Sie befinden sich hier: 

Green Finance GmbH

Veröffentlichungsdatum: |
Kategorien:

Die Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018) durch Kundmachung im Internet oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 02.09.2020 teilt die FMA daher mit, dass

Green Finance GmbH

mit der Geschäftsanschrift

Faradaygasse 6, 1030 Wien

(Green Finance Headquarter)

www.greenfinance.at/

Telefon +43 1 99 74 186 – 00

E-Mail [email protected]

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Annahme und Übermittlung von Aufträgen in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 3 WAG 2018) nicht gestattet.

Ergänzung vom 16.9.2020:

Gemäß § 92 Abs. 11 vierter Satz WAG 2018 kann der von der Veröffentlichung Betroffene eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung bei der FMA beantragen. Die FMA hat diesfalls die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen.

Die Green Finance GmbH hat einen entsprechenden Antrag auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung vom 02.09.2020 gestellt.

Es wird somit von der FMA in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren die Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung vom 02.09.2020 überprüft.

Ergänzung vom 14.9.2021:

Die Beschwerde der Green Finance GmbH gegen den Bescheid der FMA über die Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung wurde vom Bundesverwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen.

Ergänzung vom 17.8.2022:

Die Behandlung der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde abgelehnt und die Beschwerde an den Verwaltungsgerichthof abgetreten. Die ao Revision wurde vom Verwaltungsgerichthof zurückgewiesen.