letzte Änderung: 17.08.2011
Gesetzliche Grundlagen zum Bausparen
Bausparkassen sind Kreditinstitute, die auf Grund einer Konzession nach dem Bankwesengesetz (BWG) berechtigt sind, Einlagen von Bausparern (sog. Bauspareinlagen) entgegenzunehmen und aus den angesammelten Beträgen den Bausparern für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen und für Maßnahmen der Bildung und Pflege Gelddarlehen (sog. Bauspardarlehen) zu gewähren. Das Bauspargeschäft darf nur von Bausparkassen betrieben werden.
Sondernormen für Bauspareinlagen und -darlehen (insbesondere Genehmigungspflicht für Änderungen der Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft oder des Geschäftsplans) bestehen im Bausparkassengesetzes (BSpG).
- Bankwesengesetz BGBl 1993/532 idgF (§ 1 Absatz 1 Ziffer 12 BWG);
- Bausparkassengesetz BGBl 1993/532 idgF (regelt Sonderbestimmungen)
Eine Besonderheit besteht beispielsweise darin, dass Änderungen der Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft (=AGB der Bausparkassen) je nach Tatbestand der FMA anzuzeigen sind (zB Gebühren) bzw. einer Bewilligungspflicht durch die FMA unterliegen (z.B. Verzinsung).



