letzte Änderung: 16.02.2011
Sparformen
Wortwörtlich im Gesetz erfasst sind das Sparbuch, Sparbrief und Sparkassenbrief (§ 31 BWG). Die im VII. Abschnitt des BWG normierten Bestimmungen über den Sparverkehr sollen eine möglichst einheitliche Behandlung der Spargelder bei allen Kreditinstituten, die über eine Konzession für das Spareinlagengeschäft verfügen, gewährleisten und hierbei einen hohen Grad an Sicherheit garantieren.
Konkretisierende gesetzliche Bestimmungen zur Sparurkunde – z.B. hinsichtlich Jahreszinssatz, Abschlusstermin, Laufzeit – finden sich in den §§ 31–32 BWG.



