4 Zahlungsdienste im Sinne des Artikel 4 Nummer 3 der Richtlinie 2015/2366
5 Ausgabe und Verwaltung anderer Zahlungsmittel (z.B. Reiseschecks und Bankschecks), soweit diese Tätigkeit nicht bereits unter Nummer 4 fällt
Zusätze/Einschränkungen
4. Zahlungsdienste im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 der RL (EU) 2015/2366 (in der Notifikation wird noch auf die PSD I, samt den alten Tätigkeiten, verwiesen ¿ diese wurden, nach einer diesbezüglichen Anfrage an die AB, entsprechend in die PSD II transferiert)
a) Dienste, mit denen Bareinzahlungen auf ein Zahlungskonto ermöglicht werden, sowie alle für die Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge
b) Dienste, die Barabhebungen von einem Zahlungskonto ermöglichen, sowie alle für die Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge
c) Ausführung von Zahlungsvorgängen wie Geldüberweisungen auf ein Zahlungskonto beim Zahlungsdienstleister des Nutzers oder einem anderen Zahlungsdienstleister:
? Ausführung von Lastschriften einschließlich einmaliger Lastschriften
? Ausführung von Zahlungsvorgängen mittels einer Zahlungskarte oder eines ähnlichen Instruments
? Ausführung von Überweisungen einschließlich Daueraufträgen
d) Ausführung von Zahlungsvorgängen, wenn die Beträge durch einen Kreditrahmen für einen Zahlungsdienstnutzer gedeckt sind:
? Ausführung von Lastschriften einschließlich einmaliger Lastschriften
? Ausführung von Zahlungsvorgängen mittels einer Zahlungskarte oder eines ähnlichen Instruments
? Ausführung von Überweisungen einschließlich Daueraufträgen
e) Ausgabe von Zahlungsinstrumenten und/oder Annahme und Abrechnung (¿acquiring¿) von Zahlungsinstrumenten
f) Finanztransfers
g) Zahlungsauslösedienste
h) Kontoinformationsdienste