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Zahlungsinstitute

Zahlungsinstitute sind Unternehmen, die aufgrund einer Konzession der Finanzmarktaufsicht oder aber einer Bewilligung einer Aufsichtsbehörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union zur gewerblichen Erbringung und Ausführung von Zahlungsdiensten im gesamten Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraums berechtigt sind.

In diesem Kapitel erfahren Sie mehr über Aspekte zum europäischen Hintergrund, ebenso Details zum österreichischen Zahlungsdienstegesetz 2018 (ZaDiG 2018 ).


Die Aufgaben von Zahlungsinstituten können verschiedenste Aspekte von Zahlungsdienstleistungen umfassen. Für jedes dieser Geschäfte bedarf es jedoch einer eigenen Konzession, die durch die jeweilige Aufsichtsbehörde vergeben wird. Konzessionspflichtige Zahlungsdienste sind in § 1 Abs. 2 ZaDiG 2018 geregelt:

  • das Einzahlungsgeschäft (Z 1)
  • das Auszahlungsgeschäft (Z 2)
  • das Zahlungsgeschäft (Z 3)
    • Lastschriftgeschäft
    • Zahlungskartengeschäft
    • Überweisungsgeschäft
  • das Zahlungsgeschäft mit Kreditgewährung (Z 4)
    • Lastschriftgeschäft
    • Zahlungskartengeschäft
    • Überweisungsgeschäft
  • das Zahlungsinstrumentegeschäft (Z 5)
    • Ausgabe von Zahlungsinstrumenten (Issuing)
    • Annahme und Abrechnung von Zahlungsvorgängen (Acquiring)
  • das Finanztransfergeschäft (Z 6)
  • Zahlungsauslösedienste (Z 7)
  • Kontoinformationsdienste (Z 8)

Neben Zahlungsinstituten dürfen ua Kreditinstitute, E-Geldinstitute sowie die Oesterreichische Nationalbank, der Bund und die Länder im Rahmen ihrer Hoheitsverwaltung Zahlungsdienste erbringen. Bei Kreditinstituten hängt es davon ab, zu welchen Bankgeschäften sie berechtigt sind. Im Gegensatz zu Kreditinstituten dürfen Zahlungsinstitute aber nicht mehr als die oben angeführten Zahlungsdienste anbieten. Andere konzessionspflichtige Geschäfte, insbesondere das Einlagengeschäft, sind den Zahlungsinstituten verwehrt.

Erhöhung der Sicherheit im Zahlungsverkehr und Stärkung des Verbraucherschutzes

Die Sicherheit im Zahlungsverkehr wird dadurch erhöht, dass die Sicherheitsanforderungen bei der Durchführung von Online-Zahlungen verstärkt („starke Kundenauthentifizierung“) sowie die Haftungsregeln bei nicht autorisierten Zahlungen klar und kundenfreundlich festgelegt wurden. Das 3. sowie 4. Hauptstück des ZaDiG 2018 regeln die Transparenz der Vertragsbedingungen und Informationspflichte für Zahlungsdienste. Kunden müssen über alle anfallenden Gebühren informiert werden. Ebenso sind, falls bei einer Überweisung oder einem Zahlungsvorgang Fehler auftreten, klare Haftungsregeln festgelegt. Diese Vorschriften gelten grundsätzlich für alle Erbringer von Zahlungsdienstleistungen.

Nach der Umsetzung der europäische Richtlinie 2007/64/EG, die sogenannte Zahlungsdiensterichtlinie (Payment Services Directive – PSD) durch das ZaDiG 2009, ist die 2. Zahlungsdiensterichtlinie „PSD2“ seit Anfang 2016 in Kraft. Die PSD2 wird in Österreich durch das ZaDiG 2018 umgesetzt. Neue Marktteilnehmer (so genannte „FinTechs“) in der Form von Zahlungsauslöse- bzw. Kontoinformationsdienstleistern unterliegen nun auch klaren rechtlichen Rahmenbedingungen sowie der Aufsicht der FMA, wodurch der Verbraucherschutz gestärkt wird. Die Sicherheit im Zahlungsverkehr wird dadurch erhöht, in dem die Sicherheitsanforderungen bei der Durchführung von Online-Zahlungen verstärkt sowie die Haftungsregeln bei nicht autorisierten Zahlungen klar und kundenfreundlich festgelegt werden.

SEPA

Nach dem Intrakrafttreten des Single European Payment Area (SEPA ) wurden innereuropäische Überweisungen schneller und kostengünstiger. Seitens der Kreditinstitute dürfen nur noch Überweisungen unter Verwendung von IBAN und BIC getätigt werden.

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