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FAQ’s Rechtskraftedikt

Das Bankenabwicklungs- und sanierungsgesetz (BaSAG) schreibt der FMA als Abwicklungsbehörde vor, dass sie die Rechtskraft eines Bescheides, mit dem Abwicklungsmaßnahmen angeordnet wurden durch Edikt kundzumachen hat.
Rechtskraft bedeutet, dass die Bescheide weder angefochten noch durch die Behörde abgeändert werden können. Der Gesetzgeber hält in den Erläuterungen zum BaSAG fest, dass die Kundmachung dieser Information aus Gründen der Publizität sowie im Interesse der von der Maßnahme Betroffenen zu erfolgen hat.
Die FMA veröffentlicht daher das Rechtskraftedikt an selber Stelle auf der Website der FMA, wo bereits die drei Mandats- und Vorstellungsbescheide zur Abwicklung der HETA ASSET RESOLUTION AG veröffentlicht wurden (https://www.fma.gv.at/heta-asset-resolution-ag/).

Nein, das Rechtskraftedikt ist kein neuer Bescheid der FMA. Das Rechtskraftedikt bestätigt lediglich die Rechtskraft des zugrundeliegenden Bescheides und ändert diesen inhaltlich nicht ab.

Nachdem das Rechtskraftedikt kein neuer Bescheid ist, ergibt sich keine Änderung der bescheidmäßig festgesetzten Quote der Gläubigerbeteiligung. Die zuletzt mit Vorstellungsbescheid III vom 13.09.2019 festgesetzte Quote iHv 86,32 % des jeweiligen zum 01.03.2015 bestehenden Nennwertes oder des ausstehenden Restbetrages samt der bis zum 28.02.2015 aufgelaufenen Zinsen der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten der HETA bleibt somit weiterhin aufrecht.

Die Kundmachung des Rechtskraftediktes bedeutet nicht die Beendigung der Abwicklung der HETA. Die HETA ist auch nicht gesellschaftsrechtlich aufgelöst. Dazu bedarf es eines Beschlusses der satzungsgemäßen Organe der HETA und eines eigenen Feststellungsbescheides der FMA. Bis zu diesem Zeitpunkt ist die FMA unverändert zuständige Aufsichts- und Abwicklungsbehörde der HETA.