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letzte Änderung: 17.03.2011

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Bankenaufsicht

Im Zentrum der aufsichtsrechtlichen Tätigkeit stehen grundsätzlich Kreditinstitute. Seit In-Kraft-Treten des Zahlungsdienstegesetzes (ZaDiG) fallen aber auch die Konzessionierung und laufende Überwachung der Zahlungsinstitute in die Zuständigkeit des Bereichs Bankenaufsicht.  Dies ist naheliegend, da die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Zahlungsinstitute, wenn auch etwas geringer, stark jenen von Kreditinstituten nachempfunden sind. 

Dieser Bereich gliedert sich in vier Abteilungen:

Die Abteilung "Consolidating Supervision und Aufsichtsstandards" ist zuständig für die:

  • Steuerung und Weiterentwicklung des Consolidating Supervision-Konzepts,
  • bankaufsichtliche Rechtsfortentwicklung und Rechtsauslegung,
  • Wahrnehmung der Behördenpflichten aus der Säule 3 (Disclosure and Market Transparency),
  • die Erlassung von Mindeststandards und Leitfäden, für die Erstellung des Jahresprüfungsprogrammes gem. § 70 Abs. 1b BWG und die Beauftragung von Vor-Ort-Prüfungen,
  • Betreuung von Koordinationsgremien mit der OeNB

Die Abteilung "Aufsicht über Großbanken" ist zuständig für:

  • Konzessions-, Bewilligungs- und Anzeigeverfahren
  • behördliche Aufsichtsverfahren nach dem Bankwesengesetz, dem Sparkassengesetz, dem Hypothekenbankengesetz, dem Bausparkassengesetz, dem Pfandbriefgesetz, dem Gesetz betreffend die Wahrung der Rechte der Besitzer von Pfandbriefen, dem Bankschuldverschreibungsgesetz, dem Depotgesetz, dem E-Geldgesetz und dem Zahlungsdienstegesetz sowie die behördliche Modellaufsicht. 
  • die Sammlung und Erfassung von qualitativen Informationen gem. § 79 Abs. 4a BWG,
  • Analyseergebnisse im Hinblick auf behördliche Schritte und das behördliche Monitoring der Mängelbehebung nach Vor-Ort-Prüfungen in Bezug auf Großbanken

Die Abteilung "Aufsicht über Aktienbanken, Sonderkredit- und Zahlungsinstitute" ist zuständig für:

  • die Konzessions-, Bewilligungs- und Anzeigeverfahren
  • behördliche Aufsichtsverfahren nach dem Bankwesengesetz, dem Bankschuldverschreibungsgesetz, dem Depotgesetz und dem E-Geldgesetz und dem Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) sowie die behördliche Modellaufsicht
  • die Sammlung und Erfassung von qualitativen Informationen gem. § 79 Abs. 4a BWG
  • die Bewertung von Analyseergebnissen im Hinblick auf behördliche Schritte und das behördliche Monitoring der Mängelbehebung nach Vor-Ort-Prüfungen in Bezug auf Aktienbanken und Sonderkreditinstitute (insbesondere auch Kapitalanlagegesellschaften)
  • die Konzessionierung und laufende Aufsicht von Zahlungsinstituten

Die Abteilung "Aufsicht über dezentral organisierte Kreditinstitute" ist zuständig für:

  • die Konzessions-, Bewilligungs- und Anzeigeverfahren
  • behördliche Aufsichtsverfahren nach dem Bankwesengesetz, dem Bankschuldverschreibungsgesetz, dem Depotgesetz und dem E-Geldgesetz und dem Zahlungsdienstegesetz sowie die behördliche Modellaufsicht. 
  • die Sammlung und Erfassung von qualitativen Informationen gem. § 79 Abs. 4a BWG
  • die Bewertung von Analyseergebnissen im Hinblick auf behördliche Schritte und das behördliche Monitoring der Mängelbehebung nach Vor-Ort-Prüfungen jeweils in Bezug auf dezentral organisierte Kreditinstitute

Disclaimer
Hinsichtlich nachstehender Themengebiete muss darauf hingewiesen werden, dass die FMA für die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen nach Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB), Unternehmensgesetzbuch (UGB), Verbraucherkreditgesetz (VKrG) und Konsumentenschutzgesetz (KSchG) nicht zuständig ist (vgl. § 2 FMABG).
Zudem ist es kein gesetzlicher Auftrag der FMA, eine Verbraucherberatung anzubieten. Die Beantwortung der übermittelten Fragen wurde zum Teil anhand von Publikationen der Arbeiterkammer vorgenommen.
Für die Richtigkeit bzw. Vollständigkeit der Beantwortung kann keine Gewähr übernommen werden.

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