Einlagensicherung

Das Kreditinstitut hat Informationen über die Zugehörigkeit zu einem Einlagensicherungssystem und über die Einlagensicherung selbst auf seiner Website und mittels Aushang im Kassensaal zur Verfügung zu stellen. Hinzu kommt ein einheitlicher Informationsbogen, der den Kunden vor Abschluss eines Vertrages ausgehändigt werden muss. Bei Internetbanking kann dieser auch elektronisch übermittelt werden.

Die Einlagensicherung schützt Sparer und Kontoinhaber vor Verlusten, wenn es bei einer Bank zu schwerwiegenden finanziellen Problemen kommt.

Jede Bank im EWR muss zwingend Mitglied eines Einlagensicherungsverbandes sein. Banken zahlen laufend in deren Sicherungseinrichtung Gelder ein. Dadurch sind im Sicherungsfall bereits Gelder vorhanden und eine Auszahlung kann einfach und rasch von statten gehen.

Damit sollen die Banken gemeinsam, über die Einlagensicherung, für Problemfällen haften und die Republik Österreich und der Steuerzahler nicht mehr in Anspruch genommen werden.

Ein Sicherungsfall tritt bei Vorliegen einer der folgenden Gründe ein:

  • eine Bank nicht in der Lage ist, fällige Einlagen zurückzuzahlen, oder
  • über eine Bank der Konkurs eröffnet wird, oder
  • die Geschäftsaufsicht verhängt; oder
  • eine Zahlungseinstellung behördlich verfügt wird.

Gesichert sind Guthaben auf

  • Zahlungsverkehrskonten wie z.B. Girokonten, Gehaltskonten, Studentenkonten, Pensionskonten,
  • Sparbüchern und Sparkonten wie z.B. Festgeldkonten
  • Wertpapier-Verrechnungskonten (nicht jedoch Wertpapierdepots) und
  • Bausparverträgen.

  • Einlagen samt Zinsen sind bis zu einer Höhe von 100.000 Euro pro berechtigtem Einleger und Bank abgesichert. Der Einleger ist der Inhaber eines Guthabens.
  • In bestimmten Fällen gilt eine erhöhte Einlagensicherung für höchstens 12 Monate. Dies gilt z.B. bei Guthaben aus dem Verkauf einer privaten Wohnimmobilie oder aus einer Abfertigungsauszahlung.
  • Gesichert sind auch Einlagen in Fremdwährungen.

Gesichert sind Einlagen von

  • natürlichen Personen, unabhängig von deren Staatsbürgerschaft, sowie von
  • juristischen Personen (GmbH, WEG, OG, KG…).

Berechtigt für eine Auszahlung aus dem Sicherungsfonds ist immer der Inhaber der Einlage (beispielsweise der Kontoinhaber).

Gibt es mehrere Inhaber (Gemeinschaftskonto), so sind alle Inhaber zu gleichen Teilen berechtigt. Sie können im Falle eines Gemeinschaftskontos Ihrer Bank aber auch vor Eintritt eines Sicherungsfalles schriftlich bekannt geben, wie eine Einlage auf verschiedene Inhaber aufzuteilen ist.

  • Zwischen 1. Jänner 2019 bis 31. Dezember 2020: 15 Arbeitstage ab Sicherungsfall
  • zwischen 1. Jänner 2021 bis zum 31. Dezember 2023: 10 Arbeitstage ab Sicherungsfall.
  • Ab dem 1. Jänner 2024 sollen die Auszahlungsfristen europaweit einheitlich sein und nur noch 7 Tage betragen.

Für die Auszahlung muss der Sicherungseinrichtung vom Einleger zwar ein Konto bekannt gegeben werden, ein Antrag ist jedoch grundsätzlich nicht erforderlich.

Einlagen, die Sie bei österreichischen Zweigniederlassungen von Banken aus anderen EU-Staaten haben, unterliegen den Sicherungssystemen des EU-Staates, in welchem die Bank konzessioniert ist.

Die Einlagensicherung ist zwar in den meisten EU-Staaten im Wesentlichen gleich, dennoch kann es aber zu einzelnen Abweichungen kommen. Ein Kreditinstitut hat Ihnen jedenfalls einen Informationsbogen über das geltende Einlagensicherungssystem auszuhändigen.

Es gibt in Österreich drei Sicherungseinrichtungen:

Einlagensicherung AUSTRIA Ges.m.b.H.

1010 Wien, Wipplingerstraße 34/DG4
+43(1) 533 98 03
[email protected]

Österreichische Raiffeisen-Sicherungseinrichtung eGen

1030 Wien, Am Stadtpark 9
+43 (1) 717070
[email protected]

Sparkassen-Haftungs GmbH

1100 Wien, Am Belvedere 1
+43(0)5 0100 – 28455
[email protected]

Die gesetzlichen Bestimmungen zur Einlagensicherung und zur Anlegerentschädigung finden Sie im Bundesgesetz über die Einlagensicherung und Anlegerentschädigung bei Kreditinstituten.