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Bekanntmachung: FMA verhängt Sanktion gegen die im Tatzeitraum Verantwortlichen der Hypo Vorarlberg Bank AG wegen Verletzung der Sorgfaltspflichten gem. § 19 Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz (AIFMG)

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Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA teilt mit, dass sie über zwei Verantwortliche der Hypo Vorarlberg Bank AG eine Geldstrafe in Höhe von 5.000 EUR sowie über einen Verantwortlichen der Hypo Vorarlberg Bank AG eine Geldstrafe in Höhe von 3.000 EUR wegen Verstoßes gegen § 19 AIFMG verhängt hat. Die Verantwortlichen haben Sorgfaltspflichten gemäß § 19 AIFMG verletzt. Gegen das Straferkenntnis der FMA wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde als nicht zulässig erachtet. Die Straferkenntnisse sind sohin rechtskräftig.

Aktualisierung vom 26.11.2019:

Die FMA leitet auf Antrag der Hypo Vorarlberg Bank AG ein Verfahren zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der oben angeführten Veröffentlichung ein.

Aktualisierung vom 09.01.2020:

Der VwGH hat über die außerordentlichen Revisionen der im Tatzeitraum Verantwortlichen der Hypo Vorarlberg Bank AG gegen die Erkenntnisse des BVwG vom 15.10.2019 das Vorverfahren eingeleitet.

Aktualisierung vom 31.03.2020:

Der Verwaltungsgerichtshof hat die außerordentliche Revision mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zurückgewiesen.

Aktualisierung vom 26.06.2020:

Mit Bescheid vom 23.04.2020 hat die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) festgestellt, dass die Bekanntmachung der FMA gemäß § 60 Abs. 6 Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz (AIFMG) vom 07.11.2019 auf der Homepage der FMA rechtmäßig ist. Der Bescheid ist rechtskräftig.

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