Dienstleister, welche vor dem 30. Dezember 2024 als Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen gemäß § 32a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2021 registriert wurden und Dienstleistungen gemäß § 2 Z 22 lit. a bis e in Verbindung mit Z 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2021 erbringen, sind verpflichtet, jedenfalls folgende Änderungen der FMA unverzüglich mittels Änderungsanzeige zur Kenntnis zu bringen:
- Änderungen betreffend die Angaben zur natürlichen und juristischen Person (z.B. Firmenwortlaut, Gesellschaftsform, Geschäftsanschrift etc.);
- Änderungen innerhalb der Geschäftsführung bzw. der Person des Geschäftsführers;
- Änderungen in der Eigentümer- und Kontrollstruktur betreffend Art und Höhe der qualifizierten Beteiligung gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 36 VO (EU) Nr. 575/2013 inkl. jener Personen, die eine qualifizierte Beteiligung an dem Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen halten;
- Änderungen des Geschäftsmodells (bspw Änderungen der Dienstleistungen gemäß § 2 Z 22 lit. a bis e FM-GwG, Änderungen der angebotenen Dienstleistungen bzw Produkte, welche das Risiko für Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung verändern können bzw eine erneute Prüfung auf Vorliegen eines Konzessionstatbestandes bedingen, etc);
- Änderungen betreffend interner Kontrollsysteme sowie der geplanten Strategien und Verfahren, um die Anforderungen des FM-GwG und der VO (EU) 2023/1113 zu erfüllen.
Bei den oben angeführten Änderungen kann sich eine erneute Prüfung ergeben. Die Anzeige hat daher in diesen Fällen vor Umsetzung dieser Änderungen zu erfolgen und ist die Rückmeldung der Behörde abzuwarten. Änderungsanzeigen sind weiterhin an [email protected] einzubringen.