letzte Änderung: 10.10.2011
Pensionskassenaufsicht durch die FMA
Die Pensionskassen unterliegen der Aufsicht der FMA (§ 33 PKG). Zur Pensionskassenaufsicht zählt die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse, die in erster Linie im Pensionskassengesetz (PKG) und zum Teil aber auch im Betriebspensionsgesetz (BPG) geregelt und der FMA zugewiesen sind. Zum Pensionskassengeschäft ist in Österreich nur zugelassen, wer von der FMA eine entsprechende Konzession dazu erhalten hat (§ 8 Abs. 1 PKG). In der Unternehmensdatenbank finden Sie eine aktuelle Liste aller in Österreich zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Pensionskassen.
Der Geschäftsplan sowie jede Änderung des Geschäftsplanes bedürfen der Bewilligung der FMA. Die Bewilligung der FMA ist zu versagen, wenn die Belange der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten nicht ausreichend gewahrt sind, insbesondere wenn die Verpflichtungen aus den Pensionskassenverträgen nicht als dauernd erfüllbar anzusehen sind (§ 20 Abs. 4 PKG). Entspricht ein Pensionskassenvertrag nicht den Vorschriften des Pensionskassengesetzes (PKG) oder den Vorschriften des § 3 des Betriebspensionsgesetzes (BPG), so hat die FMA die Pensionskasse mit der Verbesserung des Vertrages zu beauftragen.
Zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben kann die FMA von den Pensionskassen die Vorlage von Unterlagen verlangen, ferner von den Pensionskassen und ihren Organen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten fordern. Weiters kann die FMA durch Abschlussprüfer, Prüfaktuare, sowie sonstige Sachverständige alle erforderlichen Prüfungen vornehmen lassen und Prüfungsberichte und Auskünfte einholen. Weiters bestellt der Bundesminister für Finanzen für jede Pensionskasse einen Staatskommissär und einen Stellvertreter. Die Funktionen des Staatskommissär bei Pensionskassen entsprechen denjenigen bei Kreditinstituten gemäß § 76 BWG. Die Einhaltung der Veranlagungsvorschriften des § 25 PKG wird unter Einbeziehung der Quartalsmeldungen von der FMA überprüft.
Die FMA hat darüber hinaus Verordnungen zu folgenden Inhalten zu erlassen:
- über die höchstzulässigen Prozentsätze für Rechnungszinsen,
- den rechnungsmäßigen Überschuss (Rechnungsparameterverordnung (BGBl. II Nr. 597/2003),
- die Berechnung des Mindestertrages gemäß § 2 Abs. 4 PKG (Mindestertragsverordnung (BGBl. II Nr. 615/2003),
- Verwaltungskostenrückstellungsverordnung (BGBl. II Nr. 16/2001),
- Quartalsmeldungsverordnung (BGBl. II Nr. 444/1998),
- Verordnung über die Änderung der Formblätter (BGBl. II Nr. 14/2002)
- Prüfaktuar-Prüfberichtverordnung (BGBl. II Nr. 17/2001), die noch vom Bundesministerium für Finanzen erlassen wurden, für die die FMA aber ebenfalls die Verordnungsermächtigung hat
Bei Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen der Pensionskasse kann die FMA zur Abwendung dieser Gefahr befristete Maßnahmen durch Bescheid anordnen. Sie kann durch Bescheid insbesondere den Mitgliedern des Vorstands der Pensionskasse unter gleichzeitiger Verständigung des zur Bestellung des Vorstands zuständigen Organs die Geschäftsführung ganz oder teilweise untersagen und eine fachkundige Aufsichtsperson (Regierungskommissär) bestellen. Liegt eine Konzessionsvoraussetzung nach Erteilung der Konzession nicht mehr vor oder verletzt eine Pensionskasse Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung, des Pensionskassenvertrages oder eines Bescheides der FMA, so hat die FMA der Pensionskasse unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand herzustellen.
Mit der Gründung der FMA als unabhängige Aufsichtsbehörde auch über die Pensionskassen, wurde die Aufsichtstätigkeit stark intensiviert. So werden Prüfungen vor Ort vorgenommen, bei denen etwa die Einhaltung des Geschäftsplanes, die EDV-technische Umsetzung der Geschäftspläne, die Führung der Pensionskonten, die Einhaltung der Informationspflichten an die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten, die Einhaltung der Veranlagungsvorschriften, die ordnungsgemäße Zuordnung der Vermögenswerte, die Qualität und Dokumentation des Prozesses der Auswahl der Vermögensmanager, sowie die interne Revision überprüft werden. Das Instrument der Vor-Ort-Prüfung, das sich bei Banken und Versicherungen seit Jahren bewährt, wird nun also auch verstärkt auf Pensionskassen angewandt und weiter ausgebaut. Außerdem werden Firmenbesuche und Managementgespräche durchgeführt, bei denen die aktuellen wirtschaftlichen und aufsichtsrechtlichen Fragen und die Jahresabschlüsse der Pensionskassen besprochen werden.



