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Viva Payment Solutions GmbH

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Die Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann ua gemäß § 94 Abs 9 Zah-lungsdienstegesetz 2018 (ZaDiG 2018) die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Zahlungsdienste (§ 1 Abs. 2 ZaDiG 2018) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist. Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 12.12.2019 teilt die FMA daher mit, dass

Viva Payment Solutions GmbH

Derzeit für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift unbekannt

Davor: Völkermarkter Straße 5, 9020 Klagenfurt am Wörthersee

Tel.: +43 (0)463 / 203008

Web: www.viva-salesforce.com

www.viva-exchange.com

E-Mail: [email protected]

[email protected]

 

 

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Zahlungsdienste in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Ausgabe von Zahlungsinstrumenten (Issuing) oder die Annahme und Abrechnung von Zahlungsvorgängen (Acquiring) (§ 1 Abs. 2 Z 5 ZaDiG 2018) nicht gestattet.

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