Die Entgegennahme von Zwischenbankeinlagen und Gelder sonstiger institutioneller Anleger. Die hereingenommenen Mittel dürfen nur für Zwecke der Vor-, Zwischen- oder Nachfinanzierung von Investitionsvorhaben, die im Rahmen der Treuhandgeschäfte der Gesellschaft finanziert werden, oder für Finanzierungen, die im Rahmen der sogenannten TOP-Tourismus-Förderung sowie von sonstigen Förderungsaktionen der öffentlichen Hand für die Sparten Tourismus - und Freizeitwirtschaft sowie Transport und Verkehr erfolgen, verwendet werden (Einlagengeschäft)
Der Abschluss von Geldkreditverträgen und die Gewährung von Gelddarlehen beschränkt auf die Gewährung von mittel- und langfristigen Darlehen (Krediten) an österreichische Unternehmen der Tourismus- und Freizeitwirtschaft sowie des Transports und Verkehrs, sowie deren treuhändige Abwicklung (Kreditgeschäft);
Die Übernahme von Garantien zur Finanzierung von Vorhaben österreichischer Unternehmen der Tourismus - und Freizeitwirtschaft bzw. des Transports und Verkehrs (Garantiegeschäft) sowie befristet bis zum 30.06.2022 die Übernahme von Garantien zur Insolvenzabsicherung gemäß Pauschalreiseverordnung (PRV) BGBl. II Nr. 260/2018 in der jeweils geltenden Fassung.