letzte Änderung: 16.02.2011
Aufsicht über Betriebliche Vorsorgekassen
Der FMA obliegt die Aufsicht über die Betrieblichen Vorsorgekassen (BV-Kassen).
Eine BV-Kasse ist ein Unternehmen, welches nach dem Bankwesengesetz (BWG) dazu berechtigt ist, das Betriebliche Vorsorgekassengeschäft zu betreiben. Für diese Tätigkeit ist eine eigene Konzession nach dem BWG erforderlich, diese darf nur einem Kreditinstitut erteilt werden. Ist die Konzession erteilt, darf allein das Betriebliche Vorsorgekassengeschäft betrieben werden. Beteiligungen an anderen Unternehmen sind nicht zulässig, ausgenommen an solchen, die mit dem BV-Kassengeschäft im Zusammenhang stehende Tätigkeiten erfüllen. Die Rahmenbedingungen der Veranlagungspolitik und der Eigenmittelerfordernisse der BV-Kassen sind gesetzlich geregelt und obliegen der Aufsicht der FMA.
Das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz (BMVG) ist mit 1. Juli 2002 in Kraft getreten und trat an die Stelle des bisherigen Abfertigungssystems, weshalb es auch als "Abfertigung neu" bezeichnet wird. Der Geltungsbereich des BMVG erstreckt sich grundsätzlich auf alle privatrechtlichen Dienstverhältnisse, so insbesondere auf die Arbeitsverhältnisse von Angestellten und Arbeitern. Ein derartiges Vorsorgemodell für freie Dienstnehmer und Selbständige wurde am 1. Jänner 2008 eingeführt, wobei das BMVG zugleich in Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) umbenannt wurde.
Das BV-Kassengeschäft umfasst die Hereinnahme und Veranlagung von Abfertigungsbeiträgen und Selbstständigenvorsorgebeiträgen. Die Beiträge stehen im Eigentum der BV-Kasse, die diese treuhändig für die Anwartschaftsberechtigten hält und verwaltet.
Die Auswahl der BV-Kasse hat im Regelfall durch den Arbeitgeber zu erfolgen, welcher einen Beitrittsvertrag mit der ausgewählten BV-Kasse abzuschließen hat.
Aktuell gibt es zehn Betriebliche Vorsorgekassen, die zum 30.09.2010 ein Vermögen von € 3.394.338.000,-- verwalten.



