Die Richtlinie 2014/59/EU („BRRD “) und die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 („SRM “) bilden als gemeinsames Regime für die Sanierung und Abwicklung von Banken die sogenannte „zweite Säule“ der europäischen Bankenunion und schließen an die Regelungen des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus für Banken („SSM“), die „erste Säule“, an. Mit den Vorgaben der BRRD werden materielle Regelungen für die Sanierung und Abwicklung von Banken in den Mitgliedstaaten einer Mindestharmonisierung zugeführt. Mit dem SRM wird darüber hinaus für den Bereich der Abwicklung (und Abwicklungsplanung) von Banken, die einer direkten EZB -Aufsicht unterstehen, eine eigene Abwicklungsbehörde auf europäischer Ebene geschaffen. Diese wird sich für die Durchführung von Abwicklungsmaßnahmen zwar den jeweiligen nationalen Abwicklungsbehörden bedienen, die wesentlichen Entscheidungen werden jedoch durch die europäische Abwicklungsbehörde (teils zusammen mit dem Rat und der Kommission) getroffen werden.
- Instrument der Unternehmensveräußerung
- Instrument der Errichtung eines Brückeninstituts (Bridge Bank)
- Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten
- Instrument der Gläubigerbeteiligung (bail-in)
Das Instrument der Gläubigerbeteiligung stellt das Kernstück der BRRD dar. Es erlaubt der Abwicklungsbehörde, in einer Verlusttragungskaskade berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten eines Instituts herabzuschreiben oder in Eigenkapital umzuwandeln. Die wichtigsten Beispiele für Ausnahmen vom Anwendungsbereich des Instruments der Gläubigerbeteiligung sind gesicherte Einlagen, Verbindlichkeiten gegenüber Beschäftigten, besicherte Verbindlichkeiten und Interbankverbindlichkeiten mit einer Ursprungslaufzeit von weniger als sieben Tagen. Darüber hinaus kann die FMA zur Sicherstellung der Fortführung der Dienstleistungen und Unterbindung negativer Effekte auf die Finanzstabilität die Trennung der werthaltigen Vermögenswerte von den wertgeminderten oder ausfallgefährdeteren Vermögenswerten vornehmen. Zu diesem Zweck kann die FMA Anteile an einem Institut oder sämtliche oder einen Teil der Vermögenswerte eines Instituts auf einen privaten Käufer oder eine Brückenbank ohne Zustimmung der Anteilseigner übertragen.
Die Finanzierung einer Abwicklung wird primär über eine Beteiligung der Eigentümer und Gläubiger erfolgen (bail-in). Falls die Kosten der Abwicklung nicht ausreichend durch das (bail-in) getragen werden können, steht ein Abwicklungsfonds zur Verfügung, der von den Banken entsprechend ihrer Verbindlichkeiten und ihrem Risikoprofil zu dotieren ist.