letzte Änderung: 29.06.2011
Überwachung des Börsehandels
Für die Überwachung des Börsehandels gibt der Gesetzgeber der FMA als übergeordnetes Ziel vor, die Ordnungsmäßigkeit und Fairness des Handels in börsennotierten Wertpapieren zu sichern. Zu den Kernaufgaben zählen dabei Marktmissbrauch aufzudecken sowie Verstöße gegen die Handelsregeln zu verfolgen.
Marktmissbrauch kann vorliegen, wenn Anleger direkt oder indirekt geschädigt wurden, indem andere Personen:
- vertrauliche Informationen genutzt haben (Insider-Geschäfte),
- verzerrend auf die Bildung des Kurses von Finanzinstrumenten eingewirkt haben oder
- falsche oder irreführende Informationen verbreitet haben.
Derartige Verhaltensweisen können den Grundsatz untergraben, dass alle Anleger gleichgestellt sein müssen. Die maßgeblichen Rechtsvorschriften sind das Verbot der Marktmanipulation gem. § 48a iVm § 48c BörseG und des Insiderhandels gem. § 48a iVm § 48b BörseG. In Bezug auf Marktmissbrauch spielen auch die Handelsregeln der Wiener Börse AG eine wichtige Rolle. Sie dienen unter anderem dazu, Marktmissbrauch schon im Vorfeld entgegenzuwirken und die Aufdeckung von Verstößen zu erleichtern.
Haben Sie einen Verdacht auf Marktmissbrauch? Dann melden Sie diesen der FMA-Beschwerdestelle. Die FMA geht jedem Hinweis nach.



