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FMA informiert zu Wienwert

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Die WW Holding AG gibt an, dass aufgrund von Zahlungsunfähigkeit und einer insolvenzrechtlichen Überschuldung ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorbereitet und beim Handelsgericht Wien eingebracht werden soll.

Ratsuchende Anleger können sich an Personen der beratenden Berufsstände, wie z.B. Rechtsanwälte, an den VKI, den Verein für Konsumenteninformation (www.vki.at ) sowie an die AK – die Arbeiterkammer (www.arbeiterkammer.at)wenden.

Die FMA kann Ihnen leider aus gesetzlichen Gründen keine Beratung anbieten, wir stellen aber im Umfang unserer Möglichkeiten folgende Information zur Verfügung:

Weder die WW Holding AG noch die WIENWERT AG sind der Aufsicht der FMA unterstellt

Weder die WW Holding AG noch die WIENWERT AG sind durch die FMA konzessioniert. Die beiden Gesellschaften erbringen nach den vorliegenden Informationen derzeit in Österreich auch keine konzessionspflichtigen Finanzdienstleistungen. Die beiden Gesellschaften, die WW Holding AG sowie die WIENWERT AG, werden daher nicht durch die FMA beaufsichtigt. Die von uns zusammengefassten und dargelegten Informationen entspringen daher nicht Erkenntnissen der FMA aus einer laufenden Aufsichtstätigkeit, sondern aus öffentlich zugänglichen Informationen.

Zum besseren Verständnis fassen wir die Historie der WIENWERT AG und der WW Holding AG zusammen:

  • Die WW Holding AG (vormals WIENWERT AG – FN 308774f) wurde am 25.4.2008 unter  WIENWERT Immobilien Finanz AG im Firmenbuch eingetragen. Danach kam es zu den folgenden Umbenennungen der Gesellschaft: am 4.6.2016 zu WIENWERT AG, 14.12.2016 zu WIENWERT Holding AG und schließlich am 12.05.2017 zu WW Holding AG. Diese Gesellschaft hat die früheren Anleihen der „Wienwert“ emittiert.
  • Die neue WIENWERT AG (FN 332378t) wurde am 31.12.2016 nach deren Umbenennung von der SALEM Beteiligungsverwaltung sechzehnte GmbH ins Firmenbuch eingetragen. Diese Gesellschaft trat als Emittent der zuletzt emittierten „Wienwert-Unternehmensanleihen“ auf.

Anleihen

Beide Unternehmen haben Anleihen begeben. Ein öffentliches Anbieten von Anleihen darf in Österreich nur erfolgen, wenn ein Kapitalmarktprospekt veröffentlicht oder eine der gesetzlichen Ausnahmen der Prospektpflicht in Anspruch genommen wird.

Im Fall der WW Holding AG und der WIENWERT AG wurden im Zeitraum von 2010 bis 2017 insgesamt mehr als 20 Anleihen begeben, davon wurden der Großteil unter Anwendung der Ausnahmen von der Prospektpflicht begeben.

Dies ist gesetzlich zulässig, die Regelungen dazu finden sich in § 3 Abs 1 Z 9 KMG (kurz: Mindeststückelung Euro 100.000) und § 3 Abs 1 Z 14 KMG (kurz: weniger als 150 Personen).

Bis 2017 wurden diese Anleihen durch die WW Holding AG begeben, ab 2017 durch die WIENWERT AG

Einige Anleihen wurden aufgrund von drei gebilligten Prospekten öffentlich angeboten. Von diesen drei Prospekten wurden zwei Prospekte durch die luxemburgische Aufsicht (CSSF) gebilligt, lediglich ein Prospekt wurde durch die FMA gebilligt.

  1. Nur der Prospekt der vormaligen WIENWERT AG (nunmehr WW Holding AG) vom 19.11.2013 wurde von der FMA für das Angebot der Anleihe 6,5 % mit einem Emissionsvolumen in der Höhe von EUR 5 Mio. gebilligt. Diese Anleihe ist am 11.12.2018 zu Zahlung fällig.
  2. Der Basisprospekt der WW Holding AG (vormals WIENWERT AG) wurde von der luxemburgischen Aufsichtsbehörde (CSSF) im Jahr 2016 gebilligt und an die FMA lediglich notifiziert. Darunter wurden 2016 zwei Anleihen in emittiert und in den Dritten Markt der Wiener Börse AG einbezogen.
  3. Der Basisprospekt der (neuen) WIENWERT AG wurde am 11.05.2017 von der luxemburgischen CSSF gebilligt und an die FMA lediglich notifiziert; am 09.06.2017 wurde ein Nachtrag zum Prospekt veröffentlicht. Unter diesem Prospekt wurde das letzte Angebot der „Wienwert-Unternehmensanleihen“ begeben. Derzeit werden die Wienwert-Unternehmensanleihen nach den uns vorliegenden Informationen nicht mehr öffentlich angeboten.

Für das letzte Angebot ist die FMA nicht die billigende Aufsichtsbehörde. Billigende und damit primär zuständige Aufsichtsbehörde ist die luxemburgische CSSF.

Tätigkeiten der FMA bei „irreführender Werbung“ in Zusammenhang mit WIENWERT

Werbung von Unternehmen, die Anleihen begeben, muss in Einklang mit dem Prospekt stehen und darf auch nicht irreführend oder unrichtig sein. Wird in Werbeanzeigen ein Eindruck erweckt, der zu einer Irreführung geeignet ist, z.B. durch die extrem positive Darstellung oder durch Hervorrufen von Missverständnissen, kann dies von Seiten der FMA zu einer Verwaltungsstrafe führen.

Die FMA hat keine gesetzliche Möglichkeit das öffentliche Angebot von Unternehmensanleihen zu untersagen.

Die FMA ist ihren gesetzlichen Möglichkeiten und Kompetenzen vollinhaltlich nachgekommen und hat folgende Straferkenntnisse erlassen:

  • Im Jahr 2016 hat die FMA gegen die beiden Vorstandsmitglieder der Wienwert Immobilien Finanz Aktiengesellschaft, Wolfgang Sedelmayer und Nikos Bakirzoglu, Straferkenntnisse (beide vom 06.04.2016) mit Geldstrafen in Höhe von jeweils insgesamt € 9.800 wegen irreführender Werbung gemäß § 4 Abs 3 KMG (irreführende Werbeanzeige in der Tageszeitung „Die Presse“ mit den Schlagworten „3-fach sicher: treuhandgesichert. prospektgeprüft. grundbücherlich eingetragen.“) sowie wegen Verletzung der Meldepflicht zum Emissionskalender gemäß § 13 KMG in jeweils sechs Fällen erlassen. Beide Straferkenntnisse sind rechtskräftig geworden und wurden auf der Website der FMA veröffentlicht.
  • Mit Straferkenntnis vom 05.09.2017 wurde gegen das Vorstandsmitglied Stefan Gruze als im Tatzeitraum Verantwortlicher der WIENWERT AG wegen zahlreicher Verstöße gegen die Werbevorschriften des KMG, nämlich fehlender Prospekthinweis und irreführende Werbung  (§ 16 Z 3 iVm § 4 Abs 2 und 3 KMG), eine Geldstrafe in Höhe von insgesamt € 85.000 erlassen. Dagegen wurde am 05.10.2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Erkenntnis vom 02.03.2020 der Beschwerde in Hinblick auf die Schuldfrage keine Folge gegeben. Die verhängte Geldstrafe wurde in Anwendung des nunmehr geltenden Absorptionsprinzips auf EUR 60.000 reduziert. Die ordentliche Revision wurde für nicht zulässig erklärt. Das Erkenntnis ist rechtskräftig und wurde auf der Website der FMA veröffentlicht.

Rolle der FMA im Verbraucherschutz

Darüber hinaus ist die FMA dem kollektiven Verbraucherschutz verpflichtet und schützt daher die Interessen der Gemeinschaft von Verbrauchern – zum Beispiel Kunden einer bestimmten Versicherungssparte, die Gemeinschaft der Sparer und der Anleger nach Maßgabe der aufsichtsrechtlichen Gesetze.

Die FMA ist jedoch keine Verbraucherschutzorganisation im „klassischen“ Sinn.

Der FMA ist es untersagt, in den zivilrechtlichen Vertrag zwischen Unternehmen und einem individuellen Kunden einzugreifen. Für Schadenersatzansprüche oder auch Ansprüche aus einem Vertrag hat die FMA Konsumenten stets auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Für die Entscheidung über solche Ansprüche sind die ordentlichen Gerichte zuständig.

Zum Schutz individueller Verbraucherinteressen sowie zur Unterstützung von Anlegern sind klassischen Verbraucherschutzinstitutionen, wie etwa dem Verein für Konsumenteninformation (www.vki.at)(Link zu externer Seite. Öffnet in neuem Fenster.)   und der Arbeiterkammer eingerichtet. Ebenso können sich Geschädigte an einen Rechtsanwalt wenden.