnungs- und Meldeverordnung, die Derivate-Meldesystemverordnung, die Prospektinhalt- Verordnung sowie die Informationen- und Gleichwertigkeitsfestlegungsverordnung zu vollziehen.
Weiters hat die FMA die Immobilienfonds-Prospektinhalt-Verordnung und die Verordnungen zur Durchführung des ImmoInvFG betreffend den Risikohinweis (Risikohinweisverordnung) sowie zur Festlegung der Kategorien von Gegenparteien bei Geschäften mit OTC-Derivaten bei Immobilienfonds (Immobilienfonds- OTC-Derivate-Gegenpartei-Verordnung) zu vollziehen.



