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letzte Änderung: 16.02.2011

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Verwaltungsstrafen durch die FMA

Die sachliche Zuständigkeit der FMA (§§ 1 und 2 FMABG) umfasst auch die Führung von Verwaltungsstrafverfahren. Diese werden in der FMA von der Abteilung „Recht- und Verfahrensangelegenheiten“ (Rechtsabteilung) geführt.

In Verwaltungsstrafsachen entscheidet die FMA in erster Instanz. Als zweite Instanz geht der Rechtszug durch Berufung an den UVS Wien (weil die FMA ihren Sitz in Wien hat). Gegen die Entscheidung des UVS steht dem Beschuldigten das außerordentliche Rechtsmittel der Beschwerde an den VfGH und/oder VwGH, der FMA die Amtsbeschwerde an den VwGH zu (§ 23 FMABG). Das Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) und das Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) sind auf Verfahren der FMA anzuwenden.

Die FMA ist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zur Einleitung eines (Verwaltungsstraf-)Verfahrens verpflichtet. Die FMA verfolgt mögliche Gesetzesverletzungen durch beaufsichtigte Unternehmen oder Personen, die verwaltungsstrafrechtlich sanktioniert sind, nach amtlicher Wahrnehmung (insb. durch Aufsichtsbereiche) oder nach Beschwerden oder Anzeigen an die FMA.

Die FMA kann von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens absehen, wenn die Verfolgung aussichtslos oder der erforderliche Aufwand in Missverhältnis zur Bedeutung der Verletzung öffentlicher Interessen liegt.

Ein Verwaltungsstrafverfahren wird durch eine Verfolgungshandlung (zB Aufforderung zur Rechtfertigung, Ladung des Beschuldigten oder eines Zeugen oder Erlassung einer Strafverfügung) eingeleitet (§ 32 VStG).

Die Verfolgungshandlung muss innerhalb der Frist für die Verfolgungsverjährung gesetzt werden (18 Monate). Diese Frist beginnt mit Abschluss der strafbaren Tätigkeit.

Nach einem Ermittlungsverfahren (amtswegige Feststellung des Sachverhaltes unter Gewährung des Parteiengehörs) zum Beispiel durch Zeugeneinvernahmen, Urkunden oder Sachverständigen, endet das Verwaltungsstrafverfahren mittels bescheidmäßiger Verhängung einer Strafe oder mit der Einstellung des Verfahrens (zB wenn sich der Verdacht nicht konkretisiert; keine ausreichenden Beweismittel; Verjährung vorliegt; Strafbarkeit ausgeschlossen oder von Strafe abgesehen wird).

Wenn aufgrund Ihrer Beschwerde bei der FMA ein Verwaltungsstrafverfahren anhängig ist, so kommt Ihnen in diesem Verfahren keine Parteistellung (§ 8 AVG) zu. Sie haben daher auch kein Recht auf Akteneinsicht (§ 17 AVG). Auch ist es Ihnen nicht möglich, sich als Privatbeteiligter dem Verfahren bei der FMA anzuschließen.

Die Organe und Mitarbeiter der FMA unterliegen dem Amtsgeheimnis, das der FMA verbietet, Auskünfte über den Fortgang oder das Ergebnis von Verwaltungsstrafverfahren zu erteilen. Ein Gericht kann diese Information jedoch im Wege der Amtshilfe einholen.

Zeugenladung

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