Pflichten des Kunden bei Verwendung des Kontos auf fremde Rechnung

Wenn Sie bei einer Bank ein Konto (Girokonto, Sparbuch, Depot etc) eröffnen, müssen Sie der Bank bekannt geben, ob Sie das Konto für Ihr eigenes Geld, oder für fremdes Geld („auf fremde Rechnung“, „treuhändig“) verwenden werden. Beabsichtigen Sie das Konto auf fremde Rechnung zu verwenden, so müssen Sie der Bank die Identität des Treugebers, also der Person, für die Sie Geld auf Ihrem Konto entgegennehmen, nachweisen

Beispiele für eine treuhändige Verwendung

  • Wenn Sie Geld einer anderen Person in bar auf Ihr Konto einzahlen und dieses Geld verwenden um für diese Person Zahlungen über Ihr Konto zu tätigen.
  • Wenn eine andere Person Geld auf Ihr Konto überweist, damit Sie dieses Geld für die Person auf ihrem Konto weiterüberweisen.
  • Wenn Sie Geld einer anderen Person (etwa aufgrund einer treuhändigen Vereinbarung) auf ihrem Konto veranlagen, unabhängig davon ob es sich um ein Girokonto, Sparkonto oder Wertpapierdepot handelt.
  • Wenn Sie Geld einer sogenannten „juristischen Person“, also zum Beispiel einer GmbH deren Geschäftsführer Sie sind, auf Ihrem privaten Girokonto oder Sparkonto veranlagen.
  • Praxisbeispiel: Ein Bekannter ersucht Sie, Geld auf Ihrem Konto für ihn entgegen zu nehmen und zu verwahren, da er sich gerade in einem Konkursverfahren befindet und nicht möchte, dass jemand von der Existenz dieses Geldes erfährt.

Bei einer Kontoeröffnung werden Sie meistens im Kontoeröffnungsformular aufgefordert, durch Ankreuzen einer Tick-Box bekannt zu geben, ob Sie das Konto auf „eigene“ oder „fremde“ Rechnung bzw. im „fremden Auftrag“ betreiben wollen. Eine treuhändige Verwendung ist auch dann anzugeben, wenn Sie das Konto nur teilweise, etwa für einzelne Zahlungen, treuhändig verwenden wollen.
Wenn Sie zu einem späteren Zeitpunkt beschließen, Ihr Konto auf fremde Rechnung zu verwenden, müssen Sie das der Bank vor der erstmaligen Verwendung Ihres Kontos für fremde Gelder melden.

Die Bekanntgabe einer Treuhandschaft ist verpflichtend. Bei Missachtung kann eine Verwaltungsstrafe gegen Sie verhängt werden. Die Bank ist verpflichtet, bei Verdacht einer treuhändigen Verwendung des Kontos, dies der Geldwäschemeldestelle des Bundeskriminalamts zu melden.