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Prospektverordnung

Am 30. Juni 2017 wurde die Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Den veröffentlichten Verordnungstext finden Sie hier.

Inkrafttreten und Geltung

Die Prospektverordnung trat am zwanzigsten Tag nach Veröffentlichung, sohin am 20. Juli 2017 in Kraft und ist ab dem 21. Juli 2019 in Geltung.

Übergangsbestimmungen – Grandfathering:

Gemäß Art. 46 Abs. 3 der Prospektverordnung unterliegen Wertpapierprospekte, die vor dem 21. Juli 2019 nach dem Prospektregime der Prospekt-Richtlinie 2003/71/EG gebilligt wurden, bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit oder während eines Zeitraumes von 12 Monaten nach dem 21. Juli 2019, je nachdem, was zuerst eintritt, weiterhin diesem Regime. Dies bedeutet, dass vor dem Stichtag 21. Juli 2019 gebilligte Prospekte über den Stichtag hinaus bis zum Ende ihrer Gültigkeit verwendet werden dürfen.

Details zur Auslegung der genannten Bestimmung werden von ESMA in „Q&A on the Prospectus Regulation“ geregelt und sind unter folgendem Link abrufbar:

https://www.esma.europa.eu/sites/default/files/library/esma31-62-1258_prospectus_regulation_qas.pdf

Emissionskalender und Hinterlegung endgültiger Bedingungen

Am 1. Dezember 2020 ging das angekündigte ESMA-Notifizierungsportal in Betrieb. Damit endet der verpflichtende Web-Upload der endgültigen Bedingungen bei der FMA zu den von ihr gebilligten Basisprospekten.

Ab 1. Dezember 2020 haben Emittenten, die ein Angebot im Inland unterbreiten, die endgültigen Bedingungen zu von der FMA nach der Prospektverordnung (EU) 2017/1129 (PVO) gebilligten Wertpapierprospekten ausschließlich an den Emissionskalender der OeKB Meldestelle nach KMG 2019 (Online Meldestelle)  zu melden.

Die Meldemasken der Online Meldestelle wurden hinsichtlich der für die Klassifizierung der Prospekte relevanten begleitenden emissionsbezogenen Daten gemäß der DelVO (EU) 2019/979 erweitert. Diese Daten werden von der FMA gemäß Art 21 Abs 5 PVO für Zwecke des Datentransfers an die ESMA herangezogen.

Weiterführende Informationen zu Meldungen an den Emissionskalender insbesondere zum Zwecke der Aufbereitung emissionsbezogener Klassifizerungsdaten nach der delegierten Verordnung (EU) 2019/979 finden Sie hier:

Wichtige Hintergrundinformationen (Dateiformat: pdf, Dateigröße: 178,3 KB, Sprache: Deutsch)

Notifikationen und sämtliche weiteren Prospektinformationen können im ESMA-Prospektregister abgerufen werden.

Die verpflichtende Meldung an den Emissionskalender basiert hinsichtlich der Angebote im Inland auf § 24 Abs 1 KMG .

Werden Wertpapiere unter Verwendung eines von der FMA gebilligten Wertpapierprospekts nach der PVO ausschließlich im EWR-Ausland angeboten, sind die endgültigen Bedingungen und die begleitenden emissionsbezogenen Daten gemäß der DelVO (EU) 2019/979 gleichermaßen an die FMA im Wege der Online Meldestelle zu übermitteln. Die Entgegennahme durch die Online-Meldestelle erfolgt auf Basis einer Übertragung nach § 13 Abs 3 KMG.

Auf die Verpflichtung des § 24 KMG 2019, den endgültigen Emissionspreis und/oder das endgültige Emissionsvolumen gem. Art 17 PVO an den Emissionskalender zu melden, wird hingewiesen.

Delegierte Rechtsakte zur Prospektverordnung:

Delegierte Verordnung (EU) 2021/528 der Kommission vom 16. Dezember 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Mindestinformationen des Dokuments, das der Öffentlichkeit bei einer Ausnahme von der Prospektaufsicht im Zusammenhang mit einer Übernahme im Wege eines Tauschangebots, einer Verschmelzung oder einer Spaltung zur Verfügung zu stellen ist.

Abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/AUTO/?uri=CELEX:32021R0528&qid=1633594063551&rid=10

Delegierte Verordnung (EU) 2019/979 der Kommission vom 14. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für wesentliche Finanzinformationen in der Zusammenfassung des Prospekts, die Veröffentlichung und Klassifizierung von Prospekten, die Werbung für Wertpapiere, Nachträge zum Prospekt und das Notifizierungsportal und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 382/2014 der Kommission und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/301 der Kommission.

Abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1561622875452&uri=CELEX:32019R0979

Delegierte Verordnung (EU) 2019/980 der Kommission vom 14. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Aufmachung, des Inhalts, der Prüfung und der Billigung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission

Abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1561623066609&uri=CELEX:32019R0980