Willkommen bei der Hinweisgeberstelle der FMA

Einer externen Meldestelle nach dem Hinweisgeber:innenschutzgesetz

Missstände in einem Unternehmen werden oft am ehesten durch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, oder Personen, die mit dem Unternehmen auf andere Weise verbunden sind oder waren, erkannt. Sachdienliche Hinweise auf solche Missstände in beaufsichtigten Unternehmen sind eine wichtige Erkenntnisquelle für die österreichische Finanzmarktaufsicht (FMA). 

Mit entsprechend konkreten Hinweisen können Sie dafür sorgen, dass Missstände und Rechtsverstöße rasch aufgedeckt und geahndet werden können. Infolgedessen können Schäden begrenzt oder sogar verhindert werden. Damit übernehmen Personen, die Hinweise geben, Verantwortung für betroffene Unternehmen und die Gesellschaft und verdienen daher besonderen Schutz vor Benachteiligungen, die ihnen wegen der Abgabe eines Hinweises drohen können. 

Die österreichische Finanzmarktaufsicht (FMA) verfügt bereits seit 1. Februar 2014 über ein spezielles IT-basiertes Hinweisgebersystem zur anonymen Entgegennahme von vertraulichen Informationen über mögliche Missstände in ihrem gesetzlichen Aufsichtsgebiet. Damit hat die FMA nicht nur eine zentrale Stelle geschaffen, die für die Entgegennahme von Hinweisen zuständig ist, sondern auch ein sicheres Tool und ein spezielles Verfahren etabliert, um Personen, die Hinweise geben, sowie Personen, welche durch einen Hinweis betroffen sind, von Anfang an zu schützen.

Am 24. Februar 2023 wurde sodann das Hinweisgeber:innenschutzgesetz (HSchG) im österreichischen Bundesgesetzblatt kundgemacht. Durch dieses Gesetz sollen insbesondere der Schutz der Personen, die Hinweise geben, und deren Informationsrechte auf nationaler Ebene sichergestellt werden.

Ist Ihr Hinweis ein Fall für die FMA?

Das melden Sie der FMA

  1. Finanzdienstleistungen
  2. Finanzprodukte
  3. Finanzmärkte
  4. Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
  5. Finanzsanktionen

Kein Fall für die FMA

Steuer- und Abgabenhinterziehung sind kein Fall für die FMA, sondern für die österreichische Steuerfahndung.

+43 (0) 50 233 553

Nähere Infos und Antworten auf häufig gestellte Fragen

Um Sie als Hinweisgeber:in  technisch wirksam zu schützen, stellen wir Ihnen eine Kommunikationsplattform zur Abgabe anonymer Hinweise zur Verfügung. Die Sicherheit der Kommunikation wird durch den Einsatz moderner, zertifizierter Verschlüsselungstechnologien gewährleistet.

Konkret verwenden wir das hochsichere Whistleblower Software-System. Dieses ist nach den Anforderungen des europäischen Datenschutzrechts zertifiziert und verhindert einen unbefugten Zugriff auf die gespeicherten Daten. Die Wirksamkeit der getroffenen Sicherheitsmaßnahmen wird regelmäßig durch unabhängige Audits und Zertifizierungen überprüft und bestätigt.

Jeder Hinweis über unser Hinweisgebersystem wird verschlüsselt, durch spezielle Sicherheitsrouten gesichert und auf einer externen Datenbank in einem Hochsicherheitszentrum hinterlegt. Die Mitteilungen können technisch nicht zurückverfolgt werden und man muss zu keinem Zeitpunkt im Meldevorgang persönliche Angaben machen. Sie können völlig anonym bleiben.

In dem von uns verwendeten System wird auch ein eigener, geschützter Postkasten eingerichtet, über welchen Sie anonym mit der FMA kommunizieren können, so bleibt auch während der Kommunikation Ihre Anonymität technisch geschützt. Solange Sie keine Angaben machen, die Rückschlüsse auf Ihre Identität zulassen, gewährleistet das Hinweisgebersystem auch bei der Kommunikation über den Postkasten den technischen Schutz Ihrer Anonymität.

Wenn Sie zum Zeitpunkt der Abgabe des Hinweises auf Grundlage der tatsächlichen Umstände und der Ihnen zur Verfügung stehenden Informationen hinreichende Gründe für die Annahme haben, dass die von Ihnen gegebenen Hinweise wahr sind und diese in den Geltungsbereich des HSchG fallen, dann sind Sie als hinweisgebende Person rechtlich schützenswert.

Allerdings erstreckt sich der Schutz nach dem HSchG nur auf bestimmte persönliche und sachliche Geltungsbereiche (§ 2 und § 3 HSchG). Das bedeutet, dass nicht alle hinweisgebenden Personen geschützt sind und nicht alle Themengebiete, zu denen Hinweise abgegeben werden, durch das HSchG erfasst sind und damit auch nicht unter dessen Schutzbereich fallen.

Das bedeutet, der Schutz nach dem HSchG besteht nur dann, wenn alle Voraussetzungen dafür vorliegen, also, wenn Sie rechtlich schützenswert sind und unter den geschützten Personenkreis fallen (siehe „wer ist geschützt“, persönlicher Geltungsbereich) und sich der Hinweis auf einen Bereich bezieht, der vom HSchG erfasst ist (siehe „was kann gemeldet werden“, sachlicher Geltungsbereich.)

Hinweise, die offenkundig falsch sind, können Schadenersatzansprüche auslösen und können gerichtlich oder als Verwaltungsübertretungen verfolgt werden.

Achtung betreffend Ihre Anonymität: Bitte beachten Sie, dass Ihre personenbezogenen Daten, soweit diese bekannt gegeben wurden oder auch herausgefunden werden können, in bestimmten gesetzlich geregelten Fällen offengelegt werden können. Insbesondere ab Vorliegen eines strafrechtlichen Anfangsverdachtes gemäß § 1 Abs. 3 Strafprozessordnung 1975 (StPO) kommen hier die Bestimmungen der StPO zur Anwendung.

Wer im Rahmen laufender oder vergangener beruflicher Tätigkeit von bestimmten Verstößen erfährt oder erfahren hat, kann eine geschützte Person nach dem HSchG sein.

Dazu zählen nicht nur Arbeitnehmer:innen, sondern beispielsweise auch:

  • Bewerber:innen
  • Praktikant:innen
  • Volontär:innen
  • Selbstständige
  • Mitglieder leitender Organe (z.B. Verwaltungs- oder Aufsichtsrat)
  • Leiharbeiter:innen
  • Auftragnehmer:innen von (Sub-) Unternehmen
  • Lieferant:innen

Da der persönliche Geltungsbereich des HSchG sich nicht auf alle natürlichen Personen erstreckt und damit insbesondere dessen Schutzvorschriften nicht für alle natürlichen Personen gelten, ersuchen wir Sie uns bei der Abgabe Ihres Hinweises bekannt zu geben, ob Sie im Rahmen laufender oder vergangener beruflicher Tätigkeit von den in Ihrem Hinweis beschriebenen Verstößen erfahren haben. Wir ersuchen Sie um diese Angabe, damit wir Ihre Schutzwürdigkeit im Sinne des HSchG entsprechend beurteilen können und, damit wir Ihnen entsprechende Informationen zu Ergebnissen und Folgemaßnahmen zukommen lassen können.

Insbesondere können Sie zu folgenden, vom Schutzbereich des HSchG erfassten Bereichen Hinweise bei der FMA abgeben:

  • Finanzdienstleistungen
  • Finanzprodukten und Finanzmärkten sowie
  • die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
  • und damit in Zusammenhang stehende Themen des kollektiven Verbraucherschutzes.

Das HSchG gewährt einer natürlichen Person, die zu dem im Gesetz genannten Personenkreis zählt, Schutz vor Vergeltungsmaßnahmen, die im Zusammenhang mit einem berechtigten Hinweis (siehe „Wann ist ein Hinweis ein berechtigter Hinweis“) erfolgen. 

Der Schutz vor Vergeltungsmaßnahmen bezieht sich insbesondere, aber nicht nur, auf ungerechtfertigte Kündigung, Nichtverlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags, Ausstellung eines schlechten Dienstzeugnisses, Disziplinarmaßnahmen oder dem Lizenzentzug.

Das HSchG sieht vor, dass Maßnahmen, die in Vergeltung eines berechtigten Hinweises erfolgen, rechtsunwirksam sind. Sollte Ihnen als Reaktion auf Ihre berechtigte Meldung eine solche Vergeltungsmaßnahme widerfahren, so stehen Ihnen die Aufhebung dieser Maßnahmen, die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes, sowie allenfalls auch Schadenersatzansprüche für Vermögensschäden und erlittene persönliche Beeinträchtigungen zu. Weiters haben Sie das Recht, dass Ihre Identität vertraulich behandelt wird. Ist dies aus irgendeinem Grund nicht möglich, müssen Sie vorher darüber informiert werden. Sollten Sie dazu weitere Fragen haben, so können Sie diese an die Hinweisgeberstelle der FMA richten.

Berechtigt ist ein Hinweis dann, wenn Sie zum Zeitpunkt der Abgabe des Hinweises auf Grundlage der tatsächlichen Umstände und der Ihnen zur Verfügung stehenden Informationen hinreichende Gründe für die Annahme haben, dass der von Ihnen abgegebene Hinweis wahr ist und in den Geltungsbereich des HSchG fällt.

Der Schutz des HSchG gilt ab dem Zeitpunkt der Abgabe des Hinweises, wenn Sie zum Zeitpunkt der Abgabe des Hinweises auf Grundlage der tatsächlichen Umstände und der Ihnen zur Verfügung stehenden Informationen hinreichende Gründe für die Annahme haben, dass der von Ihnen gegebene Hinweis wahr ist.

Auch, wenn Sie eine als „vertraulich“, „geheim“, oder „streng geheim“ klassifizierte Information als Hinweis im Sinne des HSchG abgeben, fallen Sie unter den Schutz dieses Gesetzes, wenn

  • der berechtigte Hinweis ohne die Weitergabe oder Auswertung solcher Informationen nicht zielführend verfolgt werden könnte,
  • die Weitergabe unter Beachtung der Vorschriften zum Schutz von Verschlusssachen, insbesondere des § 7 Informationssicherheitsverordnung, BGBl. II Nr. 548/2003, idF des BGBl. II Nr. 268/2022 erfolgt und,
  • Sie davon ausgehen können, dass die Hinweisgeberstelle qualifiziert ist, die Vorschriften des Verschlusssachenschutzes einzuhalten, insbesondere im Falle der Weitergabe an eine andere interne oder externe Stelle. 

Ein berechtigter Hinweis, der unter Einhaltung der Bestimmungen des HSchG zu den Verfahren zu internen als auch externen Hinweisen abgegeben wurde und welcher Tatsachen oder Informationen offenlegt, zu deren Geheimhaltung die hinweisgebende Person aufgrund einer Rechtsvorschrift oder aufgrund eines Vertrages verpflichtet ist, verletzt nicht die Geheimhaltungspflicht,

  • wenn der Hinweis berechtigt ist,
  • die hinweisgebende Person einen hinreichenden Grund zur Annahme hat, dass der Hinweis notwendig ist, um eine Rechtsverletzung aufzudecken oder zu verhindern und
  • keine Ausschlussgründe vorliegen, bei welchen dieses Bundesgesetz nicht gilt.

Dieses Bundesgesetz gilt nicht für: 

  1. die Verschwiegenheitspflichten der gesetzlich geregelten Gesundheitsberufe;
  2. Informationen, die vom Recht der Rechtsanwält:innen, Notar:innen sowie der Wirtschaftstreuhandberufe Ausübenden auf Verschwiegenheit umfasst sind (§ 9 der Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868 , § 37 der Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871, § 80 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 137/2017), einschließlich vertraglicher Vereinbarungen, die zur Wahrung der Verschwiegenheit mit Gesellschafter:innen oder Aufsichtsorganen einer Rechtsanwalts-Gesellschaft sowie Beschäftigten oder Hilfspersonen der Rechtsanwält:innen, Notar:innen oder der Wirtschaftstreuhänder:innen getroffen wurden;
  3. Vergabeverfahren, die von folgenden Bundesgesetzen über die Vergabe ausgenommen sind:
    1. Vergabeverfahren, die vom Bundesvergabegesetz 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, gemäß dessen § 9 Abs. 1 Z 3, 4 und 5 sowie § 178 Abs. 1 Z 3, 4 und 5 ausgenommen sind,
    2. Vergabeverfahren, die vom Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, gemäß dessen § 8 Abs. 1 Z 2, 3 und 4 ausgenommen sind,
    3. Vergabeverfahren, die vom Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012, BGBl. I Nr. 10/2012, gemäß dessen § 9 Abs. 1 Z 1 und 5 ausgenommen sind;
  4. die Anwendung der Bestimmungen der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, ab Vorliegen eines Anfangsverdachts (§ 1 Abs. 3 StPO);
  5. Informationen, die einer Seelsorgerin oder einem Seelsorger einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft oder einer eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft in einem Seelsorgegespräch anvertraut wurden.

Für die Offenlegung einer klassifizierten (also als „vertraulich“, „geheim“ oder „streng geheim“ eingestuften) Information gelten diese Bestimmungen mit der Maßgabe, dass der Hinweis ohne die Weitergabe oder Auswertung dieser Information nicht zielführend weiterverfolgt werden könnte, die Weitergabe unter Einhaltung der Standards zum Schutz klassifizierter Informationen erfolgt und die hinweisgebende Person davon ausgehen konnte, dass die Meldestelle, die den Hinweis entgegen nimmt, zur Einhaltung dieser Standards qualifiziert ist.

Die FMA hat Ihre Identität als hinweisgebende Personen zu schützen, das gilt auch für alle Informationen, aus denen Ihre Identität abgeleitet werden kann. Anderen als den zuständigen Mitarbeiter:innen ist die Bekanntgabe des Inhalts des Hinweises oder Ihrer Identität untersagt. Davon ausgenommen ist die Weiterleitung an die zuständige Stelle. 

Abweichend davon darf jedoch Ihre Identität, sowie die Informationen, aus denen Ihre Identität abgeleitet werden kann, nur dann offengelegt werden, wenn eine Verwaltungsbehörde, ein Gericht oder die Staatsanwaltschaft dies im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens oder eines gerichtlichen Verfahrens oder eines Ermittlungsverfahrens nach der Strafprozessordnung für unerlässlich hält. Gleichzeitig muss Ihre Gefährdung als hinweisgebende Person berücksichtigt werden und im Hinblick auf die Stichhaltigkeit und Schwere der erhobenen Vorwürfe als verhältnismäßig angesehen werden.

Wenn hierdurch das jeweilige Verfahren nicht gefährdet wird, und die Möglichkeit einer Kontaktaufnahme besteht (etwa durch einen persönlichen Postkasten), müssen wir Sie von der Offenlegung informieren und die Gründe für die Offenlegung schriftlich darlegen.

Geschäftsgeheimnisse, die auf Grund eines Hinweises bekannt werden, dürfen insgesamt nur für die Zwecke dieses Bundesgesetzes und nur im dafür erforderlichen Ausmaß verwertet oder offenbart werden.

Auch die durch einen Hinweis betroffenen Personen sind geschützt, denn diese Bestimmungen zur Offenlegung, zur Berücksichtigung der Gefährdung und zur Abwägung der Verhältnismäßigkeit gelten in gleichem Maße auch für jede von einem Hinweis betroffene Person.

Die Verarbeitung der in Hinweisen enthaltenen personenbezogenen Daten ist für die Zwecke des HSchG zulässig. Umfasst sind personenbezogene Daten der 

  • hinweisgebenden Person,
  • durch einen Hinweis betroffenen Personen,
  • natürlichen Personen, die Hinweisgeber:innen bei der Hinweisgebung unterstützen,
  • natürlichen Personen im Umkreis der Hinweisgeber:innen, die, ohne die Hinweisgebung zu unterstützen, von nachteiligen Folgen der Hinweisgebung wie Vergeltungsmaßnahmen betroffen sein könnten, sowie
  • von Folgemaßnahmen betroffenen oder in Folgemaßnahmen involvierten Personen. 

Die Verarbeitung muss

  • im öffentlichen Interesse liegen, Rechtsverletzungen zu verhindern oder zu ahnden und zu diesem Zweck Hinweise zu geben und ihre Stichhaltigkeit zu überprüfen und
  • sich auf Daten beschränken, die zur Feststellung und Ahndung einer Rechtsverletzung benötigt werden.

Zur Verarbeitung der Daten sind ermächtigt:

  • Hinweisgeber:innen hinsichtlich der Daten, die für ihren Hinweis benötigt werden,
  • interne und externe Stellen hinsichtlich der Daten, die ihnen durch eine Hinweisgeber:in übermittelt werden,
  • Behörden zur Verarbeitung von Daten, die infolge eines Hinweises an sie übermittelt wurden, insoweit die Daten für weitere Ermittlungen oder die Einleitung eines Verfahrens benötigt werden.

Die genannten natürlichen Personen, interne und externe Stellen bzw. Behörden sind auch Verantwortliche gem. Art. 4 Z 7 (Datenschutz-Grundverordnung) DSGVO bzw. § 36 Abs 1 Z 8 Datenschutzgesetz (DSG).

Solange und insoweit dies zum Schutz der Identität einer Hinweisgeber:in, einer Person gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 oder 2 oder gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 HSchG und zur Erreichung der in § 1 und Abs. 2 Z 1 HSchG genannten Zwecke erforderlich ist, finden die in den Z 1 bis 7 aufgezählten Rechte einer von einem Hinweis betroffenen natürlichen Person und die in den Z 1 bis 5 und 7 im DSG enthaltenen Rechte einer von einem Hinweis betroffenen juristischen Person keine Anwendung.

Die genannten Zwecke sind insbesondere etwa, um Versuche der Verhinderung, Unterlaufung oder Verschleppung von Hinweisen oder von Folgemaßnahmen aufgrund von Hinweisen zu unterbinden. Erforderlich ist der Schutz insbesondere für die Dauer der Durchführung eines verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens oder eines Ermittlungsverfahrens nach der StPO.

Keine Anwendung finden im genannten Zusammenhang folgende Rechte einer von einem Hinweis betroffenen juristischen Person:

  1. Recht auf Information (§ 43 DSG , Art. 13 und 14 DSGVO ),
  2. Recht auf Auskunft (§ 1 Abs. 3 Z 1 und § 44 DSG , Art. 15 DSGVO ),
  3. Recht auf Berichtigung (§ 1 Abs. 3 Z 2 und § 45 DSG , Art. 16 DSGVO ),
  4. Recht auf Löschung (§ 1 Abs. 3 Z 2 und § 45 DSG , Art. 17 DSGVO ),
  5. Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (§ 45 DSG , Art. 18 DSGVO ),
  6. Widerspruchsrecht (Art. 21 DSGVO ) sowie
  7. Recht auf Benachrichtigung von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten (§ 56 DSG und Art. 34 DSGVO ).

Hinweis gemäß § 37 DSG

Personenbezogene Daten

  1. müssen auf rechtmäßige Weise und nach Treu und Glauben verarbeitet werden,
  2. müssen für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke erhoben und nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise verarbeitet werden,
  3. müssen dem Verarbeitungszweck entsprechen und müssen maßgeblich sein und dürfen in Bezug auf die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, nicht übermäßig sein,
  4. müssen sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; dabei sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden,
  5. dürfen nicht länger, als es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist, in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen ermöglicht,
  6. müssen in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich des Schutzes vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen.

Wenn Sie eine namentliche oder eine anonyme Meldung senden möchten, klicken Sie unter „Kommunikationskanäle für Hinweise“ auf den Link zum „Hinweisgebersystem“.

Zunächst werden Sie gebeten, einen kurzen Informationstext zu lesen. Für weiterführende Informationen klicken Sie bitte auf die jeweiligen Links. Am Ende der ersten Informationsseite finden Sie einen orangen Button „Neue Meldung erstellen“ und einen weißen Button „Meldung weiterverfolgen“. Eine detaillierte Anleitung zur Einbringung und Nachverfolgung einer Meldung finden Sie direkt im Hinweisgebersystem (Link zu Anleitung).

In unserem System wird für Sie ein eigener, geschützter Postkasten eingerichtet. Für den Zugang zu Ihrem Postkasten wird Ihnen unmittelbar nach der Übermittlung Ihrer Meldung ein sicheres Passwort generiert. Die Aufbewahrung dieses Passworts ist für die Nachverfolgung Ihrer Meldung von entscheidender Bedeutung. Bitte beachten Sie, dass das Passwort aus Sicherheitsgründen nicht wiederhergestellt werden kann. Stellen Sie daher sicher, dass Sie das Passwort herunterladen oder an einem sicheren Ort speichern.

Dieser geschützte Postkasten ist Ihre persönliche Kommunikationsmöglichkeit mit der FMA. Dabei bleiben Sie anonym, solange Sie keine personenbezogenen Daten eingeben, die Rückschlüsse auf Ihre Person zulassen. Auch bei der Kommunikation über Ihren Postkasten schützt das Hinweisgebersystem Ihre Anonymität durch geeignete technische Maßnahmen.

Über den geschützten Postkasten können wir Ihnen sowohl Rückfragen zum gemeldeten Sachverhalt als auch Rückmeldungen zu Ihrem Hinweis übermitteln.

Falls Sie bereits über einen geschützten Postkasten verfügen, gelangen Sie nach Eingabe Ihres Passworts über die Schaltfläche „Meldung weiterverfolgen“ direkt zu Ihrem Postkasten. Solange Sie keine Informationen bekannt geben, die Rückschlüsse auf Ihre Person zulassen, wird Ihre Anonymität durch das Hinweisgebersystem auch während der Kommunikation über den Postkasten durch technische Schutzmaßnahmen gewahrt.

Sollten Sie Ihre Zugangsdaten verlieren, ist ein Zugriff auf den Postkasten und die bisherige Kommunikation nicht mehr möglich. Wenn Sie anschließend eine neue Meldung einbringen, geben Sie bitte die Referenznummer und nach Möglichkeit auch die Schlagworte der ursprünglichen Meldung an, damit wir eine Zuordnung vornehmen können.

Die Hinweisgeberstelle der FMA ist die zentrale Stelle für die Entgegennahme von externen Hinweisen über das IT-gestützte Hinweisgebersystem. Diese wird durch persönlich und fachlich geeignete Personen betrieben, die im Umgang mit Hinweisen speziell geschult sind.

Ihre Hinweise können Sie bei uns sowohl schriftlich, z.B. über das IT-gestützte Hinweisgebersystem der FMA, oder mündlich, telefonisch oder persönlich, abgeben (siehe „Kommunikationskanäle für Hinweise“). Wenn Sie persönlich in die FMA kommen möchten, so haben Sie das Recht, binnen 14 Tagen einen Termin zur Besprechung des Hinweises zu erhalten.

Sämtliche Hinweise werden sorgfältig, vollständig, unparteiisch, redlich und vertraulich behandelt, und einer Prüfung auf ihre Stichhaltigkeit unterzogen. Eine weitere Bearbeitung des Hinweises kann unterbleiben, wenn wir, gegebenenfalls nach Einholung weiterer Informationen, zu dem Ergebnis gelangen, dass der Hinweis

  • nicht in den sachlichen Geltungsbereich des HSchG fällt, oder
  • keine Anhaltspunkte für eine Stichhaltigkeit enthält, oder
  • ausschließlich eine eindeutig geringfügige Rechtsverletzung zum Gegenstand hat, oder
  • mit denselben Informationen bereits gegeben wurde.  

Sie können abgegebene Hinweise jederzeit ergänzen oder berichtigen. Offenkundig falsche Hinweise werden, sofern eine Kontaktaufnahme möglich ist, zurückgewiesen. Wenn keine Zuständigkeit der FMA besteht, dann muss die Information nach Möglichkeit an eine andere externe Meldestelle weitergeleitet werden. Wenn eine Möglichkeit zur Kommunikation besteht, dann müssen Sie darüber informiert werden.

Hinweise, die in die Zuständigkeit der FMA fallen, werden von der Hinweisgeberstelle an die jeweils zuständige Fachabteilung weitergeleitet. Diese prüft den gemeldeten Sachverhalt und setzt die erforderlichen weiteren Schritte. Gelangt die Fachabteilung zu der Einschätzung, dass aufsichtsrechtliche Maßnahmen erforderlich sind, werden diese eingeleitet.

Die Rechte und der Schutz nach dem Hinweisgeber:innenschutzgesetz (HSchG) stehen Ihnen nur dann zu, wenn Sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen (siehe „Wer ist geschützt? (Persönlicher Geltungsbereich des HSchG)“). Dies betrifft insbesondere Personen, die im Rahmen ihrer aktuellen oder früheren beruflichen Tätigkeit bei oder im Zusammenhang mit dem betroffenen Unternehmen Kenntnis von bestimmten Rechtsverstößen erlangt haben. Sofern eine geschützte Person für uns erreichbar ist, informieren wir grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Meldung, in begründeten Fällen innerhalb von 6 Monaten, darüber

  • zu welchen Ergebnissen wir gelangt sind
  • welche Folgemaßnahmen ergriffen wurden oder noch ergriffen werden sollen
  • oder über die Gründe einer Nichtverfolgung eines Hinweises.

Folgemaßnahmen sind die Maßnahmen, die wir ab der Abgabe und infolge des Hinweises ergriffen haben, wie etwa die Prüfung des Hinweises auf dessen Stichhaltigkeit, Nachforschungen, Ermittlungen, sowie die Veranlassung, die Einleitung, die Durchführung oder die Beendigung eines Verfahrens oder sonstige Maßnahmen zum weiteren Vorgehen gegen den Verstoß, zur Strafverfolgung oder zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes.