Die Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung oder als Einlage (Einlagengeschäft)
Die Entgegennahme von Geldern aus notariellen Treuhandschaften gemäß § 109a Notariatsordnung, RGBl Nr 75/1871 zur Verwaltung oder als Einlage, sowie der Veranlagung dieser Gelder (Einlagengeschäft).;
Die Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs und des Abrechnungsverkehrs in laufender Rechnung von Geldern aus notariellen Treuhandschaften gemäß § 109a Notariatsordnung RGBl Nr 75/1871, sowie der Veranlagung dieser Gelder (Girogeschäft).;