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letzte Änderung: 22.12.2011

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Wertpapierdienstleister

Nach § 3 Abs. 2 Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) ist die gewerbliche Erbringung folgender Wertpapierdienstleistungen konzessionspflichtig:

  • die Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (Z1),
  • die Portfolioverwaltung durch Verwaltung von Portfolios auf Einzelkundenbasis mit einem Ermessensspielraum im Rahmen einer Vollmacht des Kunden, sofern das Kundenportfolio ein oder mehrere Finanzinstrumente enthält (Z2),
  • die Annahme und Übermittlung von Aufträgen, sofern diese Tätigkeiten ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben (Z3),
  • der Betrieb eines multilateralen Handelssystems (Z4).

Als Finanzinstrumente gelten gemäß § 1 Z 6 WAG 2007 übertragbare Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Anteile an Kapitalanlagefonds, Immobilienfonds oder ähnlichen Einrichtungen, Derivatkontrakte (insbesondere Optionen, Futures, Forwards, Swaps) in Bezug auf Wertpapiere, Währungen, Zinssätze, Zinserträge, finanzielle Indizes, Derivatkontrakte in Bezug auf Waren, derivative Instrumente zum Transfer von Kreditrisiken, finanzielle Differenzgeschäfte und Derivatkontrakte in Bezug auf Klimavariablen, Frachtsätze, Emissionsberechtigungen, Inflationsraten und offizielle Wirtschaftsstatistiken.

Zur Konzessionsabfrage

Zu den rechtlichen Grundlagen

Formulare

Pflichtenheft WAG 2007

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