Template zur Selbsteinschätzung - WKÖ-Schreiben - Aufsichtliche Erwartungshaltung zur Übermittlung der Anzeige gemäß Randziffer 17(bis) der EBA Leitlinien zu Moratorien in der Version EBA/GL/2020/15 Beschreibung anzeigen: Template zur Selbsteinschätzung - WKÖ-Schreiben - Aufsichtliche Erwartungshaltung zur Übermittlung der Anzeige gemäß Randziffer 17(bis) der EBA Leitlinien zu Moratorien in der Version EBA/GL/2020/15 Template zur Selbsteinschätzung iZm dem WKÖ-Schreiben - Aufsichtliche Erwartungshaltung zur Übermittlung der Anzeige gemäß Randziffer 17(bis) der EBA Leitlinien zu Moratorien in der Version EBA/GL/2020/15 von 28.12.2020 | 28.12.2020 |
WKÖ-Schreiben - Aufsichtliche Erwartungshaltung zur Übermittlung der Anzeige gemäß Randziffer 17(bis) der EBA Leitlinien zu Moratorien in der Version EBA/GL/2020/15 Beschreibung anzeigen: WKÖ-Schreiben - Aufsichtliche Erwartungshaltung zur Übermittlung der Anzeige gemäß Randziffer 17(bis) der EBA Leitlinien zu Moratorien in der Version EBA/GL/2020/15 Die EBA hat am 2.12.2020 ihre Leitlinien zu gesetzlichen und privaten Moratorien für Darlehenszahlungen vor dem Hintergrund der COVID-19-Krise reaktiviert und in diesem Zusammenhang eine zusätzliche Dokumentationspflicht hinsichtlich der Unwahrscheinlichkeit der Zahlung („unlikeliness to pay“ - „UTP“) eingeführt. Mit dem vorliegenden Schreiben konkretisiert die FMA wie diese Meldung zu erstatten ist. Dem Schreiben liegt ein Template zur Selbsteinschätzung bei, das in ausgefüllter Form die Meldung darstellt, die zu übermitteln ist. Template | 28.12.2020 |
WKÖ-Schreiben - Aufsichtliche Erwartungshaltung zu Identifikation, Messung und Management von Kreditrisiken im Zusammenhang mit COVID-19 Beschreibung anzeigen: WKÖ-Schreiben - Aufsichtliche Erwartungshaltung zu Identifikation, Messung und Management von Kreditrisiken im Zusammenhang mit COVID-19 Die FMA spezifiziert mit dem gegenständlichen Schreiben ihre aufsichtliche Erwartungshaltung hinsichtlich der Identifikation, der Messung und dem Management von Kreditrisiken während der COVID-19 Pandemie. Das Schreiben richtet sich an die Geschäftsleiter und -leiterinnen von LSIs und soll diesen als Hilfestellung für den Umgang mit Kreditrisiken im Zusammenhang mit COVID-19 dienen. | 23.12.2020 |
WKÖ Schreiben - Empfehlung zu Dividendenausschüttungen, Anteilsrückkäufen und variablen Vergütungen Beschreibung anzeigen: WKÖ Schreiben - Empfehlung zu Dividendenausschüttungen, Anteilsrückkäufen und variablen Vergütungen Angesichts der weiterhin bestehenden wirtschaftlichen Unsicherheit aufgrund der globalen COVID-19-Pandemie haben die Europäische Zentralbank (EZB) und die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) heute beschlossen ihre am 27/28.07.2020 veröffentlichte Empfehlung zur Ausschüttung von Dividenden und Anteilsrückkäufen an die von ihnen beaufsichtigten Banken zu verlängern. Darüber hinaus wird von beiden Institutionen auf eine konservative Vorgehensweise in der variablen Vergütungspolitik verwiesen. EZB und FMA haben die Banken umgehend von diesen Beschlüssen informiert. | 16.12.2020 |
WKÖ-Schreiben: Reaktivierung der EBA-Leitlinien zu Zahlungsmoratorien Beschreibung anzeigen: WKÖ-Schreiben: Reaktivierung der EBA-Leitlinien zu Zahlungsmoratorien Mit Schreiben vom 2.12.2020 informiert die Finanzmarktaufsicht (FMA) die österreichische Kreditwirtschaft darüber , dass die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) ihre Leitlinien zu gesetzlichen und privaten Moratorien für Darlehenszahlungen vor dem Hintergrund der COVID-19-Krise reaktiviert hat. Die Leitlinien, welche ursprünglich am 30.09.2020 ausgelaufen sind, werden durch eine entsprechende Überarbeitung nun bis 31.03.2021 verlängert. Stundungen im Rahmen des gesetzlichen Moratoriums, die erstmalig nach dem 30.09.2020 vereinbart wurden (oder werden), fallen demzufolge bis zu einer Dauer von 9 Monaten unter das Moratorium. Bei einer vereinbarten Stundung über 10 Monate im letzten (10.) Monat greift die regulatorische Wirkung der Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde nicht mehr. Das private Moratorium ist von der Verlängerung unberührt. Ferner wurde von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde eine zusätzliche Dokumentationspflicht hinsichtlich der Unwahrscheinlichkeit der Zahlung (sog. „unlikeliness to pay“ - „UTP“) eingeführt. | 02.12.2020 |
Leitlinien zur Änderung der Leitlinien EBA/GL/2020/02 zu gesetzlichen Moratorien und Moratorien ohne Gesetzesform für Darlehenszahlungen vor dem Hintergrund der COVID-19-Krise Beschreibung anzeigen: Leitlinien zur Änderung der Leitlinien EBA/GL/2020/02 zu gesetzlichen Moratorien und Moratorien ohne Gesetzesform für Darlehenszahlungen vor dem Hintergrund der COVID-19-Krise Umsetzung: FMA: compliant | 02.12.2020 |
WKÖ-Schreiben: Temporäre Erleichterung bei der Berechnung der Verschuldungsquote gemäß Artikel 500b CRR Beschreibung anzeigen: WKÖ-Schreiben: Temporäre Erleichterung bei der Berechnung der Verschuldungsquote gemäß Artikel 500b CRR Gemäß Art. 500b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erklärt die FMA nach Konsultation der EZB als betreffende Zentralbank des Euroraums, dass außergewöhnliche Umstände iZm COVID-19 vorliegen, die den Ausschluss bestimmter Risikopositionen bei der Berechnung der Verschuldungsquote rechtfertigen. Die FMA eröffnet den unter ihrer direkten Aufsicht stehenden weniger bedeutenden Instituten (LSI) daher ebenfalls, die im Schreiben näher genannten Risikopositionen gegenüber der Zentralbank zeitlich befristet bis zum 27. Juni 2021 nicht zu berücksichtigen, wenn sie die Verschuldungsquote berechnen. | 07.10.2020 |
Template zu Informationsverpflichtungen seitens der im Moratorium ohne Gesetzesform teilnehmenden Institute gegenüber der FMA Beschreibung anzeigen: Template zu Informationsverpflichtungen seitens der im Moratorium ohne Gesetzesform teilnehmenden Institute gegenüber der FMA Im Rahmen der Informationsverpflichtungen seitens der teilnehmenden Institute gegenüber der FMA in Zusammenhang mit dem österreichischen Moratorium ohne Gesetzesform wurde ein Template erstellt. Dieses Template ist das für die gemäß Randziffer 17 lit. c und e der EBA/GL/2020/02 vorgeschriebene Meldung an die zuständige nationale Behörde zu verwenden. Für SIs übernimmt die FMA die Weiterleitung an die EZB als zuständige Behörde, eine direkte Meldung an die EZB ist daher nicht erforderlich. Alle Institute werden ersucht das Template per Email an moratorium@fma.gv.at zeitnah zu übermitteln. Eine Ausfüllhilfe befindet sich im Template unter dem Reiter „Instructions“. | 30.09.2020 |
WKÖ-Schreiben: Österreichisches Moratorium ohne Gesetzesform vom 30. September 2020 Beschreibung anzeigen: WKÖ-Schreiben: Österreichisches Moratorium ohne Gesetzesform vom 30. September 2020 Mit Schreiben vom 30. September 2020 informieren FMA und OeNB die Wirtschaftskammer Österreich über die an EBA erfolgte Notifikation des von der WKÖ angezeigten Moratorium ohne Gesetzesform. Um dieses Moratorium entsprechend den europäischen Rahmenbedingungen korrekt zu implementieren, werden die Institute, die sich dem Moratorium ohne Gesetzesform angeschlossen haben, ersucht, die Informationen aus dem gegenständlichen Schreiben bei der Implementierung zu beachten. Das Schreiben enthält nähere Informationen über - die rückwirkende Anwendung des Moratoriums ohne Gesetzesform (Stundungen, die seitens der am Moratorium ohne Gesetzesform teilnehmenden Kreditinstitute im Zeitraum zwischen dem 15.03.2020 und 31.08.2020 mit ihren Kreditnehmern vereinbart wurden, können unter bestimmten Vorausseetzungen nachträglich und rückwirkend so behandelt werden, als wären sie von Anfang an im Rahmen eines allgemeinen privaten Zahlungsmoratoriums gewährt worden).
- die Wirkung des Moratoriums ohne Gesetzesform auf die Ausfallsdefinition (bei jenen Risikopositionen, die dem Moratorium unterliegen, werden die Verzugstage für die Zwecke von Art. 178 Abs. 1 lit. b CRR auf Grundlage des dadurch geänderten Tilgungsplans gezählt),
- die Wirkung des Moratoriums ohne Gesetzesform auf die Forbearance-Klassifikation (Stundungsvereinbarungen, die nicht dem österreichischen Moratorium ohne Gesetzesform unterfallen, weil z.B. die Vereinbarung über eine reine Abänderung des Zahlungsplans hinausgeht, können keine Befreiung von dem Forbearance-Regime bewirken)
- die Wirkung des Moratoriums ohne Gesetzesform im Bereich interner Modelle (Wirkung des Moratoriums ist auch rückwirkend bis zum 15.3.2020 in allen relevanten bankinternen Systemen zu erfassen)
- Aspekte des Meldewesens (es besteht die aufsichtliche Erwartungshaltung, dass die oben dargestellten regulatorischen Anforderungen in Zusammenhang mit Stundungen bzw. deren Forbearance-Klassifikation ab sofort in allen bankaufsichtlichen Meldungen adäquat reflektiert sind) und
- den Informationsverpflichtungen seitens der teilnehmenden Institute gegenüber der FMA (das beigefügteTemplate ist für die gemäß Randziffer 17 lit. c und e der EBA/GL/2020/02 vorgeschriebene Meldung an die zuständige nationale Behörde zu verwenden; für SIs übernimmt die FMA die Weiterleitung an die EZB als zuständige Behörde).
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Leitlinien zur Änderung der Leitlinien EBA/GL/2018/01 zur einheitlichen Offenlegung gemäß Artikel 473a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR) in Bezug auf Übergangsbestimmungen zur Verringerung der Auswirkungen der Einführung des IFRS 9 Beschreibung anzeigen: Leitlinien zur Änderung der Leitlinien EBA/GL/2018/01 zur einheitlichen Offenlegung gemäß Artikel 473a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR) in Bezug auf Übergangsbestimmungen zur Verringerung der Auswirkungen der Einführung des IFRS 9 Langtitel: Leitlinien zur Änderung der Leitlinien EBA/GL/2018/01 zur einheitlichen Offenlegung gemäß Artikel 473a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR) in Bezug auf Übergangsbestimmungen zur Verringerung der Auswirkungen der Einführung des IFRS 9 auf die Eigenmittel zwecks Sicherstellung der Einhaltung der infolge der COVID-19-Pandemie kurzfristig vorgenommenen Anpassungen („Quick-Fix“) der CRR Mit diesen Leitlinien werden die Leitlinien EBA/GL/2018/01 zur einheitlichen Offenlegung gemäß Artikel 473a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (die „Leitlinien“) geändert, um die Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der durch die Verordnung (EU) 2019/876 (CRR 2) und die Verordnung (EU) 2020/873 (CRR „Quick-Fix“) geänderten Fassung sicherzustellen. Diese Leitlinien richten sich an zuständige Behörden im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und an Kreditinstitute im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Umsetzung: FMA: compliant | 11.08.2020 |
Leitlinien zu aufsichtlichen Meldungen und Offenlegungspflichten in Übereinstimmung mit den infolge der COVID-19-Pandemie kurzfristig vorgenommenen Anpassungen („Quick-Fix“) der CRR Beschreibung anzeigen: Leitlinien zu aufsichtlichen Meldungen und Offenlegungspflichten in Übereinstimmung mit den infolge der COVID-19-Pandemie kurzfristig vorgenommenen Anpassungen („Quick-Fix“) der CRR Diese Leitlinien legen fest, wie die Meldungen über das Kreditrisiko, das Marktrisiko, die Eigenmittel und die Verschuldungsquote sowie die Offenlegung der Verschuldungsquote auf der Grundlage der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/200 der Kommission erfolgen sollten, damit die Institute die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR) in der durch die Verordnung (EU) 2019/876 und die Verordnung (EU) 2020/873geänderten Fassung einhalten können. Diese Leitlinien sollten auf Einzelebene und auf konsolidierter Ebene angewandt werden, wie für Melde- und Offenlegungsanforderungen in Teil 1, Titel II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegt. Umsetzung: FMA: compliant | 11.08.2020 |
ESMA decision renewal of 10 june 2020 to lower the reporting thresholds of net short positions under art. 28 of the SSR Beschreibung anzeigen: ESMA decision renewal of 10 june 2020 to lower the reporting thresholds of net short positions under art. 28 of the SSR Der ESMA Beschluss über die Verlängerung der herabgesetzten Meldeschwelle für Nettoleerverkaufspositionen gem. Art. 5 der VO (EU) 236/2012 (Shortselling Verordnung) von 0,2% auf 0,1% des emittierten Aktienkapitals um weitere drei Monate (bis 16.09.2020) wurde mit 30.07.2020 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. | 30.07.2020 |
Schreiben an die WKÖ – Empfehlung der FMA zu Dividendenausschüttungen, Anteilsrückkäufen und variablen Vergütungen während der COVID-19 Pandemie vom 28. Juli 2020 Beschreibung anzeigen: Schreiben an die WKÖ – Empfehlung der FMA zu Dividendenausschüttungen, Anteilsrückkäufen und variablen Vergütungen während der COVID-19 Pandemie vom 28. Juli 2020 Angesichts der anhaltenden wirtschaftlichen Unsicherheit aufgrund der globalen COVID-19-Pandemie haben die Europäische Zentralbank (EZB) und die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) heute beschlossen ihre am 27.03.2020 veröffentlichte Empfehlung an die von ihnen beaufsichtigten Banken dahingehend zu verlängern, dass zumindest bis zum Jahresende, auf die Ausschüttung von Dividenden für das abgelaufene Geschäftsjahr sowie von Rückkäufen eigener Aktien Abstand zu nehmen sei. Darüber hinaus wird von beiden Institutionen auf eine konservative Vorgehensweise in der variablen Vergütungspolitik verwiesen. EZB und FMA haben die Banken umgehend von diesen Beschlüssen informiert. | 28.07.2020 |
Empfehlung der FMA zu Dividendenausschüttungen, Aktienrückkäufen und variablen Vergütungen während der COVID-19 Pandemie Beschreibung anzeigen: Empfehlung der FMA zu Dividendenausschüttungen, Aktienrückkäufen und variablen Vergütungen während der COVID-19 Pandemie Auch EIOPA hat in einer Presseaussendung am 17. Juli 2020 festgehalten, dass aufgrund der aktuellen ökonomischen Entwicklungen und anhaltenden Unsicherheiten die von EIOPA am 2. April 2020 veröffentlichte Position zu Dividendenausschüttungen und variablen Vergütungen weiterhin aufrecht bleibt. Damit empfehlen EIOPA und die FMA den Versicherungsunternehmen weiterhin dringend, von einer Ausschüttung von Dividenden für das abgelaufene sowie für das laufende Geschäftsjahr sowie von Aktienrückkäufen Abstand zu nehmen und die aktuelle Lage bei der Auszahlung von variablen Vergütungen zu berücksichtigen. Die FMA beobachtet die wirtschaftlichen und finanziellen Auswirkungen der gegenwärtigen Krise aufmerksam und wird in Zuge dessen (in Abstimmung mit der EIOPA) evaluieren, ob eine über den 1. Jänner 2021 hinausgehende Verlängerung der empfohlenen Maßnahmen notwendig ist. | 28.07.2020 |
EIOPA Statement on Solvency II supervisory reporting in the context of COVID-19 Beschreibung anzeigen: EIOPA Statement on Solvency II supervisory reporting in the context of COVID-19 In einem Folgestatement zu den am 20. März veröffentlichten ‚Empfehlungen zur aufsichtlichen Flexibilität in Bezug auf Fristen für die aufsichtliche Berichterstattung und Offenlegung‘ verleiht die EIOPA trotz Andauern der Covid-19 Krise ihrer Erwartung Ausdruck, dass Unternehmen nun wieder imstande sein sollten, die Solvency II Daten fristgerecht zu melden. Ab dem Meldestichtag 30. Juni 2020 gelten daher wieder die ursprünglichen Fristen für die Einreichung. | 27.07.2020 |
Supervisory Statement on the Solvency II recognition of schemes based on reinsurance with regard to COVID-19 and credit insurance Beschreibung anzeigen: Supervisory Statement on the Solvency II recognition of schemes based on reinsurance with regard to COVID-19 and credit insurance | 21.07.2020 |
ESMA recommends supervisory coordination on accounting for COVID-19 related rent concessions Beschreibung anzeigen: ESMA recommends supervisory coordination on accounting for COVID-19 related rent concessions Die ESMA möchte mit dem Statement den nationalen Behörden empfehlen von Aufsichtsmaßnahmen abzusehen, wenn die Emittenten die von IASB im Mai 2020 herausgegebenen Anpassungen zu IFRS 16 im Zusammenhang mit COVID-19 bezogenen Mietkonzessionen bereits in den Abschlüssen mit einem Stichtag am oder vor 31.07.2020 anwenden. Dies setzt aber unter anderem voraus, dass das Europäische Parlament und der Europäische Rat die Anpassungen nicht ablehnen. | 21.07.2020 |
EBA calls on resolution authorities to consider the impact of COVID-19 on resolution strategies and resolvability assessments Beschreibung anzeigen: EBA calls on resolution authorities to consider the impact of COVID-19 on resolution strategies and resolvability assessments Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) hat eine Erklärung zur Abwicklungsplanung im Lichte der COVID-19-Pandemie veröffentlicht. Mit dieser Erklärung bekräftigt die EBA die Bedeutung der Abwicklungsplanung in Zeiten der Unsicherheit, um sicherzustellen, dass eine Abwicklung in Krisenzeiten als glaubwürdige Option zur Verfügung steht. Darüber hinaus betont die EBA, wie wichtig es sei, dass Abwicklungsbehörden die Bemühungen der Kreditinstitute zur Verbesserung ihrer Vorbereitungen auf eine Abwicklung und zur Herstellung ihrer Abwicklungsfähigkeit weiter fördern. Die Abwicklungsbehörden sollten die Auswirkungen von COVID-19 auf Banken und deren Geschäftsmodelle berücksichtigen, wenn sie Entscheidungen über Abwicklungspläne und die Mindestanforderungen an Eigenmittel und anrechenbare Verbindlichkeiten (MREL) treffen. Darüber hinaus sollten die Abwicklungsbehörden in diesen schwierigen Zeiten Resolution Colleges als Hauptforen für den Informationsaustausch und die gemeinsame Entscheidungsfindung verwenden und testen. | 09.07.2020 |
EBA extends deadline for the application of its Guidelines on payment moratoria to 30 September Beschreibung anzeigen: EBA extends deadline for the application of its Guidelines on payment moratoria to 30 September Das Anwendungsdatum der EBA Guidelines bzgl. Zahlungsmoratorien (EBA/GL/2020/02, GLs on moratoria), die EBA am 2 April 2020 erließ, wurde um 3 Monate, auf den 30. September 2020, verlängert. Gleichzeitig gibt EBA bekannt, dass die EBA IRB Roadmap (EBA’s IRB roadmap to repair internal models), die sich auf Eigenmittelanforderungen bei internen Kreditrisikomodellen bezieht, grundsätzlich unverändert bleibt. Den Aufsichtsbehörden bleibt es jedoch unbenommen ihren gesetzlichen Ermessensspielraum zu nützen, sollte ein Bedarf an institutsspezifischer Flexibilität gegeben sein. | 18.06.2020 |
MREL: the next steps Beschreibung anzeigen: MREL: the next steps Das SRB hat im Mai seine aktualisierte Minimum Requirements for own funds and Eligible Liabilities (MREL)-Policy veröffentlicht, die die neuen Anforderungen des Bankenpakets 2019 umsetzt. Eine der wesentlichsten Änderungen betrifft die Fristen für die Erreichung der verbindlichen MREL-Ziele. Das SRB wird über die Höhe der MREL-Vorschreibung für einzelne Institute im Abwicklungsplanungszyklus 2020 entscheiden. Diese Entscheidungen, die den Banken Anfang 2021 mitgeteilt werden, werden zwei verbindliche MREL-Ziele umfassen: das verbindliche Zwischenziel (mit 1.1.2022 zu erreichen) und das endgültige MREL-Ziel (mit 1.1.2024 zu erreichen). Die MREL-Vorgaben werden sich ändernde Kapitalanforderungen reflektieren und gegebenenfalls unter Berücksichtigung der neuesten Informationen kalibriert werden. Diese neuen MREL-Vorgaben ermöglichen es dem SRB, einen vorausschauenden Ansatz für Banken zu verfolgen, die aufgrund der aktuellen Krise kurzfristig Schwierigkeiten haben könnten, die in früheren Zyklen festgelegten MREL-Ziele zu erreichen. Das SRB setzt sich für den weiteren Aufbau von MREL ein und stellt gleichzeitig sicher, dass kurzfristige Einschränkungen bei der Erfüllung der MREL-Vorgaben die Banken nicht daran hindern, Kredite an Unternehmen und Haushalte zu vergeben. Während die Covid-19-Krise zu Marktunsicherheiten und einem Anstieg der Kosten für nachrangige und vorrangige Schuldtitel geführt hat, was im März und April zu einem starken Rückgang der Neuemissionen führte, gab es laut SRB in den letzten Wochen Anzeichen für eine Erholung an den Märkten. Fortschritte bei den MREL-Anforderungen bedeuten, so das SRB, dass Banken abwickelbarer sind – so habe der Prozess der Abwicklungsplanung sichergestellt, dass sie krisenfähiger sind als in der Vergangenheit. Das SRB strebt ehrgeizige, aber realistische Ziele für den Aufbau von MREL an, wobei gegebenenfalls die Situation der Finanzmärkte und der Marktkapazität berücksichtigt werden wird. Die MREL als verlusttragungsfähige Masse sei entscheidend für die Stärkung der Abwicklungsfähigkeit der Banken und damit für die Finanzmarktstabilität als Ganzes. | 17.06.2020 |
Schreiben an die WKÖ - "Covid-19"-Situation: Moratorien ohne Gesetzesform Beschreibung anzeigen: Schreiben an die WKÖ - "Covid-19"-Situation: Moratorien ohne Gesetzesform Mit Schreiben vom 12.6.2020 informiert die FMA die Kreditwirtschaft über sogenannte „freiwillige“ oder „private“ Moratorien. Darin erläutert die FMA die aufsichtsrechtliche Behandlung von diesen sogenannten „freiwilligen“ oder „privaten“ Moratorien. Die EBA Leitlinien zu gesetzlichen Moratorien und Moratorien ohne Gesetzesform für Darlehenszahlungen vor dem Hintergrund der COVID-19-Krise (EBA/GL/2020/002) unterscheiden zwischen Moratorien in Gesetzesform, wie es z.B. in § 2 des 2. CoViD-19 JuBG umgesetzt wurde, und Moratorien ohne Gesetzesform. Die FMA stellt in dem Schreiben klar, dass bankspezifische Maßnahmen ohne Gesetzesform keine Moratorien ohne Gesetzesform gemäß den EBA Leitlinien darstellen. Dies gilt auch dann, wenn eine Stundung nicht nur einem Kunden des Institutes, sondern einer Mehrzahl von Kunden ein- und desselben Institutes angeboten wird. Auslegungen, wonach jeglicher CoViD-19 bedingte Zahlungsverzug keinen Ausfall darstellt bzw. keine Forbearance-Maßnahmen erfordert, sind dem Schreiben zufolge nicht zutreffend. | 12.06.2020 |
Thematic note - Preliminary analysis of impact of COVID-19 on EU banks Beschreibung anzeigen: Thematic note - Preliminary analysis of impact of COVID-19 on EU banks EBA veröffentlichte eine erste vorläufige Covid-19 Auswirkungsanalyse auf den EU Bankensektor. Darin werden Aussagen zu negativen Auswirkungen auf die Asset Qualtität des EU Bankensektors getroffen. Betont wird aber gleichzeitig, dass die Ausgangslage des EU Bankensektors im Vergleich zu früheren Krisen in der derzeitigen Gesundheitskrise punkto Kapital- und Liquiditätsausstattung eine viel bessere ist, insbesondere auch in Hinblick auf verfügbare Liquiditätspuffer, die zur Bewältigung der Gesundheitskrise heranziehbar sind. Dennoch gerät jedoch die operationelle Widerstandskraft des EU Bankensektors als Folge der Pandemie unter Druck, sodass die Banken ihre Notfallspläne aktivieren, um die Aufrechterhaltung der Kernfunktionen weiter zu gewährleisten. | 25.05.2020 |
ESMA calls for transparency on COVID-19 effects in half-yearly financial reports Beschreibung anzeigen: ESMA calls for transparency on COVID-19 effects in half-yearly financial reports ESMA möchte mit dem Statement einen Beitrag für eine transparente und konsistente Berichterstattung in den Zwischenabschlüssen unter Berücksichtigung der aktuellen Umstände leisten. Die ESMA betont u.a. die Bedeutung unternehmensbezogener Angaben zu den Auswirkungen der aktuellen Umstände auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, einschließlich Angaben zu wesentlichen Unsicherheiten und zur Unternehmensfortführung. | 20.05.2020 |
SRB publishes MREL Policy under the Banking Package Beschreibung anzeigen: SRB publishes MREL Policy under the Banking Package Das Single Resolution Board (SRB) hat seine finale ‘Minimum Requirements for Own Funds and Eligible Liabilities (MREL) Policy under the Banking Package’ veröffentlicht, zusammen mit einem Überblick der SRB Antworten in Reaktion auf die Industriekonsultation. MREL Entscheidungen, die den neuen Rechtsrahmen implementieren, werden nun auf Grundlage dieser Policy im 2020 Abwicklungsplanungszyklus erstellt werden. Diese werden dann Anfang 2021 an Banken kommuniziert werden. Sie werden die Entscheidungen auf Grundlage des bisherigen Rechtsrahmens ersetzen. Die neuen Entscheidungen werden zwei verbindliche MREL Ziele, inklusive für Nachrangigkeit, festlegen: das verbindliche Zwischenziel, das per 1.1.2022 zu erreichen ist, und das endgültige Ziel, das per 1.1.2024 zu erreichen ist. Das SRB erkennt die Herausforderungen an, vor denen Banken auf Grund der Covid-19 Pandemie stehen, und dass der Fokus von Banken auf Geschäftskontinuität und Unterstützung der Realwirtschaft liegt. Für die existierenden verpflichtenden MREL Erfordernisse, die in den 2019 und 2018 Planungszyklen festgelegt wurden, wird das SRB einen vorwärts gerichteten Ansatz für diejenigen Banken wählen, die Schwierigkeiten damit haben, die Erfordernisse zu erreichen, bevor die neuen MREL Entscheidungen des SRB wirksam werden. Im 2020 Abwicklungsplanungszyklus werden MREL Erfordernisse gemäß der Übergangsperiode, wie in der SRMR2 vorgesehen, festgelegt werden. Die Entscheidungen werden auf Grundlage rezenter MREL Daten festgelegt und sich verändernde Kapitalanforderungen reflektieren. Das SRB wird weiterhin sorgfältig die Situation in enger Kooperation mit anderen Behörden und Banken unter seinem Zuständigkeitsbereich beobachten. | 20.05.2020 |
ESMA unterstützt ESRB Empfehlung zur Analyse von systemischen Risiken in Verbindung mit COVID 19 Beschreibung anzeigen: ESMA unterstützt ESRB Empfehlung zur Analyse von systemischen Risiken in Verbindung mit COVID 19 ESMA befürwortet die ESRB Empfehlung zur Untersuchung von systemischen Risiken in Verbindung mit COVID 19. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und ESMA führen demnach eine Analyse von Investmentfonds mit hohen Gewichtungen in Immobilien oder Unternehmensanleihen durch. ESMA unterstützt die Aussagen des ESRB zur Bedeutung des rechtzeitigen Einsatzes von Maßnahmen zur Liquiditätssteuerung bei betroffenen Investmentfonds. Die vom ESRB vorgeschlagene Analyse ergänzt die von ESMA bereits seit Beginn der COVID 19 Krise vorgenommenen Maßnahmen. Gemeinsam mit den ESAs und den nationalen Aufsichtsbehörden beobachtet ESMA laufend die Entwicklung an den Finanzmärkten und ist bereit, die Finanzmarktstabilität bei Bedarf zum Nutzen der Anleger zu festigen. | 14.05.2020 |
Schreiben an die WKÖ - ESMA Stellungnahme zu MiFID II Verpflichtungen in aktueller COVID Lage Beschreibung anzeigen: Schreiben an die WKÖ - ESMA Stellungnahme zu MiFID II Verpflichtungen in aktueller COVID Lage In diesem Schreiben an die österreichische Kreditwirtschaft hat die FMA auf eine Stellungnahme der ESMA vom 6. Mai 2020 in Reaktion auf die COVID-19 Auswirkungen hingewiesen. ESMA weist in dieser Stellungnahme auf die Bedeutung der Einhaltung der MiFID II Wohlverhaltensregeln durch Kreditinstitute in der aktuellen volatilen Marktlage hin. | 08.05.2020 |
Resolution planning cycle 2020: setting a course for financial stability; Blog by Boštjan Jazbec Beschreibung anzeigen: Resolution planning cycle 2020: setting a course for financial stability; Blog by Boštjan Jazbec Laut SRB ist der Abwicklungsplanungszyklus 2020, der erstmals für alle Banken unter seiner Zuständigkeit in einem 12-Monatszyklus durchgeführt wird, trotz der derzeitigen Unsicherheit auf dem richtigen Weg. Hinsichtlich der Datenabfrage im Rahmen der Abwicklungsplanung funktioniere ein einheitlicher Ansatz auf Grund der Komplexität und Diversität der Geschäftsmodelle nicht. Die Meldeverpflichtungen des SRB beinhalten daher standardisierte und maßgeschneiderte Abfragen. Der SRB-Ansatz zur Gewährung von Erleichterungen an die Banken im Zusammenhang mit der COVID 19-Krise reflektiere diesen zweigleisigen Ansatz. Boštjan Jazbec spricht der Bankenindustrie seine Anerkennung hinsichtlich deren Bemühungen aus, trotz der derzeitigen Herausforderungen die notwendigen Daten für den diesjährigen Abwicklungsplanungszyklus zur Verfügung zu stellen. Banken haben bereits fast alle Liability Data Reports übermittelt, was es dem SRB erlaube, mit der Kalkulation der Erfordernisse für die Minimum Requirements for Own Funds and Eligible Liabilities (MREL) zu beginnen. Die meisten Banken haben bereits darüber hinaus weitere, für die Abwicklungsplanung notwendige Informationen, übermittelt. Sofern notwendig, wurde seitens des SRB einigen Banken Flexibilität hinsichtlich der Fristen für Datenübermittlung gewährt. Es sei ein gutes Zeichen, dass bisher diesbezüglich nur eine geringe Anzahl an Anfragen seitens der Industrie eingegangen seien. Dies zeige, dass Banken darauf vorbereitet seien, den Betrieb auch in negativen Schocksituationen aufrechtzuerhalten. Das SRB fordert Banken unter Verweis auf die „Expectations for Banks“ dazu auf, die gute Arbeit fortzusetzen, und Zeit und Ressourcen in Fortschritte bei der Herstellung der Abwicklungsfähigkeit zu investieren – um die Abwicklungsfähigkeit zu einem „Teil ihrer DNA" zu machen. | 07.05.2020 |
IAIS facilitates global coordination on financial stability and policyholder protection during Covid-19 crisis Beschreibung anzeigen: IAIS facilitates global coordination on financial stability and policyholder protection during Covid-19 crisis Die internationale Vereinigung der Versicherungsaufsichtsbehörden (IAIS) begrüßt die Vielzahl an Maßnahmen, die bereits von nationalen Aufsichtsbehörden zum Schutz der Versicherungsnehmer gesetzt wurden und betont die Bedeutung eines effektiven Schutzes der Versicherten und deren faire Behandlung sowie die Aufrechterhaltung der Finanzmarktstabilität. | 07.05.2020 |
ESMA erinnert Wertpapierfirmen und Banken an ihre Wohlverhaltenspflichten nach MiFID II Beschreibung anzeigen: ESMA erinnert Wertpapierfirmen und Banken an ihre Wohlverhaltenspflichten nach MiFID II In diesem Statement weist ESMA auf die Bedeutung der Einhaltung der MifiD II Wohlverhaltensregeln durch Wertpapierfirmen und Kreditinstitute in der aktuellen volatilen Marktlage hin. ESMA erwartet, dass die Unternehmen jetzt besonders umsichtig sind, wenn sie Wertpapier(neben-)Dienstleistungen für Kleinanleger erbringen, die keine oder nur wenige Anlage-Erfahrungen haben. Unternehmen haben ihre Wertpapierdienstleistungen im besten Interesse ihrer Kunden zu erbringen. Insbesondere wird auf die Einhaltung der Anforderungen zu Product Governance und den Eignungs- und Angemessenheitskriterien hingewiesen sowie auf die Vorgabe, dass Kundeninformationen klar und unmissverständlich sein müssen. | 06.05.2020 |
Schreiben an die WKÖ - "Covid-19"-Situation: Bonitätsprüfung bei bundesgarantierten Krediten im Rahmen des COVID-19 Hilfspakets Beschreibung anzeigen: Schreiben an die WKÖ - "Covid-19"-Situation: Bonitätsprüfung bei bundesgarantierten Krediten im Rahmen des COVID-19 Hilfspakets Die FMA hat am 30.4.2020 ein Schreiben an die österreichische Kreditwirtschaft betreffend der Bonitätsprüfung von Kreditinstituten im Zusammenhang mit Garantien des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie gerichtet. Darin begrüßt die FMA die Anstrengungen der Kreditwirtschaft, eine sorgfältige Kreditvergabeentscheidung herbeizuführen und betont gleichzeitig, dass die bestehende Flexibilität im aufsichtlichen Regelwerk genützt werden kann. Es erscheint daher nachvollziehbar, dass bei der Kreditvergabe an vor Ausbruch der COVID-19 Pandemie strukturell gesunde Unternehmen bei Vorliegen einer solchen Bundeshaftung eine beschleunigte Prüfung erfolgt, die auf die Bonität des Kreditnehmers vor der Krise, aber nicht auf zukunftsgerichtete Planrechnungen und Business-Pläne abstellt. Zudem verweist die FMA auch auf zwingende europarechtliche Vorgaben zum laufenden Monitoring der Forderungen. | 30.04.2020 |
EIOPA revises its timetable for advice on Solvency II Review until end December 2020 Beschreibung anzeigen: EIOPA revises its timetable for advice on Solvency II Review until end December 2020 In Abstimmung mit der europäischen Kommission verschiebt EIOPA den Zeitplan für den Solvency II Review 2020. EIOPA sieht somit eine weitere Erleichterungsmaßnahme vor und verlängert die Frist für die Datenerhebung im Zuge des Holistic Impact Assessment um zwei Monate auf 1. Juni 2020. Der Advice an die Kommission soll bis Ende Dezember 2020 ergehen. | 30.04.2020 |
FMA sichert die garantierten Ansprüche in der klassischen Lebensversicherung und entlastet gleichzeitig die Versicherungsunternehmen | 29.04.2020 |
ESMA issues No Action Letter on the new ESG disclosure requirements under the Benchmarks Regulation Beschreibung anzeigen: ESMA issues No Action Letter on the new ESG disclosure requirements under the Benchmarks Regulation ESMA setzt erstmals das Instrument eines sog. „No Action Letter“ nach Art. 9a der neuen ESMA Verordnung ein. Im gegenständlichen Anlassfall müssen Administratoren von Referenzwerten mit 30. April 2020 gewissen ESG Offenlegungsverpflichtungen gemäß Art 13 und Art 27 Referenzwerte-VO erfüllen. Die diese Offenlegungsverpflichtungen begleitenden delegierten Rechtsakte der Europäischen Kommission werden jedoch voraussichtlich erst im vierten Quartal 2020 in Kraft treten. Um diesen Umstand Rechnung zu tragen, fordert ESMA im Rahmen eines No Action Letters die jeweiligen NCAs auf, ihre Aufsicht in Bezug auf diese Offenlegungsverpflichtungen nicht zu priorisieren und nur risikobasiert durchzuführen. Weiters ergeht ein Schreiben an die Europäische Kommission, in dem diese aufgefordert wird, bei der Implementierung der delegierten Rechtsakte jegliche Verzögerungen zu vermeiden. | 29.04.2020 |
Schreiben an die WKÖ zu den jüngsten EBA-Veröffentlichungen - Stellungnahme zur Anwendung des aufsichtlichen Rahmens zu gezielten Aspekten im Bereich des Marktrisikos sowie die Stellungnahme zu zusätzlichen Aufsichtsmaßnahmen wegen COVID-19 Beschreibung anzeigen: Schreiben an die WKÖ zu den jüngsten EBA-Veröffentlichungen - Stellungnahme zur Anwendung des aufsichtlichen Rahmens zu gezielten Aspekten im Bereich des Marktrisikos sowie die Stellungnahme zu zusätzlichen Aufsichtsmaßnahmen wegen COVID-19 In diesem Schreiben an die österreichische Kreditwirtschaft hat die FMA auf zwei weitere Veröffentlichungen der EBA vom 22. April 2020 in Reaktion auf die COVID-19 Auswirkungen hingewiesen. Die EBA stellt dabei in ihrer „Stellungnahme zur Anwendung des aufsichtlichen Rahmens zu gezielten Aspekten im Bereich des Marktrisikos beim Ausbruch von COVID-19“ ihre Rechtsauslegung zu prudent valuation, FRTB-SA-Meldeanforderungen, Umsetzung der gemeinsamen ESA-RTS zu non-cleared OTC-Derivaten sowie back-testing breaches von IMA Modellen dar. Hinsichtlich der EBA Stellungnahme zu zusätzlichen Aufsichtsmaßnahmen wegen COVID-19 zeigt die EBA u.a. auf, wie eine gewisse Flexibilität und Entlastung im Bereich des Aufsichtlichen Überprüfungs- und Evaluierungsprozesses (SREP), der Sanierungsplanung, der Belastbarkeit des digitalen Betriebs und bei Verbriefungen umgesetzt werden kann. | 29.04.2020 |
Schreiben an die Pensionskassen Beschreibung anzeigen: Schreiben an die Pensionskassen In einem Schreiben hat die FMA Pensionskassen über aktuelle Entwicklungen im Zusammenhang mit COVID-19 informiert, wie etwa über das von EIOPA veröffentlichte Statement on principles to mitigate the impact of Coronavirus/COVID-19 on the occupational pensions sector, die FMA-Fristenverlängerungsverordnung 2020 sowie Hinweise betreffend ad-hoc-ORA (eigene Risikobeurteilung) und jährliche Kontoinformation gegeben. | 28.04.2020 |
EBA statement on the application of the prudential framework on targeted aspects in the area of market risk in the COVID-19 outbreak Beschreibung anzeigen: EBA statement on the application of the prudential framework on targeted aspects in the area of market risk in the COVID-19 outbreak Dieses EBA Statement zum Marktrisiko trifft Aussagen zur sorgsamen Bewertung, zur Verschiebung des Inkrafttretens von neuen Handelsbuch-Berichtspflichten, sowie zur Verschiebung des Inkrafttretens von Margineinschusspflichten bei OTC Derivaten, sowie,- unter Bedachtnahme auf aktuelle Marktpreisvolatilitäten, beabsichtigte regulatorische Anpassungen im Bereich des Backtesting bei internen Marktrisikomodellen. | 22.04.2020 |
EBA statement on additional supervisory measures in the COVID-19 pandemic Beschreibung anzeigen: EBA statement on additional supervisory measures in the COVID-19 pandemic Die EBA Kommunikation zu zusätzlichen aufsichtlichen Maßnahmen trifft Aussagen zur pragmatischen Herangehensweise beim SREP (aufsichtlichen Überprüfungsprozess) und zur Sanierungsplanung als ein wichtiges Krisenmanagementinstrument. Weiters ergeht mit dieser EBA Kommunikation ein Aufruf an Finanzinstitute effektive Maßnahmen zur Sicherung der digitalen operationalen Widerstandsfähigkeit zu setzen, unter Hinweis auf die per 30. Juni 2020 in Kraft befindlichen EBA Leitlinien für das Management von IKT- und Sicherheitsrisiken, die implizit auch Cyber Risiken adressieren. Darüber hinaus erfolgen in dieser EBA Kommunikation auch Klarstellungen betreffend Verbriefungen mit Bezug zu Moratorien, die in der EBA Leitlinie zu gesetzlichen und nicht gesetzlichen Moratorien adressiert sind. | 22.04.2020 |
ESMA ISSUES NEW Q&A ON ALTERNATIVE PERFORMANCE MEASURES IN THE CONTEXT OF COVID-19 Beschreibung anzeigen: ESMA ISSUES NEW Q&A ON ALTERNATIVE PERFORMANCE MEASURES IN THE CONTEXT OF COVID-19 ESMA ermutigt die Emittenten bei Anpassung der bestehenden APMs bzw. bei deren Ergänzung durch neue APMs im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie Vorsicht walten zu lassen. ESMA stellt mit der Q&A die Bedingungen für solche Anpassungen klar und empfiehlt statt Anpassungen erläuternde Aussagen zu den Effekten von COVID-19 vorzunehmen. | 17.04.2020 |
EIOPA statement on principles to mitigate the impact of coronavirus/COVID-19 on the occupational pensions sector Beschreibung anzeigen: EIOPA statement on principles to mitigate the impact of coronavirus/COVID-19 on the occupational pensions sector EIOPA Statement zur Begrenzung der Auswirkungen der COVID Krise auf Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung. Das Statement skizziert Prinzipien in der Umsetzung von Business Continuity Plänen sowie der Behandlung von operationellem Risiko, der Überwachung der Liquiditätslage sowie der Sicherstellung des Schutzes der Leistungsempfänger. | 17.04.2020 |
ECB Banking Supervision provides temporary relief for capital requirements for market risk Beschreibung anzeigen: ECB Banking Supervision provides temporary relief for capital requirements for market risk Aufgrund der durch die Corona-Pandemie am Markt vorherrschenden extremen Volatilität erhöhen sich die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko. Im Rahmen des rechtlich Möglichen erlaubt die EZB nun Banken diese Anforderungen um einen bankspezifischen Faktor zu reduzieren. Diese Maßnahme vermindert die Prozyklizität der Eigenmittelanforderungen und ermöglicht den Banken im Zuge ihrer Handelsaktivitäten weiterhin Liquidität zur Verfügung zu stellen. | 16.04.2020 |
ESMA issues positive opinions on short selling bans by Austrian FMA, Belgian FSMA, French AMF, Greek HCMC and Spanish CNMV | 15.04.2020 |
FMA FAQs Regulation Prohibiting Short Selling | 15.04.2020 |
Pressemitteilung: FMA verlängert das Verbot für Leerverkäufe in bestimmten Finanzinstrumenten, die an der Wiener Börse notieren, und ändert es gleichzeitig ab. | 15.04.2020 |
OPINION OF THE EUROPEAN SECURITIES AND MARKETS AUTHORITY of 15 April 2020 on a proposed emergency measure by the Austrian Finanzmarktaufsicht under Section 1 of Chapter V of Regulation (EU) No 236/2012 | 15.04.2020 |
Schreiben an die WKÖ – Beantwortung Rechtsanfrage zu Sorgfaltspflichten gemäß dem FM-GwG bei Vergabe von staatlichen Förderkrediten Beschreibung anzeigen: Schreiben an die WKÖ – Beantwortung Rechtsanfrage zu Sorgfaltspflichten gemäß dem FM-GwG bei Vergabe von staatlichen Förderkrediten Im Rahmen der Gewährung von finanziellen Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 ABBAG-Gesetz sprechen die vorliegenden Faktoren grundsätzlich für ein geringes Risiko der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. Kreditinstitute können daher bei der Vergabe der zugrundeliegenden Kredite im Rahmen der Identifizierung des Kunden vereinfachte Sorgfaltspflichten anwenden, wenn ihnen nicht Informationen vorliegen, die darauf schließen lassen, dass das Risiko der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung möglicherweise nicht gering ist. Die Anwendung der weiteren Sorgfaltspflichten bleiben davon unberührt. | 15.04.2020 |
Schreiben an die WKÖ - "Covid-19"-Situation: Trennung der "Markt"- und "Marktfolge"-Funktionen bei spezifischem krisenbedingtem Personalmangel Beschreibung anzeigen: Schreiben an die WKÖ - "Covid-19"-Situation: Trennung der "Markt"- und "Marktfolge"-Funktionen bei spezifischem krisenbedingtem Personalmangel Die FMA betont, dass LSIs auch während der aktuellen „Covid-19“-Situation grundsätzlich die Doppelvotierung im risikorelevanten Kreditgeschäft unverändert aufrecht halten müssen. In Einzelfällen erachtet die FMA aber ein zeitlich befristetes Abweichen von dem Grundsatz der klaren funktionalen Trennung von „Markt“ und „Marktfolge“ im Rahmen der Anwendung einer „alternativen Methode“ als vertretbar. Die „alternative Methode“ muss angemessen und verhältnismäßig sein sowie ordnungsgemäß dokumentiert werden. | 09.04.2020 |
"Covid-19"-Situation: EBA Leitlinien zu Zahlungsmoratorien und das österreichische Moratorium gemäß § 2 des 2. COVID-19 JuBG Beschreibung anzeigen: "Covid-19"-Situation: EBA Leitlinien zu Zahlungsmoratorien und das österreichische Moratorium gemäß § 2 des 2. COVID-19 JuBG EBA Leitlinien zu Zahlungsmoratorien und das österreichische Moratorium gemäß § 2 des 2. COVID-19 JuBG | 09.04.2020 |
Actions to mitigate the impact of COVID-19 on the EU financial markets regarding the timeliness of fulfilling external audit requirements for interest rate benchmarks under the Benchmarks Regulation Beschreibung anzeigen: Actions to mitigate the impact of COVID-19 on the EU financial markets regarding the timeliness of fulfilling external audit requirements for interest rate benchmarks under the Benchmarks Regulation Erläuterung zur Einhaltung der Fristen bei der externen Prüfung von Referenzzinssätzen | 09.04.2020 |
ESMA postpones publication dates for annual non-equity transparency calculations and quarterly SI data Beschreibung anzeigen: ESMA postpones publication dates for annual non-equity transparency calculations and quarterly SI data ESMA hat die Veröffentlichung (von 30. April auf 15. Juli 2020) und die Anwendung (von 1. Juni auf 15. September 2020) der jährlichen Transparenzberechnungen sowie die Veröffentlichung (von 1. Mai auf 1. August 2020) und die Anwendung (von 16. Mai auf 15. September 2020) der Berechnungen für die Schwellwerte für Systematische Internalisierer (SI) für Derivative, Emissionszertifikate und strukturierte Finanzprodukte verschoben. Die erste umfassende Transparenzberechnung für die genannten Nichteigenkapitalinstrumente (seit Anwendung von MiFIDII bzw MiFIR) erfolgt zu einer Zeit in der Marktteilnehmer schon unter Contingency Maßnahmen arbeiten und eine Anpassung der IT-Systeme unter gestressten Marktbedingungen zusätzliche Risiken schafft. Daher wurde der Zeitplan angepasst. | 09.04.2020 |
Katalog an Vorschlägen zu Änderungen bei der Aufsichtspraxis der FMA/OeNB iZm COVID-19 Beschreibung anzeigen: Katalog an Vorschlägen zu Änderungen bei der Aufsichtspraxis der FMA/OeNB iZm COVID-19 Zwischen FMA und OeNB abgestimmte Antworten auf Fragen der Wirtschaftskammer Österreich zur Aufsichtspraxis der FMA/OeNB iZm COVID-19 | 09.04.2020 |
Actions to mitigate the impact of COVID-19 on the deadlines for the publication of periodic reports by fund managers Beschreibung anzeigen: Actions to mitigate the impact of COVID-19 on the deadlines for the publication of periodic reports by fund managers Maßnahmen zur Abschwächung der Auswirkungen von COVID-19 auf die Fristen für die Veröffentlichung der regelmäßigen Berichte von Fondsmanagern. Die Stellungnahme betrifft die Verpflichtungen von: - UCITS Management Firmen
- selbstverwalteten UCITS Investmentfirmen
- autorisierten AIFMs
- Drittland-AIFMs, die AIFs gem Art 42 der AIFMD vertreiben
- EuVECA Managern
- EuSEF Managern
| 09.04.2020 |
SRB's approach to MREL targets Beschreibung anzeigen: SRB's approach to MREL targets Der SRB klärt über seinen Ansatz in Bezug auf Mindestanforderungen für Eigenmittel und anrechenbare Verbindlichkeiten (MREL) unter Berücksichtigung der aktuellen COVID-19 Krise auf. Generell möchte der SRB sicherstellen, dass kurzfristige MREL-Beschränkungen die Banken in der herausfordernden Zeit nicht daran hindern, Kredite an Unternehmen und die Realwirtschaft zu vergeben. Der SRB arbeitet mit den Banken unter seiner direkten Zuständigkeit und den nationalen Abwicklungsbehörden zusammen, um die Umsetzung der Vorhaben des Abwicklungsplanungszyklus 2020 vorzubereiten, insbesondere auch hinsichtlich Änderungen von MREL-Entscheidungen auf Grundlage des neuen Bankpakets. Die neuen MREL-Ziele werden gemäß der Übergangsperiode gesetzt werden (verbindliches Zwischenziel mit 2022 und endgültiges Ziel für alle Banken mit 2024). Die Entscheidungen werden auf aktuellen MREL-Daten basieren und sich ändernde Kapitalanforderungen widerspiegeln. In Bezug auf bestehende, bereits verbindliche MREL-Ziele aus dem 2018 und 2019 Zyklus beabsichtigt der SRB einen vorausschauenden Ansatz für jene Banken zu verfolgen, die möglicherweise Schwierigkeiten haben, diese Ziele zu erreichen, bevor neue Entscheidungen mit verbindlichem Zwischenziel mit 2022 in Kraft treten. Der SRB Fokus wird auf den 2020 Entscheidungen und Zielen liegen. Der SRB ersucht die Banken, weiterhin alle Anstrengungen zu unternehmen, um die erforderlichen Daten zu MREL für den kommenden Zyklus bereitzustellen. | 08.04.2020 |
Information über die gesetzlich vorgegebene Unterbrechung und Hemmung von Fristen in Verfahren der FMA während der COVID-19-Maßnahmen Beschreibung anzeigen: Information über die gesetzlich vorgegebene Unterbrechung und Hemmung von Fristen in Verfahren der FMA während der COVID-19-Maßnahmen Information über die gesetzlich vorgegebene Unterbrechung und Hemmung von Fristen in Verfahren der FMA während der COVID-19-Maßnahmen | 08.04.2020 |
Schreiben an die WKÖ - Beantwortung einer WKÖ-Anfrage zur COVID19-3-5-Gesetzgebung und der Rechnungslegung im aktuellen Umfeld Beschreibung anzeigen: Schreiben an die WKÖ - Beantwortung einer WKÖ-Anfrage zur COVID19-3-5-Gesetzgebung und der Rechnungslegung im aktuellen Umfeld Die FMA nimmt in dem Schreiben Stellung zu einigen für die FMA zentralen Fragen der Auswirkungen infolge COVID-19 auf die Ermittlung von Wertberichtigungen nach IFRS 9. In diesem Zusammenhang wird auch auf die bestehenden Public Statements der EBA und der ESMA verwiesen, jeweils vom 25.03.2020, und des IASB vom 27.03.2020 und legt den nach IFRS bilanzierenden Kreditinstituten in Österreich die Beachtung dieser Guidance nahe. Die FMA verweist auch auf die Fachinformation des AFRAC zu den Auswirkungen von COVID-19 auf die Bilanzierung von Finanzinstrumenten bei Kreditinstituten vom 09.04.2020 und teilt die dort getroffenen Einschätzungen. Werden Wertberichtigungen bei Anwendung des UGB im Einklang mit dem gemeinsamen Positionspapier von AFRAC und FMA auf Grundlage der Methodik gemäß IFRS 9 ermittelt, so gelten die Ausführungen dieses Schreibens entsprechend. | 08.04.2020 |
Schreiben an die WKÖ - Covid-19 Maßnahmen - LSI Sanierungspläne nach BaSAG Beschreibung anzeigen: Schreiben an die WKÖ - Covid-19 Maßnahmen - LSI Sanierungspläne nach BaSAG Ergänzend zu den sonstigen COVID-19 Maßnahmen wurden von FMA und OeNB Erleichterungen getroffen für die Aktualisierung der LSI Sanierungspläne 2020. Aufgrund der derzeit außergewöhnlichen und für die Finanzwirtschaft sehr herausfordernden Situation wird die tourliche Aktualisierung der Sanierungspläne der weniger bedeutenden Institute (LSIs) im Jahr 2020 auf die Kernelemente eines Sanierungsplans beschränkt. Dies soll einerseits die Kreditinstitute ressourcenmäßig entlasten (indem nicht direkt krisenrelevante Teile des Sanierungsplans heuer nicht aktualisiert werden müssen) und andererseits sicherstellen, dass die wesentlichen Kernelemente des Sanierungsplans up-to-date und somit in der Krise einsatzbereit sind. FMA-OeNB Templates für Sanierungspläne 2020 - Reduziert FMA-OeNB Templates for Recovery Plans 2020 - Reduced | 07.04.2020 |
Schreiben an die WKÖ - Einstufung der COFAG als öffentliche Stelle im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 8 CRR Beschreibung anzeigen: Schreiben an die WKÖ - Einstufung der COFAG als öffentliche Stelle im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 8 CRR Hinsichtlich einer Anfrage der WKÖ zur Covid-3-5-Gesetzgebung und dem rechtlichen Rahmen für die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) betreffend die Risikogewichtung der COFAG wurde seitens der FMA bestätigt dass die COFAG als öffentliche Stelle im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 Nr. 8 Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR) einzustufen ist. Risikopositionen gegenüber der COFAG können gemäß Artikel 116 Abs. 4 CRR aufgrund der gesetzlich normierten Ausstattungsverpflichtung des Bundes aus Sicht der FMA wie Risikopositionen gegenüber dem Zentralstaat, sohin mit einem Risikogewicht von 0%, gewichtet werden. | 03.04.2020 |
Schreiben an die WKÖ zu den Stellungnahmen der EBA vom 31.03.2020; Ausführungen zum Meldewesen und zur Offenlegung im Rahmen der Säule 3 im Lichte von COVID-19; sowie Maßnahmen zur Milderung der Risiken von Finanzkriminalität Beschreibung anzeigen: Schreiben an die WKÖ zu den Stellungnahmen der EBA vom 31.03.2020; Ausführungen zum Meldewesen und zur Offenlegung im Rahmen der Säule 3 im Lichte von COVID-19; sowie Maßnahmen zur Milderung der Risiken von Finanzkriminalität Am 31. März 2020 veröffentlichte die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) drei Stellungnahmen. In der ersten Stellungnahme betont die EBA, dass die Kapitalerleichterungen wegen nationaler COVID-19-Maßnahmen nur zur Stärkung der Kapitalbasis der Institute und zur Finanzierung der Wirtschaft verwendet werden sollen. Die FMA betont in diesem Zusammenhang auch, dass die Vergütungspolitik, -praktiken und -prämien mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar sein müssen. Die zweite Stellungnahme zu zusätzlichen Hinweisen zur Nutzung der Flexibilität bei der Übermittlung aufsichtlicher Meldedaten sieht u.a. eine grundsätzliche Verlängerung von Meldefristen um einen Monat für Meldungen zwischen März und Mai 2020 (ausgenommen LCR, ALMM etc.) sowie mögliche Verzögerungen bei der Offenlegung nach Rücksprache mit der nationalen Aufsichtsbehörde vor. In der dritten Stellungnahme betont die EBA, dass die COVID-19-Pandemie bei den Instituten nicht zu einer Vernachlässigung ihrer Pflichten zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung führen dürfe. Stattdessen sollen die Institute auch allfällige neu aufkommende und geänderte Risiken identifizieren und mitigieren. Eine derartige Flexibilität wird auch die FMA bei ihrer Aufsichtstätigkeit und ihren Maßnahmen anwenden. | 03.04.2020 |
Pressemitteilung: EIOPA und FMA empfehlen den Versicherungsunternehmen dringend, auf Dividendenausschüttungen sowie Aktienrückkäufe zu verzichten | 03.04.2020 |
EBA publishes Guidelines on treatment of public and private moratoria in light of COVID-19 measures Beschreibung anzeigen: EBA publishes Guidelines on treatment of public and private moratoria in light of COVID-19 measures Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) definiert in ihren Leitlinien (EBA/GL/2020/02) jene Kriterien, die Zahlungsmoratorien erfüllen müssen, damit die davon umfassten Kredite nicht als ausgefallen einzustufen sind, wenn der Zahlungsaufschub die 90-Tagesfrist überschreitet. Unabhängig davon müssen Kreditinstitute weiterhin die individuelle Zahlungsfähigkeit des Kreditnehmers beobachten und den Kredit gegebenenfalls auch trotz Zahlungsmoratorium als ausgefallen einstufen („unlikeliness to pay“). Das Zahlungsmoratorium muss auf gesetzlicher Basis oder auf nicht-gesetzlicher Basis (z.B.: sektorale Vereinbarung oder einem wesentlichen sonstigen Teil der Bankenindustrie offenstehende Vereinbarung) basieren und muss vor dem 30. Juni 2020 abgeschlossen werden. Der Abschluss eines Zahlungsmoratoriums muss der zuständigen Aufsichtsbehörde gemeldet werden, die wiederum die EBA davon informiert. Der Anwendungsbereich muss eine große Gruppe von ex-ante definierten Kreditnehmern umfassen und darf nicht nach der Kreditwürdigkeit bestimmt werden. Der Aufschub kann Kapitalrückzahlungen und/oder Zinsen umfassen und führt zu einer dementsprechenden Laufzeitverlängerung. Sonstige Änderungen der Einzelkreditverträge dürfen nicht geregelt werden (z.B. keine Änderung des Zinssatzes). Die Kreditnehmer können der Anwendung des Moratoriums auf ihren Kreditvertrag im Einzelfall widersprechen. Kreditverträge, die nach einem Zahlungsmoratorium abgeschlossen werden, sind aber jedenfalls nicht davon umfasst. | 02.04.2020 |
Update on other measures impacted by COVID-19 pandemic Beschreibung anzeigen: Update on other measures impacted by COVID-19 pandemic EIOPA sieht weitere Erleichterungen für Versicherungsunternehmen vor. Diese umfassen die Verlängerung der Fristen für laufende Konsultationen (betrifft insbesondere das Solvency II Review und PEPP) sowie für thematische Aufsichtsschwerpunkte und Datenabfragen auf europäischer Ebene. | 02.04.2020 |
EIOPA urges (re)insurers to temporarily suspend all discretionary dividend distributions and share buy backs Beschreibung anzeigen: EIOPA urges (re)insurers to temporarily suspend all discretionary dividend distributions and share buy backs EIOPA fordert Versicherer und Rückversicherer auf, Dividendenzahlungen und Anteilsrückkäufe vorübergehend auszusetzen. | 02.04.2020 |
ESMA updates its risk assessment in light of the COVID-19 pandemic | 02.04.2020 |
EIOPA statement on dividends distribution and variable remuneration policies in the context of COVID-19 Beschreibung anzeigen: EIOPA statement on dividends distribution and variable remuneration policies in the context of COVID-19 EIOPA richtet die dringende Empfehlung an die Versicherungsunternehmen, von einer Ausschüttung von Dividenden für das abgelaufene und für das laufende Geschäftsjahr sowie von Aktienrückkäufen Abstand zu nehmen. | 02.04.2020 |
Pressemitteilung: FMA warnt vor starker Zunahme betrügerischer Aktivitäten auf den Finanzmärkten im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie | 02.04.2020 |
Letter to banks under the SRB's remit on potential operational relief measures related to the COVID-19 outbreak Beschreibung anzeigen: Letter to banks under the SRB's remit on potential operational relief measures related to the COVID-19 outbreak Ein Schreiben der SRB-Vorsitzenden Frau Dr. Elke König an die Banken im Zuständigkeitsbereich des SRB, in dem mögliche operative Hilfsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem COVID-19-Ausbruch dargelegt werden. | 01.04.2020 |
An extraordinary challenge: SRB actions to support efforts to mitigate the economic impact of the COVID-19 outbreak - Blog post by Elke König Beschreibung anzeigen: An extraordinary challenge: SRB actions to support efforts to mitigate the economic impact of the COVID-19 outbreak - Blog post by Elke König Das SRB führt pragmatische und flexible Maßnahmen ein, um die unmittelbare operative Belastung der Banken im SRB Zuständigkeitsbereich zu verringern. Das SRB wird die Arbeit an der Abwicklungsplanung 2020 und der Vorbereitung von MREL-Entscheidungen für Anfang 2021 fortsetzen. Das SRB wird jedoch bei Bedarf zusammen mit den nationalen Abwicklungsbehörden weniger dringende Informationen oder Datenanfragen im Zusammenhang mit dem bevorstehenden Abwicklungsplanungszyklus 2020 verschieben und ist bereit, alle Probleme im Zusammenhang mit spezifischen Anforderungen individuell zu lösen. Das SRB nimmt die Maßnahmen von anderen Behörden hinsichtlich Eigenkapitalentlastung zur Kenntnis und wird dies bei zukünftigen MREL-Entscheidungen mitberücksichtigen. Das SRB überwacht die Marktbedingungen sorgfältig und wird die möglichen Auswirkungen auf die für den Aufbau von MREL erforderlichen Übergangsfristen bewerten. | 01.04.2020 |
EIOPA urges insurers and intermediaries to continue to take actions to mitigate the impact of Coronavirus/COVID-19 on consumers Beschreibung anzeigen: EIOPA urges insurers and intermediaries to continue to take actions to mitigate the impact of Coronavirus/COVID-19 on consumers EIOPA hat Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittler aufgefordert, erforderliche Schritte zu setzen, um die Auswirkungen von COVID-19 auf Versicherungskunden zu mildern. Neben der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs, ist ebenso die faire Behandlung der Versicherungskunden wichtig. Der Zugang zu Serviceleistungen soll weiterhin gewährleistet sein. Dazu zählen etwa Maßnahmen, wie zeitgerechte und klare Information über vertragliche Rechte, Information über die Erreichbarkeit oder die Kontaktmöglichkeiten, um Schadenmeldungen durchzuführen sowie die Evaluierung der Auswirkung von COVID-19 auf bestehende oder neue Produkte. EIOPA betont die Wichtigkeit der Flexibilität der Versicherungsunternehmen im Hinblick auf vertragliche Pflichten der Kunden, dort wo es angemessen und praktikabel ist, um beispielsweise eine Versicherungsdeckung aufrecht zu erhalten. | 01.04.2020 |
EBA statement on actions to mitigate financial crime risks in the COVID-19 pandemic Beschreibung anzeigen: EBA statement on actions to mitigate financial crime risks in the COVID-19 pandemic EBA ersucht die zuständigen Behörden dringend den Verpflichteten weiterhin zu verdeutlichen, dass Finanzkriminalität auch in Zeiten der Covid19-Krise nicht toleriert wird. Es ergeht ein dringender Aufruf, dass zuständige Behörden eng mit den Verpflichteten, FIUs und Strafverfolgungsbehörden zusammenarbeiten mögen, um ML/TF-Typologien zu identifizieren und Bewusstsein dafür zu fördern. Die zuständigen Behörden sollen dringend die Verpflichteten ermahnen, dass sie weiterhin Transaktionen zu überwachen haben (insbesondere bei jenen Kunden, von denen man weiß, dass sie besonders vom Wirtschaftsabschwung bzw. der Corona-Krise betroffen sind). | 31.03.2020 |
Statement on dividends distribution, share buybacks and variable remuneration Beschreibung anzeigen: Statement on dividends distribution, share buybacks and variable remuneration Zur Sicherung einer soliden Kapitalausstattung richtet EBA einen dringenden Appell an die Banken keine Dividenden auszuschütten und keine Aktienrückkäufe zu tätigen, die zur Kapitalverteilung außerhalb des Bankensystem führen. Banken sollen sich an die zuständigen Behörden wenden, sollten sie sich verpflichtet erachten Dividenden auszuschütten oder Aktienrückkäufe zu tätigen. Die zuständigen Behörden werden aufgerufen die Banken zu ersuchen ihre Remunerationszahlungspolitik und Remunerationszahlungspraxis zu revidieren. Remunerationszahlungen, insbesondere die variablen Teile, sollten sehr konservativ bemessen sein und die derzeitige wirtschaftliche Situation reflektieren. | 31.03.2020 |
Statement on supervisory reporting and Pillar 3 disclosures in light of COVID-19 Beschreibung anzeigen: Statement on supervisory reporting and Pillar 3 disclosures in light of COVID-19 Dieses EBA Statement steht im Zusammenhang mit der EBA Kommunikation vom 12 März, in dem Aufsichts- und Abwicklungsbehörden wird ein Spielraum bezüglich Datenübermittlungsfristen eingeräumt wird. Banken wird eine Verlängerung der Übermittlungsfrist um 1 Monat hinsichtlich jener Meldedaten, die zwischen März und Ende Mai 2020 fällig wären, ermöglicht. Davon ausgenommen sind Liquiditätsmeldungen und Abwicklungspläne. In Abstimmung mit dem Basler Komitee wird weiters bekannt gegeben, dass die QIS Übung, basierend auf Juni 2020 basierenden Datensätzen, nicht stattfinden wird. Darüber hinaus werden Aufsichtsbehörden ermutigt Flexibilität bei der Überprüfung der Einhaltung von Offenlegungspflichten (Säule3 Pflichten) an den Tag zu legen. | 31.03.2020 |
ESMA provides clarifications for best execution reports under MiFID II Beschreibung anzeigen: ESMA provides clarifications for best execution reports under MiFID II Die ESMA teilt in einer Presseaussendung den Inhalt einer ESMA-Stellungnahme mit, wonach die Veröffentlichung der MiFID II Best Execution Reports durch Ausführungsplätze sowie Kreditinstitute und Wertpapierfirmen in Anbetracht der besonderen Umstände auf Grund der COVID-19 Pandemie ausnahmsweise bis auf spätestens 30. Juni 2020 verschoben werden kann. | 31.03.2020 |
Clarification of issues related to the publication of reports by execution venues and firms as required under RTS 27 and 28 Beschreibung anzeigen: Clarification of issues related to the publication of reports by execution venues and firms as required under RTS 27 and 28 Die ESMA erläutert in einer Stellungnahme den Umgang mit den Best Execution Reports (MiFID II „RTS 27 und RTS 28 Reports“), die Ausführungsplätze sowie Kreditinstitute und Wertpapierfirmen zu veröffentlichen haben: In Fällen, in denen in Anbetracht der besonderen Umstände auf Grund der COVID-19 Pandemie eine fristgerechte Veröffentlichung nicht möglich ist, können die Reports ausnahmsweise später erfolgen. Ausführungsplätze, welche die Frist für die quartalsmäßigen Reports bis 31. März 2020 nicht einhalten können, haben die Veröffentlichung spätestens bis zum nächsten Termin – also dem 30. Juni 2020 – vorzunehmen. Kreditinstitute und Wertpapierfirmen können, falls erforderlich, die bis 30. April vorzunehmende jährliche Veröffentlichung der Best Execution Reports bis spätestens 30. Juni 2020 aufschieben. Die nationalen Aufsichtsbehörden sollen nach Ansicht der ESMA – im Sinne eines risikoorientierten Ansatzes – bei einer verspäteten Pflichterfüllung bei der Einhaltung der Fristen für die Veröffentlichung der Best Execution Reports nach MiFID II kurzzeitig von Aufsichtsmaßnahmen absehen. Die FMA hält fest, dass sie den Empfehlungen der ESMA folgen wird. | 31.03.2020 |
ESMA withdraws registration of DTCC Data Repository (Ireland) plc Beschreibung anzeigen: ESMA withdraws registration of DTCC Data Repository (Ireland) plc ESMA entzieht DTCC Data Repository Ireland plc die Zulassung als Transaktionsregister. | 31.03.2020 |
ESMA publishes draft regulatory technical standards for CCP colleges Beschreibung anzeigen: ESMA publishes draft regulatory technical standards for CCP colleges Die in EMIR 2.2 vorgesehenen Änderung wurden in der delegierten VO 876/2013 eingearbeitet: So können nun auch NCAs und Nationalbanken, die kein College Mandat haben, als Observer (non-Voting) auf Anfrage in CCP Colleges teilnehmen. Die EZB bekommt unter dem SSM Mandat ein weiteres Stimmrecht und jedes Collegemitglied kann Agendapunkte für Meetings vorschlagen. | 30.03.2020 |
FAQs zu aufsichtlichen Maßnahmen der EZB als Reaktion auf das Corona-Virus | 27.03.2020 |
ESMA issues guidance on financial reporting deadlines in light of COVID-19 Beschreibung anzeigen: ESMA issues guidance on financial reporting deadlines in light of COVID-19 Die nationalen Aufsichtsbehörden sollen im Sinne eines risikoorientierten Ansatzes bei Emittenten, die nach der Transparenzrichtlinie ihre Finanzberichte veröffentlichen müssen, bei einer verspäteten Pflichterfüllung nach Ansicht der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA wegen der Corona-Pandemie kurzzeitig von Aufsichtsmaßnahmen absehen. Es wird in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, dass im Fall einer verspäteten Veröffentlichung eines Finanzberichtes aufgrund der Corona-Pandemie die Behörde und der Markt unverzüglich darüber zu informieren ist. Ebenso sind die spezifischen Gründe dafür darzulegen (z.B. weil relevante Mitarbeiter*innen erkrankt sind, weil relevante Tätigkeiten nicht remote erbracht werden können, weil relevante IT-Systeme aufgrund verstärkten Home Offices überlastet sind, etc.) und es ist der erwartete Veröffentlichungszeitpunkt bekannt zu geben. Sollte sich dieser erneut nach hinten verschieben, so wäre auch eine erneute Verschiebung nach denselben Grundsätzen an die Behörde und den Markt zu kommunizieren. Klarstellend weist die ESMA darauf hin, dass die Verpflichtung zur unverzüglichen Veröffentlichung von Insiderinformationen nach Artikel 17 der Marktmissbrauchsverordnung weiterhin gilt. Im Einklang mit den Empfehlungen der ESMA hält die FMA fest, dass sie diesen Empfehlungen folgen wird. | 27.03.2020 |
ECB asks banks not to pay dividends until at least October 2020 Beschreibung anzeigen: ECB asks banks not to pay dividends until at least October 2020 Die EZB hat in einer Presseaussendung vom 27. März 2020 eine Empfehlung an die Kreditinstitute abgegeben, zumindest bis Oktober 2020 keine Dividenden auszuzahlen oder keine Anteile zurückzukaufen. Die Empfehlung betrifft Dividenden für 2019 und 2020. Die EZB erwartet darüber hinaus, dass Kreditinstitute private Haushalte sowie Unternehmen weiterhin Kredite gewähren. | 27.03.2020 |
Pressemitteilung: EZB und FMA empfehlen den Banken dringend, auf Dividendenausschüttungen sowie Rückkäufe von Aktien zu verzichten Beschreibung anzeigen: Pressemitteilung: EZB und FMA empfehlen den Banken dringend, auf Dividendenausschüttungen sowie Rückkäufe von Aktien zu verzichten Angesichts der massiven Herausforderungen durch die wirtschaftlichen Auswirkungen der globalen COVID-19-Krise haben die Europäische Zentralbank (EZB) und die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) heute die dringende Empfehlung an die von ihnen beaufsichtigten Banken beschlossen, auf die Ausschüttung von Dividenden für das abgelaufene Geschäftsjahr sowie von Rückkäufen eigener Aktien Abstand zu nehmen. Beide Institutionen gehen aber auf jeden Fall davon aus, dass die Banken derartige Entscheidungen vorerst für zumindest sechs Monate aufschieben, jedenfalls aber bis Klarheit über die weitere wirtschaftliche Entwicklung besteht. EZB und FMA haben die Banken umgehend von diesen Beschlüssen informiert. | 27.03.2020 |
Empfehlung der FMA zu Dividendenausschüttungen und Anteilsrückkäufen während der COVID-19 Pandemie Beschreibung anzeigen: Empfehlung der FMA zu Dividendenausschüttungen und Anteilsrückkäufen während der COVID-19 Pandemie Die Empfehlung der FMA bezieht sich auf eine Empfehlung der EZB/SSM vom 27.03.2020 (ECB/2020/19) zu Dividendenausschüttungen und Anteilsrückkäufen während der COVID-19 Pandemie. Die FMA greift diese Empfehlung auf und wendet sie im Rahmen ihrer Aufsicht über weniger bedeutende Institute (LSI) an. Die FMA empfiehlt nachdrücklich, dass Kreditinstitute, unabhängig von ihrer Rechtsform, bis zum 01.10.2020 keine Dividendenausschüttungen beschließen und keine unverbindlichen oder verbindlichen Dividendenzusagen für die Geschäftsjahre 2019 und 2020 abgeben und keine Anteilsrückkäufe, die als Gesellschaftervergütung beabsichtigt sind, durchführen. Diese Empfehlungen richten sich an jedes Kreditinstitut, unabhängig von einer etwaigen Verbund-/Sektor- oder Gruppenzugehörigkeit. Sofern sich eine rechtliche Verpflichtung zur Ausschüttung ergibt, ist die FMA vorab über die diesbezüglichen Gründe in Kenntnis zu setzen. | 27.03.2020 |
ESMA confirms application date of equity transparency calculations Beschreibung anzeigen: ESMA confirms application date of equity transparency calculations Transparenzberechnungen für Eigenkapitalinstrumente - Keine Verschiebung der Anwendung Die Ergebnisse der Transparenzberechnungen für Eigenkapitalinstrumente (anhand derer u. a. festgelegt wird, welche Instrumente als liquid gelten) wurden wie von der MiFIR vorgesehen am 28.2.2020 veröffentlicht. ESMA wurde seitens einiger Marktteilnehmer unter Hinweis auf die durch gegen Covid-19 gerichteten Maßnahmen verursachte Lage ersucht, die Ergebnisse dieser Transparenzberechnungen nicht wie rechtlich vorgesehen zum 1.4.2020 anzuwenden, sondern zu einem späteren Zeitpunkt. Da jedoch dieser jährliche Prozess bereits mehrmals durchgeführt worden ist und keine IT-Anpassungen dafür notwendig sind, hat ESMA beschlossen die Anwendung nicht zu verschieben. | 27.03.2020 |
Stellungnahme der EBA zum Verbraucherschutz und zu Zahlungsverkehrsangelegenheiten in Rahmen der COVID-19-Krise Beschreibung anzeigen: Stellungnahme der EBA zum Verbraucherschutz und zu Zahlungsverkehrsangelegenheiten in Rahmen der COVID-19-Krise Es erfolgt ein Aufruf an Finanzinstitute bei Konsumenten für volle Kostentransparenz zu sorgen. Vorübergehende Bankmaßnahmen sollen nicht automatisch zur Reklassifizierung von Krediten führen und nicht automatisch negative Implikationen auf das Kreditrating eines Konsumenten haben.Weiters ergeht ein Aufruf an Konsumenten kontaktlose Zahlungen zu bevorzugen.Aufseher werden aufgerufen den gesetzlichen Spielraum für kontaktlose Zahlungen voll auszuschöpfen (€ 50 Euro pro Transaktion) und Zahlungsdienstleister dies zu ermöglichen. Weiters gibt EBA bekannt, dass die Frist für Stellungnahmen der Industrie zu laufenden öffentlichen Konsultationen auf 2 Monate verschoben wird, öffentliche Hearings werden zeitlich verschoben. Fristen bei Datensammlungen, bei denen eine Einlieferung seitens der Industrie erwartet wird, werden ebenso verlängert. | 25.03.2020 |
ESMA issues guidance on accounting implications of COVID-19 | 25.03.2020 |
EBA provides clarity to banks and consumers on the application of the prudential framework in light of COVID-19 measures Beschreibung anzeigen: EBA provides clarity to banks and consumers on the application of the prudential framework in light of COVID-19 measures EBA stellt klar, dass Schuldner im Zahlungsverzug nicht zwingend als ausgefallen einzustufen sind, wenn bei einem Kredit Kapitaldienst und Zinsen in Folge des Corona-Virus gestundet werden. Weiters wird klargestellt, dass die generelle Stundung von Krediten durch ein Schuldenmoratorium nicht automatisch dazu führt, dass für einen betroffenen Kredit der Schuldner als ausgefallen einzustufen ist oder dass das Kreditrisiko auch nur als signifikant erhöht gilt. EBA trifft weiters Aussagen zu Rechnungslegungsvorschriften (IFRS9) mit dem Aufruf an Aufseher, dass bei der Bewilligung zur Inanspruchnahme von IFRS 9 Übergangsvorschriften auf außergewöhnliche, COVID -19 bedingte, Umstände besonders Bedacht zu nehmen wäre. | 25.03.2020 |
Stellungnahme der EBA über die Anwendung des aufsichtsrechtlichen Rahmens in Bezug auf die Ausfallsdefinition, Stundungsmaßnahmen und IFRS9 angesichts der COVID-19 Maßnahmen Beschreibung anzeigen: Stellungnahme der EBA über die Anwendung des aufsichtsrechtlichen Rahmens in Bezug auf die Ausfallsdefinition, Stundungsmaßnahmen und IFRS9 angesichts der COVID-19 Maßnahmen Mitigating factors included in the prudential identification of default ensure it is done under true circumstances. The 90 days past due on a material credit obligation definition of default is particularly relevant in light of moratoria due to COVID-19, and only emphasises material amounts past due leading to default. EBA expects individual assessments to be conducted in a careful manner. Loans are not automatically reclassified under the definition of forbearance. | 25.03.2020 |
Informationsschreiben COVID-19 Maßnahmen - Bankenaufsicht Beschreibung anzeigen: Informationsschreiben COVID-19 Maßnahmen - Bankenaufsicht Informationen zu entlastenden Maßnahmen der EBA, Ausfallsdefinition, gestundeten Risikopositionen ("Forbearance") und IFRS | 25.03.2020 |
Pressemitteilung: Aufrechterhaltung der Kreditversorgung von Unternehmen und Haushalten ist oberstes Ziel der Europäischen und der österreichischen Bankenaufsicht Beschreibung anzeigen: Pressemitteilung: Aufrechterhaltung der Kreditversorgung von Unternehmen und Haushalten ist oberstes Ziel der Europäischen und der österreichischen Bankenaufsicht In einer Pressemitteilung der FMA und OeNB vom 25.03.2020 unterstützen FMA und OeNB die Bekanntmachung der EBA, dass regulatorische Spielräume bei der Behandlung von notleidenden Krediten genutzt werden sollten und betonen einmal mehr, dass Österreichs Banken sehr gut aufgestellt sind, um die wirtschaftlichen Auswirkungen der aktuellen COVID-19-Krise zu meistern und die heimische Realwirtschaft zu unterstützen. Die österreichischen Banken haben in den vergangenen Jahren Kapitalpuffer aufgebaut, die in der aktuellen Situation genutzt werden können, um die Kreditversorgung von Unternehmen und Haushalten aufrecht zu erhalten. | 25.03.2020 |
Informationsschreiben COVID-19 Maßnahmen - Versicherungs- und Pensionskassenaufsicht | 23.03.2020 |
ESMA extends consultations response dates Beschreibung anzeigen: ESMA extends consultations response dates Die europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA verlängert die Frist für zum Stichtag 16. März 2020 laufende Konsultationen um jeweils vier Wochen. Betroffen von dieser Fristverlängerung sind die Konsultationen: Consultation on Guidelines on Internal Controls for CRAs, Consultation on MiFIR report on SI, Guidelines on securitisation repository data completeness and consistency thresholds, Consultation on MiFID II/ MiFIR review report on the transparency regime for equity, Draft Regulatory Technical Standards under the Benchmarks Regulation, Draft technical standards on the provision of investment services and activities in the Union by third-country firms under MiFID II and MiFIR, Consultation paper on MiFIR Review Report on Transparency for Non-equity TOD | 20.03.2020 |
ESMA clarifies position on call taping under MiFID II Beschreibung anzeigen: ESMA clarifies position on call taping under MiFID II ESMA stellt mit dieser Stellungnahme ihre Position im Hinblick auf die MiFID II-Verpflichtung der Aufzeichnung von Telefongesprächen bei Wertpapiergeschäften klar: Aufgrund der außergewöhnlichen Umstände, die durch den Ausbruch von COVID-19 eingetreten sind, kann es zu Situationen kommen, in denen eine Aufzeichnung von Telefongesprächen unmöglich ist (etwa weil ein Teil der, oder alle relevanten Mitarbeiter im Telework sind und dort die notwendigen Aufzeichnungsmöglichkeiten nicht zur Verfügung stehen). Wenn Kreditinstitute und Wertpapierfirmen in diesem Ausnahmezustand nicht in der Lage sind, Telefongespräche aufzuzeichnen, erwartet ESMA, dass die Unternehmen alternative Schritte evaluieren, welche die daraus entstehenden Risiken minimieren. Solche Schritte könnten etwa die Erstellung von Gesprächsprotokollen oder Telefonnotizen sein. Die Kunden sind jedenfalls vor der Dienstleistungserbringung auf die Unmöglichkeit der Aufzeichnung des Telefongesprächs hinzuweisen. Erhöhte Anforderungen werden in solchen Fällen aber an die Überwachung und ex post Kontrolle der einschlägigen Orders und Transaktionen gesetzt. | 20.03.2020 |
Empfehlungen zur aufsichtlichen Flexibilität in Bezug auf Fristen für die aufsichtliche Berichterstattung und Offenlegung – Coronavirus/COVID-19 Beschreibung anzeigen: Empfehlungen zur aufsichtlichen Flexibilität in Bezug auf Fristen für die aufsichtliche Berichterstattung und Offenlegung – Coronavirus/COVID-19 EIOPA hat eine Empfehlung betreffend mögliche Fristerstreckungen herausgegeben. | 20.03.2020 |
Pressemitteilung: FMA und OeNB unterstützen Maßnahmen des Single Supervisory Mechanism Beschreibung anzeigen: Pressemitteilung: FMA und OeNB unterstützen Maßnahmen des Single Supervisory Mechanism In der Pressemitteilung vom 20.03.2020 unterstützen FMA und OeNB die Maßnahmen des SSM, die am selben Tag veröffentlicht wurden. FMA und OeNB betonen gleichzeitig, dass Österreichs Banken gut aufgestellt sind, um die wirtschaftlichen Auswirkungen der aktuellen Corona-Krise zu meistern und die heimische Realwirtschaft nach Kräften zu unterstützen. | 20.03.2020 |
FAQs on ECB supervisory measures in reaction to the coronavirus Beschreibung anzeigen: FAQs on ECB supervisory measures in reaction to the coronavirus Die EZB hat in einer Presseaussendung vom 20. März 2020 über Erleichterungen bei aufsichtsrechtlichen Maßnahmen in Reaktion auf das Corona Virus im Rahmen von FAQs informiert. Dabei handelt es sich um Erleichterungen im Zusammenhang mit Qualitätsminderungen bei den Aktiva der Kreditinstitute sowie Maßnahmen bei NPLs („Section 1“), erleichternde Maßnahmen im Zusammenhang mit operationalen Aspekten der Aufsicht („Section 2“) und im Zusammenhang mit Eigenmittel- und Liquiditätsanforderungen („Section 3“) sowie sonstige Klarstellungen („Section 4“). | 20.03.2020 |
ECB Banking Supervision provides further flexibility to banks in reaction to coronavirus Beschreibung anzeigen: ECB Banking Supervision provides further flexibility to banks in reaction to coronavirus - ECB gives banks further flexibility in prudential treatment of loans backed by public support measures
- ECB encourages banks to avoid excessive procyclical effects when applying the IFRS 9 international accounting standard
- ECB activates capital and operational relief measures announced on March 12, 2020
- Capital relief amounts to €120 billion and could be used to absorb losses or potentially finance up to €1.8 trillion of lending
| 20.03.2020 |
Actions to mitigate the impact of COVID-19 on the EU financial markets regarding the new tick size regime for systematic internalisers Beschreibung anzeigen: Actions to mitigate the impact of COVID-19 on the EU financial markets regarding the new tick size regime for systematic internalisers ESMA erwartet von den zuständigen Behörden, dass sie von der Priorisierung der Aufsichtsmaßnahmen im Bereich des neuen Tick-Size Regimes im Zeitraum von 26. März 2020 bis 26. Juni 2020 absehen. Stattdessen sollten die risikobasierten Aufsichtsbefugnisse bei der alltäglichen Durchsetzung der geltenden Rechtsvorschriften in diesem Bereich generell verhältnismäßig angewendet werden. | 20.03.2020 |
Clarification of issues related to the application of MiFID II requirements on the recording of telephone conversations Beschreibung anzeigen: Clarification of issues related to the application of MiFID II requirements on the recording of telephone conversations ESMA stellt mit dieser Stellungnahme ihre Position im Hinblick auf die MiFID II-Verpflichtung der Aufzeichnung von Telefongesprächen bei Wertpapiergeschäften klar: Aufgrund der außergewöhnlichen Umstände, die durch den Ausbruch von COVID-19 eingetreten sind, kann es zu Situationen kommen, in denen eine Aufzeichnung von Telefongesprächen unmöglich ist (etwa weil ein Teil der, oder alle relevanten Mitarbeiter im Telework sind und dort die notwendigen Aufzeichnungsmöglichkeiten nicht zur Verfügung stehen). Wenn Kreditinstitute und Wertpapierfirmen in diesem Ausnahmezustand nicht in der Lage sind, Telefongespräche aufzuzeichnen, erwartet ESMA, dass die Unternehmen alternative Schritte evaluieren, welche die daraus entstehenden Risiken minimieren. Solche Schritte könnten etwa die Erstellung von Gesprächsprotokollen oder Telefonnotizen sein. Die Kunden sind jedenfalls vor der Dienstleistungserbringung auf die Unmöglichkeit der Aufzeichnung des Telefongesprächs hinzuweisen. Erhöhte Anforderungen werden in solchen Fällen aber an die Überwachung und ex post Kontrolle der einschlägigen Orders und Transaktionen gesetzt. | 20.03.2020 |
ESMA sets out approach to SFTR implementation Beschreibung anzeigen: ESMA sets out approach to SFTR implementation Bekanntmachung von ESMA zur verstärkten Anwendung des risikobasierten Ansatzes im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung der Einhaltung von Meldeverpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) 2015/2365 (SFTR) | 19.03.2020 |
Informationsschreiben COVID-19 Maßnahmen - Wertpapieraufsicht | 19.03.2020 |
Informationsschreiben COVID-19 Maßnahmen - Bankenaufsicht Beschreibung anzeigen: Informationsschreiben COVID-19 Maßnahmen - Bankenaufsicht Informationen zu: - Erreichbarkeit der FMA
- Vorgehensweise bei Vor-Ort-Prüfungen
- Aufsichtsrats- und Aussschusssitzungen
- Meldepflichten und Datenerhebungen
- Verfahren und Fristen
- Abwicklungsplanung
- Informationen der ESAs
| 19.03.2020 |
Informationsschreiben COVID-19 Maßnahmen - Versicherungs- und Pensionskassenaufsicht | 19.03.2020 |
Pressemitteilung: FMA erlässt per Verordnung ein Verbot für Leerverkäufe in bestimmten Finanzinstrumenten, die an der Wiener Börse notieren | 18.03.2020 |
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Beschränkung von Leerverkäufen von bestimmten Finanzinstrumenten in einer Ausnahmesituation | 18.03.2020 |
EIOPA statement on actions to mitigate the impact of Coronavirus/COVID-19 on the EU insurance sector Beschreibung anzeigen: EIOPA statement on actions to mitigate the impact of Coronavirus/COVID-19 on the EU insurance sector EIOPA hat ein Statement veröffentlicht, mit dem die Frist für das Holistic Impact Assessment zum Solvency II Review 2020 um zwei Monate auf den 1. Juni 2020 verschoben wurde. | 17.03.2020 |
Pressemitteilung: Die europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA verhängt Meldepflicht für Net-Short-Positionen in Höhe von 0,1% oder mehr. | 16.03.2020 |
ESMA requires net short position holders to report positions of 0.1% and above Beschreibung anzeigen: ESMA requires net short position holders to report positions of 0.1% and above Die europäische Wertpapieraufsichtsbehörde ESMA hat mit Wirkung vom 16. März 2020 für Aktien, die an einem geregelten Markt der Europäischen Union gehandelt werden, die Meldepflicht für Halter von Netto-Short-Positionen von 0,2% auf 0,1% des ausgegebenen Nominales abgesenkt. Die Transparenzmaßnahme ist auf drei Monate befristet und trifft jede natürliche oder juristische Person, gleichgültig ob diese innerhalb oder außerhalb der Union ansässig sind. Ausgenommen von dieser Regelung sind Aktien, deren Haupthandelsplatz in einem Drittstaat außerhalb der Union liegt, sowie für Market-Making- oder Stabilisierungsgeschäfte. Die Senkung der Meldeschwelle dient dazu, den Aufsichtsbehörden in der Corona-Krise eine möglichst enge und zeitgerechte Beobachtung der Marktentwicklungen zu ermöglichen, um gegebenenfalls noch strengere Maßnahmen zum Schutz der Finanzmärkte sowie der Anleger ergreifen zu können. | 16.03.2020 |
Coronavirus: Staff measures Beschreibung anzeigen: Coronavirus: Staff measures EIOPA hat ihren Arbeitsbetrieb seit 16. März 2020 auf Telearbeit umgestellt, ist aber weiterhin per Telefon und E-Mail erreichbar. | 16.03.2020 |
ECB announces easing of conditions for targeted longer-term refinancing operations (TLTRO III) Beschreibung anzeigen: ECB announces easing of conditions for targeted longer-term refinancing operations (TLTRO III) Die EZB hat in einer Presseaussendung vom 12. März 2020 über gezielte Erleichterungen beim längerfristigen Refinanzierungsgeschäft (TLTRO III) näher informiert. Die wesentlichen Aspekte dazu: - Vorteilhaftere Behandlung zur Unterstützung von Bankenkrediten an jene, die durch das Corona Virus besonders betroffen sind, vor allem KMUs.
- Verringerter Zinssatz zu TLTRO III von 25 BP
- Ausleihemöglichkeit wird auf 50% der anerkannten Kredite erhöht
- Bieterlimit pro Geschäft entfällt bei allen zukünftigen Geschäften
- Vorzeitige Rückzahlungsoption bereits ein Jahr nach der Einigung beginnend ab September 2021
- Begleitende Maßnahmen bei einer Reihe von LTROs, die zur Liquiditätsüberbrückung bis zur Abwicklung des vierten TLTRO III Geschäfts im Juni 2020
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ECB announces measures to support bank liquidity conditions and money market activity | 12.03.2020 |
EBA statement on actions to mitigate the impact of COVID-19 on the EU banking sector Beschreibung anzeigen: EBA statement on actions to mitigate the impact of COVID-19 on the EU banking sector EBA gibt bekannt, dass im Jahr 2020 kein EU weiter Stress Test durchgeführt wird. Die Aufseher werden aufgerufen im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit die in den Gesetzen vorgesehene Flexibilität soweit als möglich zu nutzen. EBA wird aber im Jahr 2020 eine zusätzliche EU weite Transparenzübung durchführen, um Marktteilnehmern ein aktuelles Bild über Bankausleihungen und Asset Qualität zu verschaffen. Aufsehern wird empfohlen bei der Planung von aufsichtlichen Tätigkeiten flexibel und pragmatisch vorzugehen und den Banken bei Verzögerungen im Bereich von einigen aufsichtlichen Meldeverpflichtungen etwas entgegen zu kommen. | 12.03.2020 |
ECB Banking Supervision provides temporary capital and operational relief in reaction to coronavirus | 12.03.2020 |
FMA-Fristenverlängerungsverordnung 2020 (FMA-FriVerV 2020) | |
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Leerverkaufsverbotsverordnung | |
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Lebensversicherung Informationspflichtenverordnung 2018 (LV-InfoV 2018) | |
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Online-Identifikationsverordnung (Online-IDV) | |
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