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Bekanntmachung: FMA verhängt Sanktion gegen Verantwortlichen der GoLending AT GmbH wegen Verstößen gegen das Kapitalmarktgesetz (KMG)

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Die österreichische Finanzmarktaufsicht FMA teilt mit, dass sie gegen den im Tatzeitraum Verantwortlichen gemäß § 9 Abs. 1 VStG der GoLending AT GmbH wegen irreführender Werbung im Zusammenhang mit dem öffentlichen Angebot qualifizierter Nachrangdarlehen der Gesellschaft gemäß § 4 Abs. 3 KMG sowie Verstoßes gegen Prospektbestimmungen gemäß § 7 Abs. 1 und 8 iVm Anlage C Z 12 KMG mittels Straferkenntnis eine Geldstrafe von EUR 10.000,- verhängt hat. Das Straferkenntnis ist nicht rechtskräftig.

Aktualisierung vom 06.11.2019:

Gegen das Straferkenntnis der FMA wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

Aktualisierung vom 04.08.2020:

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Erkenntnis vom 16.06.2020 über Beschwerde des im Tatzeitraum Verantwortlichen gemäß § 9 Abs. 1 VStG der GoLending AT GmbH entschieden: 1. Die Beschwerde wurde betreffend die irreführende Werbung im Zusammenhang mit dem öffentlichen Angebot qualifizierter Nachrangdarlehen der Gesellschaft gemäß § 4 Abs. 3 KMG abgewiesen und das Straferkenntnis der FMA in diesem Punkt bestätigt. 2. Bezüglich des Verstoßes gegen Prospektbestimmungen gemäß § 7 Abs. 1 und 8 iVm Anlage C Z 12 KMG wurde der Beschwerde Folge gegeben und in diesem Punkt das Straferkenntnis der FMA behoben. Die Geldstrafe wurde auf EUR 7.000,- herabgesetzt. Die ordentliche Revision wurde für nicht zulässig erklärt. Das Erkenntnis ist rechtskräftig.