Kreditinstitute benötigen für gravierende Änderungen in der Struktur (etwa Verschmelzungen, Änderung der Rechtsform, qualifizierter Beteiligungserwerb) oder für bestimmte Erleichterungen (Waiver/Ausnahmen von Ordnungsnormen) eine gesonderte Bewilligung durch die Europäische Zentralbank bzw. die Finanzmarktaufsicht. Für die Zuständigkeit im Rahmen der Bankenunion erfolgt eine detaillierte Beschreibung auf der Seite Bankenunion.
In diesem Abschnitt werden Bewilligungen nach dem Bankwesengesetz (BWG ) und nach der Capital Requirements Regulation (CRR ) erläutert.
Im BWG sind insgesamt acht Bewilligungstatbestände vorgesehen. Geregelt ist dies im § 21 Abs. 1 BWG :
- Z 1: Für jede Verschmelzung oder Vereinigung von Kreditinstituten oder in einem Mitgliedstaat oder Drittland zugelassenen CRR -Kreditinstituten, bei denen zumindest eines der beteiligten Kreditinstitute oder CRR -Kreditinstitute ein Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 BWG ist;
- Z 2: für jedes Erreichen, Über- bzw. Unterschreiten der Grenzen von 10 vH (qualifizierte Beteiligung), 20 vH , 33 vH und 50 vH der Stimmrechte oder des Kapitals eines Kreditinstitutes oder CRR -Kreditinstitutes mit Sitz in einem Drittland;
- Z 3: für jede Änderung der Rechtsform des Kreditinstitutes;
- Z 5: für die Errichtung von Zweigstellen in einem Drittland;
- Z 6: für die Spaltung von Kreditinstituten gemäß § 1 SpaltG ;
- Z 7: für jede Verschmelzung oder Vereinigung von Kreditinstituten mit Nichtbanken, ausgenommen Tochterunternehmen gem. § 59 Abs. 3 BWG ;
- Z 8: für jede Erweiterung des Geschäftsgegenstandes um Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung gemäß § 137 GewO ;
- Z 9: für jede Erweiterung des Geschäftsgegenstandes durch in Österreich zugelassene Kreditinstitute um die Tätigkeit der Erstellung von Geboten im Sinne von Art. 3 Z 5 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 im Namen von Kunden.
Neben den nationalen Bewilligungstatbeständen gelten auch jene der Capital Requirements Regulation (Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR ). Zu folgenden ausgewählten Bewilligungen in der CRR sind hier zusätzliche Informationen angeführt:
- § 30b BWG iVm Artikel 7 CRR :
Ausnahmen von der Anwendung der Solvenzanforderungen auf Einzelbasis
- § 30c BWG iVm Artikel 8 CRR :
Ausnahmen von der Anwendung der Liquiditätsanforderungen auf Einzelbasis
- Artikel 19 Abs. 2 CRR :
Ausnahme aus dem aufsichtlichen Konsolidierungskreis von Tochter- und Beteiligungsunternehmen
- Artikel 77 und 78 CRR :
Vorabgenehmigung der Verringerung von Eigenmittelinstrumenten
- Artikel 113 Abs. 6 CRR :
Anwendung eines Risikogewichts von 0 % für vollkonsolidierte Konzerneinheiten im Inland
- Artikel 422 Abs. 8 CRR und Artikel 425 Abs. 4 CRR :
Bewilligungsverfahren für die begünstigte Behandlung von Kredit- oder Liquiditätsfazilitäten im Rahmen der LCR
- Artikel 425 Abs. 1 letzter Satz CRR :
Freistellung von Zuflüssen von der 75 %-Begrenzung im Rahmen der LCR
Hinweis zu Nationalen Wahlrechten der CRR
Für Bewilligungen, die seitens der Europäischen Zentralbank erteilt werden, ist hinsichtlich nationaler Wahlrechte die Verordnung (EU) 2016/445 der Europäischen Zentralbank über die Nutzung der im Unionsrecht eröffneten Wahlrechte und Ermessensspielräume relevant. Diese ist zum größtenteils ab dem 1.10.2016 in der Aufsicht über signifikante Kreditinstitute anzuwenden. Als europäische Verordnung genießt sie Anwendungsvorrang gegenüber dem nationalen Recht. Bei Widersprüchen zur CRR-BV geht daher für die in Österreich ansässigen signifikanten Instituten die Regelung der Verordnung (EU) 2016/445 vor. Sie spezifiziert für signifikante Kreditinstitute die Ausübung einer Reihe von regulatorischen Wahlrechten.
Weitere Informationen
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Recht
Bundesgesetz über das Bankwesen (Bankwesengesetz - BWG) Bundesgesetz über die Spaltung von Kapitalgesellschaften (SpaltG) Gewerbeordnung 1994 Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ("CRR") über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (idF Wiederverlautbarung Dezember 2013)