letzte Änderung: 08.02.2011
FMA-Beitrag zum Verbraucher-, Anleger- und Gläubigerschutz
Der Beitrag der Aufsicht zum Schutz der Verbraucher ist die Solvenz-, die Markt- und die Verhaltensaufsicht. Die FMA ist keine Verbraucherschutzorganisation im klassischen Sinn, die Beschwerdeführern bei der Durchsetzung etwaiger Schadenersatzansprüche oder Forderungen gegen ein beaufsichtigtes Unternehmen behilflich sein kann. Als Aufsicht hat sie Objektivität gegenüber allen Beaufsichtigten und deren Kunden zu wahren und darf niemals Partei ergreifen. Etwaige Schadenersatzansprüche haben geschädigte Verbraucher grundsätzlich bei Zivilgerichten einzuklagen.
Informationen und Beschwerden von Verbrauchern, Anlegern oder Gläubigern gegen Marktteilnehmer sind aber eine wichtige Erkenntnisquelle für die Aufsichtstätigkeit. Die FMA geht jeder Kunden-Beschwerde nach, und prüft, ob systemische Fehler zu Grunde liegen. Beschwerdemanagement und Verbrauchertelefon der FMA informieren daher über die rechtlichen Möglichkeiten und tragen Sorge, dass jede Information hinsichtlich relevanter Fehlentwicklungen oder eventueller Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Normen überprüft wird. Da einem Beschwerdeführer in einem Verwaltungsverfahren keine Parteienstellung zukommt, darf ihm die FMA wegen ihrer Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit keine Auskunft über Fortgang und Ausgang des Verfahrens geben. Sollte der Beschwerdeführer aber auch zivilrechtlich klagen, so kann das Gericht im Wege der Amtshilfe sehr wohl Akteneinsicht nehmen.



