This document is available in an English version.

letzte Änderung: 13.12.2011

erweiterte Suche

Register-Abfrage VGV & FDLA

Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen (WPDLU) können sich bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen vertraglich gebundener Vermittler (VGV) und/oder Finanzdienstleistungsassistenten (FDLA) bedienen.

Vertraglich gebundene Vermittler

Der vertraglich gebundene Vermittler kann eine natürliche oder juristische Person sein, für die der Grundsatz der Exklusivität gilt. Dies bedeutet, dass der VGV jeweils nur für eine einzige Wertpapierfirma oder ein einziges Kreditinstitut tätig werden darf. Er kann für die Förderung des Dienstleistungsgeschäfts, die Akquisition neuer Geschäfte oder die Annahme und Übermittlung von Kundenaufträgen sowie die Anlageberatung hinsichtlich der Finanzinstrumente und Dienstleistungen, die vom Rechtsträger angeboten werden, herangezogen werden.

Eine Wertpapierfirma, die einen vertraglich gebundenen Vermittler heranzieht, haftet gemäß § 1313a ABGB für jede Handlung oder Unterlassung durch diesen, wenn er im Namen des Rechtsträgers tätig ist. Sie hat daher dessen Tätigkeit auch entsprechend zu überwachen. Der VGV hat, sofern er in Österreich ansässig ist, über eine Gewerbeberechtigung gemäß § 136a GewO (gewerbliche Vermögensberatung) zu verfügen und ist in ein bei der FMA geführtes öffentliches Register einzutragen.

Finanzdienstleistungsassistent

Im Vergleich zum vertraglich gebundenen Vermittler ist das Tätigkeitsfeld eines Finanzdienstleistungsassistenten (FDLA) eingeschränkt. Nur eine natürliche Person kann als FDLA herangezogen werden, dieser darf ausschließlich im Inland tätig werden. Er kann die Dienstleistungen der Anlageberatung sowie der Annahme und Übermittlung von Kundenaufträgen hinsichtlich der in § 1 Z 6 lit. a und c WAG 2007 angeführten Finanzinstrumente (übertragbare Wertpapiere und Investmentfondsanteile) im Namen und auf Rechnung einer oder mehrerer Wertpapierfirmen, WPDLU, österreichischer Kreditinstitute oder unter bestimmten Voraussetzungen auch österreichischer Versicherungsunternehmen im Inland erbringen. FDLA unterliegen der Gewerbeordnung und benötigen eine Gewerbeberechtigung für das freie Gewerbe des Finanzdienstleistungsassistenten.

Finanzdienstleistungsassistenten erbringen ihre Dienstleistungen für den jeweiligen Rechtsträger als Erfüllungsgehilfen, ihr Verhalten ist dem jeweiligen Rechtsträger zuzurechnen. Dies bedeutet, dass der jeweilige Rechtsträger für das Verschulden der Personen, derer er sich bei Erbringung der Wertpapierdienstleistungen bedient, gemäß § 1313a ABGB haftet. Ebenso wie vertraglich gebundene Vermittler sind auch FDLA in das bei der FMA geführte öffentliche Register einzutragen. Die Heranziehung von FDLA bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen setzt voraus, dass dies im Konzessionsbescheid der Wertpapierfirma oder des WPDLU bewilligt ist.

Weiter zur Abfrage

sehr hilfreich hilfreich weniger hilfreich