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Aktuar

Versicherungsunternehmen, die die

  1. Lebensversicherung,
  2. Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung oder
  3. Unfallversicherung nach Art der Lebensversicherung betreiben,

haben einen verantwortlichen Aktuar und einen Stellvertreter zu bestellen. Der verantwortliche Aktuar hat

  1. darauf zu achten, dass die Erstellung der Tarife und die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen nach den dafür geltenden Vorschriften und versicherungsmathematischen Grundlagen erfolgt,
  2. darauf zu achten, dass die Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer in der Lebensversicherung dem Gewinnplan entspricht und
  3. zu beurteilen, ob unter Bedachtnahme auf die Erträge aus den Kapitalanlagen nach den für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen geltenden Vorschriften und versicherungsmathematischen Grundlagen mit der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen gerechnet werden kann.

 

Pensionskassen haben zumindest einen Aktuar zu bestellen, der die Erstellung des Geschäftsplans vorzunehmen oder zu leiten und dessen Einhaltung zu überwachen hat (§ 20a Pensionskassengesetz).