Leitlinien zur Änderung der Leitlinien EBA/GL/2020/02 zu gesetzlichen Moratorien und Moratorien ohne Gesetzesform für Darlehenszahlungen vor dem Hintergrund der COVID-19-Krise Beschreibung anzeigen: Leitlinien zur Änderung der Leitlinien EBA/GL/2020/02 zu gesetzlichen Moratorien und Moratorien ohne Gesetzesform für Darlehenszahlungen vor dem Hintergrund der COVID-19-Krise Umsetzung: FMA: compliant | 02.12.2020 |
Leitlinien zu aufsichtlichen Meldungen und Offenlegungspflichten in Übereinstimmung mit den infolge der COVID-19-Pandemie kurzfristig vorgenommenen Anpassungen („Quick-Fix“) der CRR Beschreibung anzeigen: Leitlinien zu aufsichtlichen Meldungen und Offenlegungspflichten in Übereinstimmung mit den infolge der COVID-19-Pandemie kurzfristig vorgenommenen Anpassungen („Quick-Fix“) der CRR Diese Leitlinien legen fest, wie die Meldungen über das Kreditrisiko, das Marktrisiko, die Eigenmittel und die Verschuldungsquote sowie die Offenlegung der Verschuldungsquote auf der Grundlage der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/200 der Kommission erfolgen sollten, damit die Institute die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR) in der durch die Verordnung (EU) 2019/876 und die Verordnung (EU) 2020/873geänderten Fassung einhalten können. Diese Leitlinien sollten auf Einzelebene und auf konsolidierter Ebene angewandt werden, wie für Melde- und Offenlegungsanforderungen in Teil 1, Titel II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegt. Umsetzung: FMA: compliant | 11.08.2020 |
Leitlinien zur Änderung der Leitlinien EBA/GL/2018/01 zur einheitlichen Offenlegung gemäß Artikel 473a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR) in Bezug auf Übergangsbestimmungen zur Verringerung der Auswirkungen der Einführung des IFRS 9 Beschreibung anzeigen: Leitlinien zur Änderung der Leitlinien EBA/GL/2018/01 zur einheitlichen Offenlegung gemäß Artikel 473a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR) in Bezug auf Übergangsbestimmungen zur Verringerung der Auswirkungen der Einführung des IFRS 9 Langtitel: Leitlinien zur Änderung der Leitlinien EBA/GL/2018/01 zur einheitlichen Offenlegung gemäß Artikel 473a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR) in Bezug auf Übergangsbestimmungen zur Verringerung der Auswirkungen der Einführung des IFRS 9 auf die Eigenmittel zwecks Sicherstellung der Einhaltung der infolge der COVID-19-Pandemie kurzfristig vorgenommenen Anpassungen („Quick-Fix“) der CRR Mit diesen Leitlinien werden die Leitlinien EBA/GL/2018/01 zur einheitlichen Offenlegung gemäß Artikel 473a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (die „Leitlinien“) geändert, um die Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der durch die Verordnung (EU) 2019/876 (CRR 2) und die Verordnung (EU) 2020/873 (CRR „Quick-Fix“) geänderten Fassung sicherzustellen. Diese Leitlinien richten sich an zuständige Behörden im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und an Kreditinstitute im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Umsetzung: FMA: compliant | 11.08.2020 |
EBA calls on resolution authorities to consider the impact of COVID-19 on resolution strategies and resolvability assessments Beschreibung anzeigen: EBA calls on resolution authorities to consider the impact of COVID-19 on resolution strategies and resolvability assessments Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) hat eine Erklärung zur Abwicklungsplanung im Lichte der COVID-19-Pandemie veröffentlicht. Mit dieser Erklärung bekräftigt die EBA die Bedeutung der Abwicklungsplanung in Zeiten der Unsicherheit, um sicherzustellen, dass eine Abwicklung in Krisenzeiten als glaubwürdige Option zur Verfügung steht. Darüber hinaus betont die EBA, wie wichtig es sei, dass Abwicklungsbehörden die Bemühungen der Kreditinstitute zur Verbesserung ihrer Vorbereitungen auf eine Abwicklung und zur Herstellung ihrer Abwicklungsfähigkeit weiter fördern. Die Abwicklungsbehörden sollten die Auswirkungen von COVID-19 auf Banken und deren Geschäftsmodelle berücksichtigen, wenn sie Entscheidungen über Abwicklungspläne und die Mindestanforderungen an Eigenmittel und anrechenbare Verbindlichkeiten (MREL) treffen. Darüber hinaus sollten die Abwicklungsbehörden in diesen schwierigen Zeiten Resolution Colleges als Hauptforen für den Informationsaustausch und die gemeinsame Entscheidungsfindung verwenden und testen. | 09.07.2020 |
EBA extends deadline for the application of its Guidelines on payment moratoria to 30 September Beschreibung anzeigen: EBA extends deadline for the application of its Guidelines on payment moratoria to 30 September Das Anwendungsdatum der EBA Guidelines bzgl. Zahlungsmoratorien (EBA/GL/2020/02, GLs on moratoria), die EBA am 2 April 2020 erließ, wurde um 3 Monate, auf den 30. September 2020, verlängert. Gleichzeitig gibt EBA bekannt, dass die EBA IRB Roadmap (EBA’s IRB roadmap to repair internal models), die sich auf Eigenmittelanforderungen bei internen Kreditrisikomodellen bezieht, grundsätzlich unverändert bleibt. Den Aufsichtsbehörden bleibt es jedoch unbenommen ihren gesetzlichen Ermessensspielraum zu nützen, sollte ein Bedarf an institutsspezifischer Flexibilität gegeben sein. | 18.06.2020 |
MREL: the next steps Beschreibung anzeigen: MREL: the next steps Das SRB hat im Mai seine aktualisierte Minimum Requirements for own funds and Eligible Liabilities (MREL)-Policy veröffentlicht, die die neuen Anforderungen des Bankenpakets 2019 umsetzt. Eine der wesentlichsten Änderungen betrifft die Fristen für die Erreichung der verbindlichen MREL-Ziele. Das SRB wird über die Höhe der MREL-Vorschreibung für einzelne Institute im Abwicklungsplanungszyklus 2020 entscheiden. Diese Entscheidungen, die den Banken Anfang 2021 mitgeteilt werden, werden zwei verbindliche MREL-Ziele umfassen: das verbindliche Zwischenziel (mit 1.1.2022 zu erreichen) und das endgültige MREL-Ziel (mit 1.1.2024 zu erreichen). Die MREL-Vorgaben werden sich ändernde Kapitalanforderungen reflektieren und gegebenenfalls unter Berücksichtigung der neuesten Informationen kalibriert werden. Diese neuen MREL-Vorgaben ermöglichen es dem SRB, einen vorausschauenden Ansatz für Banken zu verfolgen, die aufgrund der aktuellen Krise kurzfristig Schwierigkeiten haben könnten, die in früheren Zyklen festgelegten MREL-Ziele zu erreichen. Das SRB setzt sich für den weiteren Aufbau von MREL ein und stellt gleichzeitig sicher, dass kurzfristige Einschränkungen bei der Erfüllung der MREL-Vorgaben die Banken nicht daran hindern, Kredite an Unternehmen und Haushalte zu vergeben. Während die Covid-19-Krise zu Marktunsicherheiten und einem Anstieg der Kosten für nachrangige und vorrangige Schuldtitel geführt hat, was im März und April zu einem starken Rückgang der Neuemissionen führte, gab es laut SRB in den letzten Wochen Anzeichen für eine Erholung an den Märkten. Fortschritte bei den MREL-Anforderungen bedeuten, so das SRB, dass Banken abwickelbarer sind – so habe der Prozess der Abwicklungsplanung sichergestellt, dass sie krisenfähiger sind als in der Vergangenheit. Das SRB strebt ehrgeizige, aber realistische Ziele für den Aufbau von MREL an, wobei gegebenenfalls die Situation der Finanzmärkte und der Marktkapazität berücksichtigt werden wird. Die MREL als verlusttragungsfähige Masse sei entscheidend für die Stärkung der Abwicklungsfähigkeit der Banken und damit für die Finanzmarktstabilität als Ganzes. | 17.06.2020 |
Thematic note – Preliminary analysis of impact of COVID-19 on EU banks Beschreibung anzeigen: Thematic note – Preliminary analysis of impact of COVID-19 on EU banks EBA veröffentlichte eine erste vorläufige Covid-19 Auswirkungsanalyse auf den EU Bankensektor. Darin werden Aussagen zu negativen Auswirkungen auf die Asset Qualtität des EU Bankensektors getroffen. Betont wird aber gleichzeitig, dass die Ausgangslage des EU Bankensektors im Vergleich zu früheren Krisen in der derzeitigen Gesundheitskrise punkto Kapital- und Liquiditätsausstattung eine viel bessere ist, insbesondere auch in Hinblick auf verfügbare Liquiditätspuffer, die zur Bewältigung der Gesundheitskrise heranziehbar sind. Dennoch gerät jedoch die operationelle Widerstandskraft des EU Bankensektors als Folge der Pandemie unter Druck, sodass die Banken ihre Notfallspläne aktivieren, um die Aufrechterhaltung der Kernfunktionen weiter zu gewährleisten. | 25.05.2020 |
SRB publishes MREL Policy under the Banking Package Beschreibung anzeigen: SRB publishes MREL Policy under the Banking Package Das Single Resolution Board (SRB) hat seine finale ‘Minimum Requirements for Own Funds and Eligible Liabilities (MREL) Policy under the Banking Package’ veröffentlicht, zusammen mit einem Überblick der SRB Antworten in Reaktion auf die Industriekonsultation. MREL Entscheidungen, die den neuen Rechtsrahmen implementieren, werden nun auf Grundlage dieser Policy im 2020 Abwicklungsplanungszyklus erstellt werden. Diese werden dann Anfang 2021 an Banken kommuniziert werden. Sie werden die Entscheidungen auf Grundlage des bisherigen Rechtsrahmens ersetzen. Die neuen Entscheidungen werden zwei verbindliche MREL Ziele, inklusive für Nachrangigkeit, festlegen: das verbindliche Zwischenziel, das per 1.1.2022 zu erreichen ist, und das endgültige Ziel, das per 1.1.2024 zu erreichen ist. Das SRB erkennt die Herausforderungen an, vor denen Banken auf Grund der Covid-19 Pandemie stehen, und dass der Fokus von Banken auf Geschäftskontinuität und Unterstützung der Realwirtschaft liegt. Für die existierenden verpflichtenden MREL Erfordernisse, die in den 2019 und 2018 Planungszyklen festgelegt wurden, wird das SRB einen vorwärts gerichteten Ansatz für diejenigen Banken wählen, die Schwierigkeiten damit haben, die Erfordernisse zu erreichen, bevor die neuen MREL Entscheidungen des SRB wirksam werden. Im 2020 Abwicklungsplanungszyklus werden MREL Erfordernisse gemäß der Übergangsperiode, wie in der SRMR2 vorgesehen, festgelegt werden. Die Entscheidungen werden auf Grundlage rezenter MREL Daten festgelegt und sich verändernde Kapitalanforderungen reflektieren. Das SRB wird weiterhin sorgfältig die Situation in enger Kooperation mit anderen Behörden und Banken unter seinem Zuständigkeitsbereich beobachten. | 20.05.2020 |
Resolution planning cycle 2020: setting a course for financial stability; Blog by Boštjan Jazbec Beschreibung anzeigen: Resolution planning cycle 2020: setting a course for financial stability; Blog by Boštjan Jazbec Laut SRB ist der Abwicklungsplanungszyklus 2020, der erstmals für alle Banken unter seiner Zuständigkeit in einem 12-Monatszyklus durchgeführt wird, trotz der derzeitigen Unsicherheit auf dem richtigen Weg. Hinsichtlich der Datenabfrage im Rahmen der Abwicklungsplanung funktioniere ein einheitlicher Ansatz auf Grund der Komplexität und Diversität der Geschäftsmodelle nicht. Die Meldeverpflichtungen des SRB beinhalten daher standardisierte und maßgeschneiderte Abfragen. Der SRB-Ansatz zur Gewährung von Erleichterungen an die Banken im Zusammenhang mit der COVID 19-Krise reflektiere diesen zweigleisigen Ansatz. Boštjan Jazbec spricht der Bankenindustrie seine Anerkennung hinsichtlich deren Bemühungen aus, trotz der derzeitigen Herausforderungen die notwendigen Daten für den diesjährigen Abwicklungsplanungszyklus zur Verfügung zu stellen. Banken haben bereits fast alle Liability Data Reports übermittelt, was es dem SRB erlaube, mit der Kalkulation der Erfordernisse für die Minimum Requirements for Own Funds and Eligible Liabilities (MREL) zu beginnen. Die meisten Banken haben bereits darüber hinaus weitere, für die Abwicklungsplanung notwendige Informationen, übermittelt. Sofern notwendig, wurde seitens des SRB einigen Banken Flexibilität hinsichtlich der Fristen für Datenübermittlung gewährt. Es sei ein gutes Zeichen, dass bisher diesbezüglich nur eine geringe Anzahl an Anfragen seitens der Industrie eingegangen seien. Dies zeige, dass Banken darauf vorbereitet seien, den Betrieb auch in negativen Schocksituationen aufrechtzuerhalten. Das SRB fordert Banken unter Verweis auf die „Expectations for Banks“ dazu auf, die gute Arbeit fortzusetzen, und Zeit und Ressourcen in Fortschritte bei der Herstellung der Abwicklungsfähigkeit zu investieren – um die Abwicklungsfähigkeit zu einem „Teil ihrer DNA" zu machen. | 07.05.2020 |
ESMA erinnert Wertpapierfirmen und Banken an ihre Wohlverhaltenspflichten nach MiFID II Beschreibung anzeigen: ESMA erinnert Wertpapierfirmen und Banken an ihre Wohlverhaltenspflichten nach MiFID II In diesem Statement weist ESMA auf die Bedeutung der Einhaltung der MifiD II Wohlverhaltensregeln durch Wertpapierfirmen und Kreditinstitute in der aktuellen volatilen Marktlage hin. ESMA erwartet, dass die Unternehmen jetzt besonders umsichtig sind, wenn sie Wertpapier(neben-)Dienstleistungen für Kleinanleger erbringen, die keine oder nur wenige Anlage-Erfahrungen haben. Unternehmen haben ihre Wertpapierdienstleistungen im besten Interesse ihrer Kunden zu erbringen. Insbesondere wird auf die Einhaltung der Anforderungen zu Product Governance und den Eignungs- und Angemessenheitskriterien hingewiesen sowie auf die Vorgabe, dass Kundeninformationen klar und unmissverständlich sein müssen. | 06.05.2020 |
EBA statement on the application of the prudential framework on targeted aspects in the area of market risk in the COVID-19 outbreak Beschreibung anzeigen: EBA statement on the application of the prudential framework on targeted aspects in the area of market risk in the COVID-19 outbreak Dieses EBA Statement zum Marktrisiko trifft Aussagen zur sorgsamen Bewertung, zur Verschiebung des Inkrafttretens von neuen Handelsbuch-Berichtspflichten, sowie zur Verschiebung des Inkrafttretens von Margineinschusspflichten bei OTC Derivaten, sowie,- unter Bedachtnahme auf aktuelle Marktpreisvolatilitäten, beabsichtigte regulatorische Anpassungen im Bereich des Backtesting bei internen Marktrisikomodellen. | 22.04.2020 |
EBA statement on additional supervisory measures in the COVID-19 pandemic Beschreibung anzeigen: EBA statement on additional supervisory measures in the COVID-19 pandemic Die EBA Kommunikation zu zusätzlichen aufsichtlichen Maßnahmen trifft Aussagen zur pragmatischen Herangehensweise beim SREP (aufsichtlichen Überprüfungsprozess) und zur Sanierungsplanung als ein wichtiges Krisenmanagementinstrument. Weiters ergeht mit dieser EBA Kommunikation ein Aufruf an Finanzinstitute effektive Maßnahmen zur Sicherung der digitalen operationalen Widerstandsfähigkeit zu setzen, unter Hinweis auf die per 30. Juni 2020 in Kraft befindlichen EBA Leitlinien für das Management von IKT- und Sicherheitsrisiken, die implizit auch Cyber Risiken adressieren. Darüber hinaus erfolgen in dieser EBA Kommunikation auch Klarstellungen betreffend Verbriefungen mit Bezug zu Moratorien, die in der EBA Leitlinie zu gesetzlichen und nicht gesetzlichen Moratorien adressiert sind. | 22.04.2020 |
ECB Banking Supervision provides temporary relief for capital requirements for market risk Beschreibung anzeigen: ECB Banking Supervision provides temporary relief for capital requirements for market risk Aufgrund der durch die Corona-Pandemie am Markt vorherrschenden extremen Volatilität erhöhen sich die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko. Im Rahmen des rechtlich Möglichen erlaubt die EZB nun Banken diese Anforderungen um einen bankspezifischen Faktor zu reduzieren. Diese Maßnahme vermindert die Prozyklizität der Eigenmittelanforderungen und ermöglicht den Banken im Zuge ihrer Handelsaktivitäten weiterhin Liquidität zur Verfügung zu stellen. | 16.04.2020 |
SRB’s approach to MREL targets Beschreibung anzeigen: SRB’s approach to MREL targets Der SRB klärt über seinen Ansatz in Bezug auf Mindestanforderungen für Eigenmittel und anrechenbare Verbindlichkeiten (MREL) unter Berücksichtigung der aktuellen COVID-19 Krise auf. Generell möchte der SRB sicherstellen, dass kurzfristige MREL-Beschränkungen die Banken in der herausfordernden Zeit nicht daran hindern, Kredite an Unternehmen und die Realwirtschaft zu vergeben. Der SRB arbeitet mit den Banken unter seiner direkten Zuständigkeit und den nationalen Abwicklungsbehörden zusammen, um die Umsetzung der Vorhaben des Abwicklungsplanungszyklus 2020 vorzubereiten, insbesondere auch hinsichtlich Änderungen von MREL-Entscheidungen auf Grundlage des neuen Bankpakets. Die neuen MREL-Ziele werden gemäß der Übergangsperiode gesetzt werden (verbindliches Zwischenziel mit 2022 und endgültiges Ziel für alle Banken mit 2024). Die Entscheidungen werden auf aktuellen MREL-Daten basieren und sich ändernde Kapitalanforderungen widerspiegeln. In Bezug auf bestehende, bereits verbindliche MREL-Ziele aus dem 2018 und 2019 Zyklus beabsichtigt der SRB einen vorausschauenden Ansatz für jene Banken zu verfolgen, die möglicherweise Schwierigkeiten haben, diese Ziele zu erreichen, bevor neue Entscheidungen mit verbindlichem Zwischenziel mit 2022 in Kraft treten. Der SRB Fokus wird auf den 2020 Entscheidungen und Zielen liegen. Der SRB ersucht die Banken, weiterhin alle Anstrengungen zu unternehmen, um die erforderlichen Daten zu MREL für den kommenden Zyklus bereitzustellen. | 08.04.2020 |
EBA publishes Guidelines on treatment of public and private moratoria in light of COVID-19 measures Beschreibung anzeigen: EBA publishes Guidelines on treatment of public and private moratoria in light of COVID-19 measures Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) definiert in ihren Leitlinien (EBA/GL/2020/02) jene Kriterien, die Zahlungsmoratorien erfüllen müssen, damit die davon umfassten Kredite nicht als ausgefallen einzustufen sind, wenn der Zahlungsaufschub die 90-Tagesfrist überschreitet. Unabhängig davon müssen Kreditinstitute weiterhin die individuelle Zahlungsfähigkeit des Kreditnehmers beobachten und den Kredit gegebenenfalls auch trotz Zahlungsmoratorium als ausgefallen einstufen („unlikeliness to pay“). Das Zahlungsmoratorium muss auf gesetzlicher Basis oder auf nicht-gesetzlicher Basis (z.B.: sektorale Vereinbarung oder einem wesentlichen sonstigen Teil der Bankenindustrie offenstehende Vereinbarung) basieren und muss vor dem 30. Juni 2020 abgeschlossen werden. Der Abschluss eines Zahlungsmoratoriums muss der zuständigen Aufsichtsbehörde gemeldet werden, die wiederum die EBA davon informiert. Der Anwendungsbereich muss eine große Gruppe von ex-ante definierten Kreditnehmern umfassen und darf nicht nach der Kreditwürdigkeit bestimmt werden. Der Aufschub kann Kapitalrückzahlungen und/oder Zinsen umfassen und führt zu einer dementsprechenden Laufzeitverlängerung. Sonstige Änderungen der Einzelkreditverträge dürfen nicht geregelt werden (z.B. keine Änderung des Zinssatzes). Die Kreditnehmer können der Anwendung des Moratoriums auf ihren Kreditvertrag im Einzelfall widersprechen. Kreditverträge, die nach einem Zahlungsmoratorium abgeschlossen werden, sind aber jedenfalls nicht davon umfasst. | 02.04.2020 |
Letter to banks under the SRB’s remit on potential operational relief measures related to the COVID-19 outbreak Beschreibung anzeigen: Letter to banks under the SRB’s remit on potential operational relief measures related to the COVID-19 outbreak Ein Schreiben der SRB-Vorsitzenden Frau Dr. Elke König an die Banken im Zuständigkeitsbereich des SRB, in dem mögliche operative Hilfsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem COVID-19-Ausbruch dargelegt werden. | 01.04.2020 |
An extraordinary challenge: SRB actions to support efforts to mitigate the economic impact of the COVID-19 outbreak – Blog post by Elke König Beschreibung anzeigen: An extraordinary challenge: SRB actions to support efforts to mitigate the economic impact of the COVID-19 outbreak – Blog post by Elke König Das SRB führt pragmatische und flexible Maßnahmen ein, um die unmittelbare operative Belastung der Banken im SRB Zuständigkeitsbereich zu verringern. Das SRB wird die Arbeit an der Abwicklungsplanung 2020 und der Vorbereitung von MREL-Entscheidungen für Anfang 2021 fortsetzen. Das SRB wird jedoch bei Bedarf zusammen mit den nationalen Abwicklungsbehörden weniger dringende Informationen oder Datenanfragen im Zusammenhang mit dem bevorstehenden Abwicklungsplanungszyklus 2020 verschieben und ist bereit, alle Probleme im Zusammenhang mit spezifischen Anforderungen individuell zu lösen. Das SRB nimmt die Maßnahmen von anderen Behörden hinsichtlich Eigenkapitalentlastung zur Kenntnis und wird dies bei zukünftigen MREL-Entscheidungen mitberücksichtigen. Das SRB überwacht die Marktbedingungen sorgfältig und wird die möglichen Auswirkungen auf die für den Aufbau von MREL erforderlichen Übergangsfristen bewerten. | 01.04.2020 |
EBA statement on actions to mitigate financial crime risks in the COVID-19 pandemic Beschreibung anzeigen: EBA statement on actions to mitigate financial crime risks in the COVID-19 pandemic EBA ersucht die zuständigen Behörden dringend den Verpflichteten weiterhin zu verdeutlichen, dass Finanzkriminalität auch in Zeiten der Covid19-Krise nicht toleriert wird. Es ergeht ein dringender Aufruf, dass zuständige Behörden eng mit den Verpflichteten, FIUs und Strafverfolgungsbehörden zusammenarbeiten mögen, um ML/TF-Typologien zu identifizieren und Bewusstsein dafür zu fördern. Die zuständigen Behörden sollen dringend die Verpflichteten ermahnen, dass sie weiterhin Transaktionen zu überwachen haben (insbesondere bei jenen Kunden, von denen man weiß, dass sie besonders vom Wirtschaftsabschwung bzw. der Corona-Krise betroffen sind). | 31.03.2020 |
Statement on dividends distribution, share buybacks and variable remuneration Beschreibung anzeigen: Statement on dividends distribution, share buybacks and variable remuneration Zur Sicherung einer soliden Kapitalausstattung richtet EBA einen dringenden Appell an die Banken keine Dividenden auszuschütten und keine Aktienrückkäufe zu tätigen, die zur Kapitalverteilung außerhalb des Bankensystem führen. Banken sollen sich an die zuständigen Behörden wenden, sollten sie sich verpflichtet erachten Dividenden auszuschütten oder Aktienrückkäufe zu tätigen. Die zuständigen Behörden werden aufgerufen die Banken zu ersuchen ihre Remunerationszahlungspolitik und Remunerationszahlungspraxis zu revidieren. Remunerationszahlungen, insbesondere die variablen Teile, sollten sehr konservativ bemessen sein und die derzeitige wirtschaftliche Situation reflektieren. | 31.03.2020 |
Statement on supervisory reporting and Pillar 3 disclosures in light of COVID-19 Beschreibung anzeigen: Statement on supervisory reporting and Pillar 3 disclosures in light of COVID-19 Dieses EBA Statement steht im Zusammenhang mit der EBA Kommunikation vom 12 März, in dem Aufsichts- und Abwicklungsbehörden wird ein Spielraum bezüglich Datenübermittlungsfristen eingeräumt wird. Banken wird eine Verlängerung der Übermittlungsfrist um 1 Monat hinsichtlich jener Meldedaten, die zwischen März und Ende Mai 2020 fällig wären, ermöglicht. Davon ausgenommen sind Liquiditätsmeldungen und Abwicklungspläne. In Abstimmung mit dem Basler Komitee wird weiters bekannt gegeben, dass die QIS Übung, basierend auf Juni 2020 basierenden Datensätzen, nicht stattfinden wird. Darüber hinaus werden Aufsichtsbehörden ermutigt Flexibilität bei der Überprüfung der Einhaltung von Offenlegungspflichten (Säule3 Pflichten) an den Tag zu legen. | 31.03.2020 |
FAQs zu aufsichtlichen Maßnahmen der EZB als Reaktion auf das Corona-Virus | 27.03.2020 |
ECB asks banks not to pay dividends until at least October 2020 Beschreibung anzeigen: ECB asks banks not to pay dividends until at least October 2020 Die EZB hat in einer Presseaussendung vom 27. März 2020 eine Empfehlung an die Kreditinstitute abgegeben, zumindest bis Oktober 2020 keine Dividenden auszuzahlen oder keine Anteile zurückzukaufen. Die Empfehlung betrifft Dividenden für 2019 und 2020. Die EZB erwartet darüber hinaus, dass Kreditinstitute private Haushalte sowie Unternehmen weiterhin Kredite gewähren. | 27.03.2020 |
Stellungnahme der EBA zum Verbraucherschutz und zu Zahlungsverkehrsangelegenheiten in Rahmen der COVID-19-Krise Beschreibung anzeigen: Stellungnahme der EBA zum Verbraucherschutz und zu Zahlungsverkehrsangelegenheiten in Rahmen der COVID-19-Krise Es erfolgt ein Aufruf an Finanzinstitute bei Konsumenten für volle Kostentransparenz zu sorgen. Vorübergehende Bankmaßnahmen sollen nicht automatisch zur Reklassifizierung von Krediten führen und nicht automatisch negative Implikationen auf das Kreditrating eines Konsumenten haben.Weiters ergeht ein Aufruf an Konsumenten kontaktlose Zahlungen zu bevorzugen.Aufseher werden aufgerufen den gesetzlichen Spielraum für kontaktlose Zahlungen voll auszuschöpfen (€ 50 Euro pro Transaktion) und Zahlungsdienstleister dies zu ermöglichen. Weiters gibt EBA bekannt, dass die Frist für Stellungnahmen der Industrie zu laufenden öffentlichen Konsultationen auf 2 Monate verschoben wird, öffentliche Hearings werden zeitlich verschoben. Fristen bei Datensammlungen, bei denen eine Einlieferung seitens der Industrie erwartet wird, werden ebenso verlängert. | 25.03.2020 |
Stellungnahme der EBA über die Anwendung des aufsichtsrechtlichen Rahmens in Bezug auf die Ausfallsdefinition, Stundungsmaßnahmen und IFRS9 angesichts der COVID-19 Maßnahmen Beschreibung anzeigen: Stellungnahme der EBA über die Anwendung des aufsichtsrechtlichen Rahmens in Bezug auf die Ausfallsdefinition, Stundungsmaßnahmen und IFRS9 angesichts der COVID-19 Maßnahmen Mitigating factors included in the prudential identification of default ensure it is done under true circumstances. The 90 days past due on a material credit obligation definition of default is particularly relevant in light of moratoria due to COVID-19, and only emphasises material amounts past due leading to default. EBA expects individual assessments to be conducted in a careful manner. Loans are not automatically reclassified under the definition of forbearance. | 25.03.2020 |
EBA provides clarity to banks and consumers on the application of the prudential framework in light of COVID-19 measures Beschreibung anzeigen: EBA provides clarity to banks and consumers on the application of the prudential framework in light of COVID-19 measures EBA stellt klar, dass Schuldner im Zahlungsverzug nicht zwingend als ausgefallen einzustufen sind, wenn bei einem Kredit Kapitaldienst und Zinsen in Folge des Corona-Virus gestundet werden. Weiters wird klargestellt, dass die generelle Stundung von Krediten durch ein Schuldenmoratorium nicht automatisch dazu führt, dass für einen betroffenen Kredit der Schuldner als ausgefallen einzustufen ist oder dass das Kreditrisiko auch nur als signifikant erhöht gilt. EBA trifft weiters Aussagen zu Rechnungslegungsvorschriften (IFRS9) mit dem Aufruf an Aufseher, dass bei der Bewilligung zur Inanspruchnahme von IFRS 9 Übergangsvorschriften auf außergewöhnliche, COVID -19 bedingte, Umstände besonders Bedacht zu nehmen wäre. | 25.03.2020 |
FAQs on ECB supervisory measures in reaction to the coronavirus Beschreibung anzeigen: FAQs on ECB supervisory measures in reaction to the coronavirus Die EZB hat in einer Presseaussendung vom 20. März 2020 über Erleichterungen bei aufsichtsrechtlichen Maßnahmen in Reaktion auf das Corona Virus im Rahmen von FAQs informiert. Dabei handelt es sich um Erleichterungen im Zusammenhang mit Qualitätsminderungen bei den Aktiva der Kreditinstitute sowie Maßnahmen bei NPLs („Section 1“), erleichternde Maßnahmen im Zusammenhang mit operationalen Aspekten der Aufsicht („Section 2“) und im Zusammenhang mit Eigenmittel- und Liquiditätsanforderungen („Section 3“) sowie sonstige Klarstellungen („Section 4“). | 20.03.2020 |
ECB Banking Supervision provides further flexibility to banks in reaction to coronavirus Beschreibung anzeigen: ECB Banking Supervision provides further flexibility to banks in reaction to coronavirus - ECB gives banks further flexibility in prudential treatment of loans backed by public support measures
- ECB encourages banks to avoid excessive procyclical effects when applying the IFRS 9 international accounting standard
- ECB activates capital and operational relief measures announced on March 12, 2020
- Capital relief amounts to €120 billion and could be used to absorb losses or potentially finance up to €1.8 trillion of lending
| 20.03.2020 |
ECB announces measures to support bank liquidity conditions and money market activity | 12.03.2020 |
EBA statement on actions to mitigate the impact of COVID-19 on the EU banking sector Beschreibung anzeigen: EBA statement on actions to mitigate the impact of COVID-19 on the EU banking sector EBA gibt bekannt, dass im Jahr 2020 kein EU weiter Stress Test durchgeführt wird. Die Aufseher werden aufgerufen im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit die in den Gesetzen vorgesehene Flexibilität soweit als möglich zu nutzen. EBA wird aber im Jahr 2020 eine zusätzliche EU weite Transparenzübung durchführen, um Marktteilnehmern ein aktuelles Bild über Bankausleihungen und Asset Qualität zu verschaffen. Aufsehern wird empfohlen bei der Planung von aufsichtlichen Tätigkeiten flexibel und pragmatisch vorzugehen und den Banken bei Verzögerungen im Bereich von einigen aufsichtlichen Meldeverpflichtungen etwas entgegen zu kommen. | 12.03.2020 |
ECB Banking Supervision provides temporary capital and operational relief in reaction to coronavirus | 12.03.2020 |
ECB announces easing of conditions for targeted longer-term refinancing operations (TLTRO III) Beschreibung anzeigen: ECB announces easing of conditions for targeted longer-term refinancing operations (TLTRO III) Die EZB hat in einer Presseaussendung vom 12. März 2020 über gezielte Erleichterungen beim längerfristigen Refinanzierungsgeschäft (TLTRO III) näher informiert. Die wesentlichen Aspekte dazu: - Vorteilhaftere Behandlung zur Unterstützung von Bankenkrediten an jene, die durch das Corona Virus besonders betroffen sind, vor allem KMUs.
- Verringerter Zinssatz zu TLTRO III von 25 BP
- Ausleihemöglichkeit wird auf 50% der anerkannten Kredite erhöht
- Bieterlimit pro Geschäft entfällt bei allen zukünftigen Geschäften
- Vorzeitige Rückzahlungsoption bereits ein Jahr nach der Einigung beginnend ab September 2021
- Begleitende Maßnahmen bei einer Reihe von LTROs, die zur Liquiditätsüberbrückung bis zur Abwicklung des vierten TLTRO III Geschäfts im Juni 2020
| 12.03.2020 |