letzte Änderung: 17.08.2011
Beschwerden an die FMA
Beschwerden sind eine wichtige Erkenntnisquelle für die Aufsichts-, Ermittlungs- und Prüfungstätigkeit der FMA. Sie sind für die FMA Hinweis dafür zu überprüfen, ob sich ein zu beaufsichtigendes Unternehmen seinen
- Kunden gegenüber rechtlich korrekt verhält sowie, ob
- in den Unternehmen Missstände vorliegen, denen die FMA durch aufsichtsrechtliche Maßnahmen entgegen wirken kann.
Die FMA nimmt jede Beschwerde über ein beaufsichtigtes Unternehmen ernst und geht jedem einzelnen Hinweis nach. Sie ist jedoch keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden. Das ist ausschließlich Sache der ordentlichen Gerichte. Nur diese können streitige Rechtsansichten verbindlich klären und die Unternehmen z.B. durch Urteil zu einer Zahlung verpflichten.
Prüfung der Beschwerde durch die FMA
Beschwerden prüfen wir grundsätzlich nach folgendem Verfahren:
- Wir prüfen, ob wir Ihren Fall bereits anhand Ihrer Angaben und den von Ihnen eingereichten Unterlagen beurteilen können.
- Um dem beschwerten Unternehmen die Gelegenheit zu geben, sich zu den Vorwürfen zu äußern, fordern wir dieses zu einer Stellungnahme auf.
- Das Unternehmen berichtet uns ausführlich und erläutert die Gründe für seine Entscheidung und legt die entsprechenden Unterlagen vor.
- Ergibt unsere Prüfung, dass die Entscheidung des Unternehmens rechtlich nicht zu beanstanden ist, teilen wir Ihnen dies mit.
- Ergeben sich Anhaltspunkte für einen aufsichtsrechtlichen Verstoß, setzen weitere aufsichtsrechtliche Schritte und Maßnahmen, welche auch zu einem Verwaltungsstrafverfahren führen können. Dieses weitere Vorgehen unterliegt der Amtsverschwiegenheit.
Amtsverschwiegenheit
Die Organe und Mitarbeiter der FMA sind nach dem Bundes-Verfassungsgesetz sowie dem FMABG (Bundesgesetz über die Errichtung und Organisation der FMA) zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Das bedeutet, die Organe und Mitarbeiter der FMA sind, unter gewissen gesetzlichen Umständen, über alle ihnen ausschließlich aus ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Wir ersuchen Sie daher um Ihr Verständnis, dass wir Ihnen keine näheren Informationen (z.B. Bonitätsauskünfte, Auskünfte zu laufenden Verfahren usw.) zu den von der FMA beaufsichtigten Unternehmen erteilen können.
Verbraucherinformation & Beschwerdewesen
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne von Montag bis Freitag zwischen 9 und 16 Uhr zur Verfügung.
Finanzmarktaufsicht (FMA)
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