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Österreichische Crowdfunding-Plattformen nach AltFG

Allgemeines

Sie dürfen auf Basis des AltFG nur in Österreich tätig werden – eine etwaige Tätigkeit im Ausland würde sich nach dem jeweiligen Crowdfunding-Recht vor Ort richten. 

Auf AltFG-Plattformen konnten bisher jährlich bis zu 2 Mio Euro an Veranlagungen (z.B. Genussrechte, qualifizierte Nachrangdarlehen) und bis zu 2 Mio Euro an Wertpapieren prospektfrei angeboten werden. Seit Inkrafttreten der ECSP-VO ist aufgrund des Art 3 Abs 1 ECSP-VO die Vermittlung von übertragbaren Wertpapieren auf Internetplattformen unter EUR 5 Mio im Wesentlichen zugelassenen CrowdfundingDienstleistern vorbehalten. Plattformbetreiber haben über eine Gewerbeberechtigung für die gewerbliche Vermögensberatung zu verfügen. Ihre Pflichten nach AltFG werden von der Bezirksverwaltungsbehörde beaufsichtigt.

Plattformbetreiber treffen insbesondere folgende Pflichten als „Internetplattform“ nach AltFG:

  • Identitätsfeststellung von Emittenten und Anlegern
  • geldwäschepräventive Pflichten nach Finanzmarkt-Geldwäschegesetz – FM-GwG oder §§ 365m bis 365z GewO 1994
  • Informationspflichten, zB über Auswahlkriterien für Projekte und über Entgelte
  • Prüfung des AltFG- Infoblatts der Emittenten auf Vollständigkeit, Verständlichkeit und Kohärenz, sofern es nicht von einem Wirtschaftstreuhänder (o.ä. Berufsgruppen) geprüft wurde
  • Risikohinweise
  • Pflichten zur Vermeidung von Interessenskonflikten

Plattformen nach AltFG dürfen keine Zahlungen abwickeln, dh auf eigenen Konten entgegennehmen und weiterleiten. Oft bestehen daher Kooperationen mit Zahlungsdienstleistern, die die Zahlungsabwicklung übernehmen.

Auch der Projektbetreiber/Emittent hat Pflichten nach AltFG:

  • Veröffentlichung eines Informationsblatts nach AltFG-InfoVO
  • Anlegerschutz: max 5000 dürfen von einem Retail-Anleger pro Projekt pro Jahr entgegengenommen werden, ausgenommen er macht gesonderte Erklärungen.
  • Identitätsfeststellung der Anleger, wenn keine Internetplattform benutzt wird
  • Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung gemäß den §§ 365m bis 365z der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994
  • Rücktrittsrecht für Verbraucher
  • Klar erkennbare, richtige und nicht irreführende Werbeanzeigen
  • Prüfung der Projektinformationen durch Wirtschaftstreuhänder o.ä. oder Prüfung durch die Crowdfunding-Plattform auf Vollständigkeit, Verständlichkeit und Kohärenz.

Bislang werden von Emittenten häufig qualifizierte Nachrangdarlehen verwendet. Qualifizierte Nachrangdarlehen sind nur solche mit qualifiziertem („doppeltem“) Nachrang, der in einer entsprechenden Nachrangklausel geregelt ist. Darlehen sind ansonsten Gegenstand von Kreditgeschäften, s. dazu unten. Ausführlichere Informationen zu qualifizierten Nachrangdarlehen finden sich hier.

Für die rechtlichen Anforderungen an eine Plattform und ein Projekt ist es daher fundamental, zu wissen, ob ein Crowdfunding-Instrument ein Wertpapier ist oder nicht. Auf die Bezeichnung kommt es dabei nicht an. So ist ein Genussrecht, das verbrieft wird, ein Wertpapier, nämlich ein Genussschein: Es ist standardisiert und leicht übertragbar. Gerade bei der Digitalisierung von Instrumenten, wie der Tokenisierung eines Genussrechts, kann daher ein Wertpapier entstehen (man spricht auch von Security Token). Dann handelt es sich regelmäßig um eine zulassungspflichtige Crowdfunding-Plattform mit Wertpapieren – siehe dazu oben.

Wann liegt ein Wertpapier iSd VO (EU) 2017/1129/WAG 2018 vor?

Für das Vorliegen eines Wertpapiers im Sinne der Verordnung (EU) 2017/1129 (ProspektVO) müssen allgemein folgende Kriterien gemeinsam vorliegen:

  • „Verkörperung“ des Rechts: Der Anspruch hängt an der Innehabung des Wertpapiers. Eine klassische Verbriefung in einer (Sammel-)Urkunde ist für den europäischen Wertpapierbegriff nach herrschender Meinung nicht erforderlich (Kalss/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht² § 11 Rz 15; Zivny, KMG² § 1 Rz 69).
  • Handelbarkeit am Kapitalmarkt: Die Wertpapiere sind in großer Zahl gleich ausgestaltet und untereinander austauschbar (Standardisierung). Wertpapiere können ohne Einschränkungen übertragen und gehandelt werden (Übertragbarkeit). Es muss zumindest grundsätzlich möglich sein, dass diese an einem Kapitalmarkt gehandelt werden, wobei ein konkretes Listing bzw eine konkrete Einbeziehung nicht erforderlich ist (Handelbarkeit am Kapitalmarkt im engeren Sinn).
  • Vergleichbarkeit mit Aktien, Anleihen oder ähnlichen Wertpapieren (siehe die Definition im WAG 2018): Der europäische Gesetzgeber hat beispielshaft drei Arten von Wertpapieren typisiert. Die Aufzählung umfasst insbesondere Aktien, Anleihen sowie ähnliche ausgestaltete Formen. Eine grundlegende Vergleichbarkeit mit diesen typisierten Arten wird verlangt.
  • Keine Ausnahme: Gewisse Instrumente sind wiederum vom Wertpapierbegriff ausgenommen, zB gewisse Zahlungsinstrumente, Wechsel, Sparbücher oder Geldmarktinstrumente.

Darlehen, Projekte mit unbedingtem Rückzahlungsanspruch

Mit einer Gewerbeberechtigung für die gewerbliche Vermögensberatung dürfte eine Plattform theoretisch auch Kredite vermitteln. Allerdings dürfen die Nutzer der Plattform keinesfalls ein gewerbliches Kreditgeschäft nach BWG erbringen.

Vice versa liegt in Fällen von Publikumsdarlehen beim Emittenten meist ein konzessionspflichtiges Einlagengeschäft nach BWG vor. Die Vermittlung durch die Plattform wäre ebenfalls konzessionspflichtig. Sowohl Plattform als auch Projekt würden dann Bankgeschäfte erbringen. Die reine Gewerbeberechtigung der Plattform für die Kreditvermittlung würde daran nichts ändern. Daher waren Kreditvermittlungsplattformen nach bisheriger österreichischer Rechtslage kaum möglich. Die ECSP-VO ermöglicht nun Kreditvermittlungsplattformen. In ihrem Anwendungsbereich dürfen dann auch die Anleger laufend Kredite ohne eigene Erlaubnis vergeben. Das bedeutet, dass Betreiber von Kreditvermittlungsplattformen eine Zulassung der FMA nach der Verordnung als Europäische Crowdfunding-Dienstleister haben müssen.

Auch an dieser Stelle ist ein Hinweis zu qualifizierten Nachrangdarlehen relevant: Qualifizierte Nachrangdarlehen sind nur solche mit qualifiziertem („doppeltem“) Nachrang, der in einer entsprechenden Nachrangklausel geregelt ist. Es handelt sich dann nicht um Darlehen im klassischen Sinne, sondern um unternehmerische Risikofinanzierungen. Nähere Informationen zu Nachrangdarlehen erhalten Sie hier.

Projekte ohne operative Tätigkeit, Abgrenzung bei Immobilienprojekten

Crowdinvesting-Projekte können in mancher Ausgestaltung einen Alternativen Investmentfonds (AIF) im Sinne des Alternative Investmentfonds Manager -Gesetz (AIFMG) darstellen. Dann besteht für den Manager des AIF eine Konzessions- oder Registrierungspflicht.

Bei Projekten, bei denen Kapital beispielsweise in weitere Gesellschaften oder eine oder mehrere Immobilien investiert wird, kann ein AIF vorliegen (weitere Informationen unter: FAQ zur Anwendung des AIFMG). Dies insbesondere dann, wenn durch das Poolen des Kapitals der Crowd eine Gemeinschaftsrendite angestrebt wird und die Projektgesellschaft nicht überwiegend operativ tätig wird. Operative Tätigkeiten sind in der Regel die Entwicklung und Errichtung von Immobilien, jedoch nicht der bloße Erwerb und Vermietung und Verpachtung oder Verkauf von Immobilien. Das kann schon bei Vorliegen einer einzigen Immobilie zum Vorliegen eines AIF führen. In solchen Fällen kann auch die Vermittlung durch die Plattform eine konzessionspflichtige Tätigkeit darstellen (Vermittlung von Anteilen an offenen AIF gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 WAG 2018).