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Finanzkonglomerate

Finanzkonglomerate sind Finanzgruppen, die ihre Dienstleistungen und Produkte in verschiedenen Finanzbranchen (Banken-, Wertpapierdienstleistungs- und Versicherungsbranche) anbieten. Der sektorübergreifenden Bedeutung von Finanzkonglomeraten wird durch spezielle aufsichtsrechtliche Regelungen Rechnung getragen, um den zunehmenden wechselseitigen Verflechtungen, welche bei Eintritt von finanziellen Schwierigkeiten eines Unternehmens zu sektorübergreifenden Effekten führen könnten, wirksam entgegen treten zu können.

Für Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats, die in einem beträchtlichen Umfang branchenübergreifend tätig sind und bestimmte Schwellenwerte überschreiten, wurde eine zusätzliche Beaufsichtigung eingeführt.

  • Richtlinie 2002/87/EG vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats
  • Durchführungsverordnung (EU) 2022/2454 vom 14. Dezember 2022 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Richtlinie 2002/87/EG im Hinblick auf die aufsichtlichen Meldungen von Risikokonzentrationen und gruppeninternen Transaktionen (Text von Bedeutung für den EWR)
  • Finanzkonglomerategesetz
  • Finanzkonglomeratsquartalsberichts-Verordnung (FK-QUAB-V)

Das bis zur Verabschiedung der Richtlinie 2002/87/EG geltende Gemeinschaftsrecht enthielt Vorschriften für die Beaufsichtigung einzelner Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen und Regelungen in Bezug auf die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen, die Teil einer Banken-/Wertpapierfirmengruppe bzw. einer Versicherungsgruppe, d. h. einer Gruppe mit homogenen Finanztätigkeiten, sind (vgl. Erwägungsgrund 1 zur Stammfassung der Richtlinie 2002/87/EG ). Finanzgruppen, die ihre Dienstleistungen und Produkte in verschiedenen Finanzbranchen anbieten (Finanzkonglomerate), unterlagen keiner gruppenweiten Beaufsichtigung.

Auf Grund zunehmender wechselseitiger Verflechtungen, welche bei Eintritt von finanziellen Schwierigkeiten eines Unternehmens zu sektorübergreifenden Effekten führen könnten, wurde im Dezember 2002 die „Finanzkonglomerate-Richtlinie“ [Link: EUR-Lex – 02002L0087-20240109 – EN – EUR-Lex (europa.eu)] verabschiedet.

Damit wurde für Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats, die in einem beträchtlichen Umfang branchenübergreifend tätig sind und bestimmte Schwellenwerte überschreiten, eine zusätzliche Beaufsichtigung eingeführt.
Die Richtlinie wurde in Österreich durch das Finanzkonglomerategesetz umgesetzt.

Um die Aufsichtsbehörden bei der Beurteilung der von einem Konglomerat eingegangenen Risiken zu unterstützen und eine unionsweit koordinierte Aufsichtspraxis zu erleichtern, wurden durch die direkt anwendbare Durchführungsverordnung (EU) 2022/2454 [Link: Durchführungsverordnung – 2022/2454 – EN – EUR-Lex (europa.eu)] Meldeformulare eingeführt. Anhand dieser haben die beaufsichtigten Unternehmen und gemischten Finanzholdinggesellschaften bedeutende gruppeninterne Transaktionen und bedeutende Risikokonzentrationen in einheitlicher und standardisierter Weise zu melden.

Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/2454 enthält

  • harmonisierte Templates zur Meldung von Kreditrisikokonzentrationen und
  • harmonisierte Templates zu gruppeninternen Transaktionen

Bei der Umsetzung der „Finanzkonglomerate-Richtlinie“ (2002/87/EG) in nationales Recht, entschied sich Österreich zwecks der besseren Handhabung und Übersichtlichkeit für die Schaffung eines eigenen Gesetzes – dem Finanzkonglomerategesetz (FKG – BGBl. I Nr. 70/2004) .

  • Wesentliche Maßnahmen des Finanzkonglomerategesetz: Festlegung von Informationspflichten für beaufsichtigte und unbeaufsichtigte Unternehmen eines Finanzkonglomerats
  • Definition homogener Solvabilitätsanforderungen auf Finanzkonglomeratsebene
  • Anpassung bestehender Aufsichtsgesetze zur Vermeidung von Aufsichtsarbitrage
  • Zuständigkeit der Finanzmarktaufsicht für die zusätzliche Beaufsichtigung

Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über Quartalsberichte von Finanzkonglomeraten finden Sie auf der FMA-Webseite unter dem folgenden Link: Finanzkonglomeratsquartalsberichts-Verordnung

Meldungen an die FMA

Im Folgenden finden Sie Informationen zur Erstellung der aufsichtlichen Meldungen von Finanzkonglomeraten an die FMA.

Eine Zusammenfassung der Meldefristen finden Sie im folgenden Dokument:

Meldefristen im Kalenderjahr 2024 für Finanzkonglomerate (Dateiformat: pdf, Dateigröße: 488,5 KB, Sprache: Deutsch)

Die Incoming Plattform ist eine zentral eingerichtete Internet-Plattform, die die elektronische Übermittlung von behördlichen Dokumenten an eine einzige Stelle ermöglicht. Dadurch verkürzt sich die Einreichzeit und der operative Aufwand bei allen Beteiligten wird minimiert. Bestimmte Einbringungen gemäß FMA -Incoming-Plattformverordnung (FMA-IPV) sind zwingend über die Incoming Plattform zu übermitteln.

Über folgenden Link gelangen Sie zur Incoming Plattform.

Zur rechtswirksamen Einbringung von Anbringen beachten Sie bitte diese Kundmachung zur rechtswirksamen Einbringung von Anbringen (Dateiformat: pdf, Dateigröße: 102,6 KB, Sprache: Deutsch)

Über folgenden Link gelangen Sie zur DV-Schnittstellenbeschreibung.

Die Finanzkonglomeratsmeldungen sind über die Incoming Plattform an die FMA zu übermitteln.

Das zusätzliche beaufsichtigte Unternehmen ist das meldepflichtige Unternehmen und übermittelt die europäische Finanzkonglomerate-Meldung via Incoming Plattform an die FMA .

Die EIOPA veröffentlicht auf Ihrer Website die Taxonomie-Dokumente. Nähere Informationen zu den Meldungen finden sie unter FICOD Data Point Models and XBRL Taxonomies.

Zur Übermittlung der Meldung ist die Einhaltung der Namenskonvention (PDF-Download) zwingend erforderlich. Einen Überblick über die bisherigen Taxonomien in Verbindung mit den einzelnen Meldungen finden Sie hier (PDF-Download).