Die österreichische Finanzmarktaufsicht FMA teilt mit, dass sie gegen einen im Tatzeitraum Verantwortlichen der AL Energie Effizienz Handels GmbH und WM Maierhofer AG wegen unzureichender Veröffentlichung des Prospekts sowie der Nachträge und irreführender Werbung im Zusammenhang mit dem öffentlichen Angebot von Substanzgenussrechten mittels Straferkenntnis eine Geldstrafe von EUR 18.000,- verhängt hat. Das Straferkenntnis ist nicht rechtskräftig.
Aktualisierung vom 27. August 2019
Gegen das Straferkenntnis der FMA wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Aktualisierung vom 10. Oktober 2019
Aufgrund nachgewiesener Einkommens- und Vermögensverhältnisse wurde die Geldstrafe im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung auf insgesamt EUR 12.000,- reduziert. Die Beschwerdevorentscheidung ist nicht rechtskräftig.
Aktualisierung vom 18. Oktober 2019
Der Beschwerdeführer hat bei der FMA den Antrag gestellt, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Aktualisierung vom 14. Februar 2020
Das Bundesverwaltungsgericht hat das Straferkenntnis der FMA in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 27.09.2019 vollinhaltlich bestätigt. Die ordentliche Revision wurde für nicht zulässig erklärt. Das Erkenntnis ist rechtskräftig.
Aktualisierung vom 04. August 2022
Der Verwaltungsgerichtshof hat am 13.07.2022 der Revision im Umfang der Anfechtung stattgegeben und das angefochtene Erkenntnis des BVwG wegen unzureichender Veröffentlichung des Prospekts sowie der Nachträge aufgehoben.
Aktualisierung vom 22. September 2023
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 11.09.2023 der Beschwerde im Hinblick auf die unzureichende Veröffentlichung des Prospektes sowie der Nachträge stattgegeben und das angefochtene Straferkenntnis insoweit behoben. Die verhängte Geldstrafe wurde auf EUR 10.000 reduziert. Die ordentliche Revision wurde für nicht zulässig erklärt. Das Erkenntnis ist rechtskräftig.