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FAQs HETA-Schuldenschnitt

Die österreichische Finanzmarktaufsicht als Abwicklungsbehörde beantwortet Fragen zur Abwicklung der HETA ASSET RESOLUTION AG nach BaSAG:

Durch den ersten Mandatsbescheid vom 01.03.2015 und dem darin angeordneten Aufschub der Fälligkeiten der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten bis zum 31.05.2016 („Moratorium“) hat sich die Abwicklungsbehörde die notwendige Zeit verschafft, die weiteren Maßnahmen zur Abwicklung der HETA vorzubereiten. Die Abwicklungsbehörde hat diese Zeit genutzt, die Anwendung des Abwicklungsinstruments der Gläubigerbeteiligung und die sonst notwendigen Begleitmaßnahmen (sogenanntes „Abwicklungsschema“) zu erarbeiten. Zielsetzung des Abwicklungsschemas ist es, für die HETA und deren Management ein umfassend geregeltes Umfeld zu schaffen, in welchem dieses in der Lage ist, unter enger Aufsicht der FMA den Abwicklungsprozess fortzuführen und am Ende die Liquidation der Gesellschaft durchzuführen.

Mit dem Vorstellungsbescheid vom 10.04.2016 wird das Verfahren betreffend den ersten Mandatsbescheid vom 01.03.2015 abgeschlossen. Die FMA hat die seitens der Gläubiger erhobenen Einwände und Argumente im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens geprüft und ist zum Ergebnis gelangt, dass der Mandatsbescheid („Moratorium“) vollinhaltlich bestehen bleibt. Dies wird im Vorstellungsbescheid dargelegt. Gegen den Vorstellungsbescheid können die Gläubiger Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht einbringen.

Mit dem Mandatsbescheid vom 10.04.2016 werden nun die weiteren Maßnahmen gemäß BaSAG , die Gläubigerbeteiligung, die Streichung der Zinsen ab 01.03.2015 und die Vereinheitlichung der Fälligkeit der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten bis zum 31.12.2023 festgelegt. Ziel ist es, die weitere friktionsfreie Abwicklung der HETA sicherzustellen.

Die Abwicklungsbehörde hat das Abwicklungsinstrument des Schuldenschnittes („Bail-In“) gewählt. Beim Schuldenschnitt werden die Gläubiger der HETA an deren Verlust beteiligt und müssen diesen mittragen.

Die Abwicklungsbehörde leistet somit unter anderem einen wesentlichen Beitrag, dass primär die Gläubiger herangezogen werden und nicht nur der Staat und damit der Steuerzahler einspringen muss.

Zentraler Bestandteil des Abwicklungsschemas ist die Bezifferung der Erfüllungsquote für die Gläubiger berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten. Diese Erfüllungsquote wurde im Rahmen eines komplexen Berechnungs- und Bewertungsprozesses seitens eines externen Gutachters ermittelt. Es handelt sich dabei um eine gutachterliche Prognose, ausgehend vom Stichtag 01.03.2015 (Zeitpunkt des ersten Mandatsbescheides), wie viel an Erlösen am Ende des Verwertungsprozesses (sohin aus heutiger Sicht spätestens am 31.12.2023) zur Verfügung steht und aliquot auf die Gläubiger der berücksichtigungsfähigen (und geschnittenen) Verbindlichkeiten verteilt werden kann.

Da es sich dabei um gutachterliche Prognosen und Schätzwerte unter gewissen Annahmen handelt, ist die Quote aus den veröffentlichten Jahresabschlüssen der HETA nicht unmittelbar ableitbar. Die Abwicklungsbehörde und der externe Gutachter sind nach dem Gesetz dazu angehalten ausreichend vorsichtig vorzugehen, sodass nach Möglichkeit mit einem einzigen Schuldenschnitt das Auslangen gefunden werden kann.

Der 31.05.2016 ist das Datum, zu dem spätestens die weiteren Maßnahmen zu setzen waren. Die Abwicklungsbehörde ist jedoch dazu angehalten, das Verfahren rasch und effizient zu führen.

Die Abwicklungsbehörde und ein unabhängiger Gutachter haben in den vergangenen Monaten die Bewertungsansätze des Jahresabschlusses 2014 einer retrospektiven Überprüfung unterzogen und eine solide Grundlage für die Abbauplanung und die gesetzlich geforderte Bewertung sichergestellt. Die rechtlichen Erwägungen zur Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung liegen ebenfalls abschließend vor. Nachdem eine ausreichende Informationsgrundlage für die Fortführung der Abwicklung geschaffen wurde, war der Mandatsbescheid daher im Sinne der Verfahrenseffizienz am 10.04.2016 zu erlassen.

Die Abwicklungsbehörde hat nach dem Mandatsbescheid vom 01.03.2015 von Amts wegen das Ermittlungsverfahren eröffnet, das nun mit dem mittels Edikt veröffentlichten Vorstellungbescheid (Vorstellungsedikt) abgeschlossen wird.

Der Vorstellungsbescheid ersetzt den Mandatsbescheid vom 01.03.2015 für jene Gläubiger, die gegen diesen Mandatsbescheid Vorstellung erhoben haben. Ungeachtet dessen erstrecken sich die Rechtswirkungen des Vorstellungsbescheids auch auf die in ihren Rechten Betroffenen, die keine Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom 01.03.2015 erhoben haben.

Je nach tatsächlich erzieltem Abwicklungserfolg kann die tatsächliche Erfüllungsquote höher oder geringer als 46,02% ausfallen. Die festgelegte Erfüllungsquote basiert auf einer vorsichtigen und konservativen Schätzung des zukünftig zu erwartenden Verwertungserlöses der HETA. Die Gläubiger partizipieren jedenfalls am wirtschaftlichen Erfolg, gegebenenfalls durch Aufwertung oder neuerliche Herabschreibung der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten per Mandatsbescheid.

Nein, nicht alle Gläubiger der HETA erhalten die Erfüllungsquote von 46,02%.

Es kommt zu einer Verteilung der Verluste anhand der gesetzlichen Verlusttragungskaskade. In einem ersten Schritt wurde das Kernkapital (Aktionär) auf null herabgeschrieben. Da die Verluste der HETA jedoch signifikant höher ausgefallen sind als das Kernkapital, mussten sämtliche weitere Kapitalinstrumente und auch sämtliche nachrangige berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten der HETA auf null herabgesetzt bzw. geschnitten werden. Die darüber hinausgehenden Verluste, die diesen Klassen nicht zugeteilt werden konnten, wurden dann auf die Gläubiger sonstiger berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten aliquot verteilt. Die Erfüllungsquote von 46,02% resultiert aus der Division der Nettoverwertungserlöse durch die sonstigen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten.

Es gibt jedoch auch Verbindlichkeiten, die gemäß BaSAG nicht Gegenstand eines Schuldenschnitts sein dürfen. Dazu gehören gem. § 86 Abs. 2 BaSAG insbesondere Verbindlichkeiten gegenüber Geschäfts- und Handelsgläubigern, Arbeitnehmern, besicherte Verbindlichkeiten und solche aus Treuhandverhältnissen.

Diese besicherten Verbindlichkeiten sind solche, die durch eigene Vermögenswerte der HETA besichert sind. Dies sind z.B. Pfandbriefe der HETA, die mit entsprechenden, konkreten Aktiva der HETA, wie insbesondere Immobilien der HETA, nicht jedoch durch Drittsicherheiten, besichert sind. Die Ausfallsbürgschaft des Landes Kärnten ist keine solche Besicherung im Sinne des BaSAG .

Diese Verbindlichkeiten, die gemäß BaSAG nnicht Gegenstand eines Schuldenschnitts sein dürfen, werden zum Zeitpunkt der vertraglichen Fälligkeit vertragsgemäß befriedigt.

Ob eine Verbindlichkeit berücksichtigungsfähig ist oder nicht, ergibt sich aufgrund gesetzlicher Kategorisierung des BaSAG . Eine Herleitung der Summe sämtlicher berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten und der Erfüllungsquote anhand öffentlicher Bilanzdaten der HETA ist nicht möglich. Diese Information finden Gläubiger berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten im Bewertungsgutachten.

Eine Insolvenz der HETA kann nicht vollkommen ausgeschlossen werden.

Sollten im weiteren Verlauf der Abwicklung das Prinzip der Gläubigergleichbehandlung oder das Prinzip des Verbots der Schlechterstellung im Vergleich zum Insolvenzverfahren verletzt werden, wird seitens der Abwicklungsbehörde zu entscheiden sein, ob  ein Konkursverfahren über die HETA zu eröffnen ist. Die Abwicklungsbehörde ist jedoch grundsätzlich bestrebt, die Abwicklung fortzusetzen, da dies für die Gläubiger laut Bewertungsgutachten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erheblich vorteilhafter als ein Konkurs ist.

Um Erfahrungswerten und der gesetzlichen Vorgabe eines raschen Abbaus Rechnung zu tragen, hat sich die Abwicklungsbehörde das Ziel gesetzt, eine Auflösung bis Ende 2023 herbeizuführen.

Der aktuelle Abbauplan der HETA sieht generell einen Abbau bis 2020 vor. Aus heutiger Sicht muss jedoch aus Vorsichtsgründen davon ausgegangen werden, dass Refinanzierungslinien der HETA an ehemalige Konzerngesellschaften erst nach diesem Zeitpunkt rückgeführt werden. Organisatorische Schließungsmaßnahmen und laufende Gerichtsverfahren könnten ebenfalls noch nicht bis 2020 abgeschlossen sein. Die Vereinheitlichung der Endfälligkeitsdaten ist – gemeinsam mit dem 100%-igen Zinsenschnitt ab 01.03.2015 – dem Gebot der Gläubigergleichbehandlung geschuldet.

In diesem Fall wird die Abwicklungsbehörde weitere Maßnahmen iSd BaSAG erlassen, auf deren genauen Inhalt heute noch nicht vorgegriffen werden kann.

Grundsätzlich sind die Fälligkeiten sämtlicher berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten mit dem nunmehrigen Mandatsbescheid bis (spätestens) zum 31.12.2023 vereinheitlicht. Die Abwicklungsbehörde erwägt aber, den Gläubigern – ähnlich wie in einem Konkursverfahren – durch freiwillige, nicht verpflichtende Zwischenausschüttungen bereits vor Fälligkeit eine teilweise Befriedigung zukommen zu lassen. Ob und in welchem Umfang derartige Zwischenausschüttungen möglich sein werden, hängt einerseits von der Liquiditätsposition der HETA und andererseits von Vorbringen der Gläubiger in allfälligen Rechtsmittelverfahren ab.

Eine notwendige weitere Herabschreibung der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten (eine Reduktion der Erfüllungsquote), eine mögliche Aufwertung (eine Verbesserung der Erfüllungsquote) oder eine etwaige Erstreckung von Fälligkeiten über den 31.12.2023 hinaus könnten mittels Mandatsbescheid umgesetzt werden, sind jedoch aktuell nicht wahrscheinlich. Darüber hinaus hat die Abwicklungsbehörde die Möglichkeit, der HETA geschäftliche Handlungen oder Unterlassungen zur besseren Erreichung der Abwicklungsziele mittels Bescheid aufzutragen.

Grundsätzliches Ziel dieses zweiten Mandatsbescheids ist es jedenfalls, die HETA in eine Position zu versetzen, die Abwicklung von nun an ohne weiteren Mandatsbescheid und unter Wahrung der Ziele des BaSAG durchzuführen. Die Abwicklung selbst wird unter konsequenter laufender Aufsicht der Abwicklungsbehörde erfolgen. Sollte es sich jedoch im Laufe der Zeit herausstellen, dass es zur Rechtsdurchsetzung weiterer unterstützender Maßnahmen bedarf, werden diese zur gegebenen Zeit ergriffen werden.

Die mit den Aktien der HETA verbundenen Herrschaftsrechte werden ab dem Mandatsbescheid durch die Abwicklungsbehörde ausgeübt, die Vermögensrechte erlöschen. Derzeit sind der Abwicklungsbehörde keine Gründe bekannt, die dazu führen könnten, den Eigentümer wieder in seine ehemalige Rechtsposition zu versetzen. Erst nach vollständiger Befriedigung sämtlicher Gläubiger könnte der Eigentümer und Inhaber relevanter Kapitalinstrumente in den Genuss von Ausschüttungen kommen. Die Ergebnisse des Bewertungsgutachtens lassen dies als unwahrscheinlich erscheinen.

Die Behörde ist nicht verpflichtet, einen Abwicklungsplan nach BaSAG für die HETA zu erstellen und plant dies derzeit auch nicht. Abwicklungspläne sind überdies nicht zur Veröffentlichung bestimmt. Gegenstand der Akteneinsicht für Gläubiger ist jedoch das Bewertungsgutachten. Die Abwicklungsbehörde wird der HETA auch auftragen, zu gegebener Zeit Updates ihrer Mittelfristplanung zu veröffentlichen.

Ein De-Listing der HETA ist derzeit nicht geplant. Die Wertpapiere können daher bis auf weiteres an der Börse gehandelt werden.

Eine Übernahme der Steuerung der HETA gemäß § 67 BaSAG ist derzeit nicht geboten.

Die Abwicklungsbehörde wird auch nach dem Schuldenschnitt die Geschäftsgebarung der HETA im gesellschaftsrechtlichen Wege überwachen. Dies stellt das gelindeste Mittel dar, um die Erreichung der Abwicklungsziele zu gewährleisten. Aktuell besteht kein Grund zur Annahme, dass diese Zielerreichung gefährdet wäre. Sollten es die Umstände erfordern, könnte die Abwicklungsbehörde einzelne geschäftliche Handlungen oder Unterlassungen bescheidmäßig auftragen oder – als Ultima Ratio – sogar die Steuerung übernehmen.

Anhörungs- und Mitwirkungsrechte für Gläubiger sind im BaSAG für das Abwicklungsverfahren nicht vorgesehen. Die Abwicklungsbehörde hat von Amts wegen die gesetzlichen Prinzipien der Gläubigergleichbehandlung und der Nichtschlechterstellung im Vergleich zum Konkurs zu beachten. Die Abwicklungsbehörde wird der HETA jedoch auftragen, zu gegebener Zeit über die nach dem BörseG verpflichtenden Informationen hinausgehende Informationen zur Unternehmensentwicklung zu veröffentlichen.

Die Nennung dieser Gläubiger unterbleibt aus Gründen des Datenschutzes und des Bankgeheimnisses. Die im Mandatsbescheid gewählte Bezeichnung der Verbindlichkeiten enthält ausreichende Angaben, um eine Identifikation durch betroffene Gläubiger sicherzustellen.

Das Landgericht Frankfurt am Main (Deutschland) wurde auf Basis der europäischen Bankensanierungs- und -abwicklungsrichtlinie 2014/59/EU („BRRD“) ersucht, die gegen HETA anhängigen Zivilverfahren zu unterbrechen, in eventu die Möglichkeit der vorläufigen Vollstreckung auszusetzen und eine etwaige Vorlage an den EuGH zu überlegen.

Sollten Gläubiger im Exekutionswege durchdringen, könnte dies maßgebliche BaSAG -Grundsätze zum Schutz aller Gläubiger verletzen. Dies könnte einen Abbruch der Abwicklung und einen Konkursantrag der Abwicklungsbehörde zur Folge haben.

Der unabhängige Gutachter kommt durch eine vorsichtige und realistische Bewertung zum Ergebnis, dass ein Konkursverfahren im Vergleich zur Abwicklung mit wesentlichen wirtschaftlichen Nachteilen für die Gläubiger verbunden wäre.

Ob, wann und in welchem Umfang sich Gläubiger an das Land Kärnten wenden können, haben die zuständigen Zivilgerichte zu klären. Die Abwicklungsbehörde hat in diese Sicherungsinstrumente weder mit dem ersten noch mit dem zweiten Mandatsbescheid eingegriffen. Die Abwicklungsbehörde hat das BaSAG zu vollziehen. Im Rahmen ihrer gesetzlichen Möglichkeiten steht es der Abwicklungsbehörde grundsätzlich nicht zu, in die Rechte und Pflichten von Drittsicherungsgebern einzugreifen.