Konzession

Unter diesem Punkt finden Sie Informationen zum Konzessionsantrag und zu Geschäftsleiterbestellungen von Vorsorgekassen.

Konzessionsantrag

Die Voraussetzungen für den Betrieb einer Vorsorgekasse in Österreich sind im Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) und im Bankwesengesetz (BWG) und den dazu erlassenen Verordnungen geregelt.

Eine Vorsorgekasse darf nur in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung betrieben werden.

Der Betrieb einer Vorsorgekasse bedarf der Konzession der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) gemäß § 4 Abs. 1 BWG iVm § 1 Abs. 1 Z 21 BWG.

Österreichische Vorsorgekassen

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Die Unternehmensdatenbank listet die in Österreich zum Geschäftsbetrieb berechtigten Vorsorgekassen auf. Sie wird mit großer Sorgfalt zusammengestellt und aktualisiert, dennoch kann für die Richtigkeit und Vollständigkeit keine Gewähr übernommen werden.

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Geschäftsleiterbestellung (Fit&Proper)

Anzeigepflichten der Vorsorgekassen

Die Anzeigen haben in elektronischer Form im Wege der Incoming-Plattform der FMA zu erfolgen. Es wurden Formularvordrucke entwickelt, welche von den Unternehmen auszufüllen sind. Diese enthalten die Angaben über die zusätzlich zu übermittelnden Unterlagen (wie zum Beispiel den Lebenslauf und den Strafregisterauszug).

Die Vorsorgekasse hat der FMA die Bestellung von Geschäftsleiter:innen rechtzeitig vor Wirksamwerden der Bestellung samt allen Unterlagen, die für die Überprüfung der fachlichen Qualifikation und der persönlichen Zuverlässigkeit erforderlich sind, anzuzeigen.

Überprüfung durch die FMA

In § 5 Abs. 1 Z 6-13 BWG werden persönliche Anforderungen an die Geschäftsleiter:innen statuiert. Diese Anforderungen umfassen die persönliche Zuverlässigkeit sowie die fachliche Eignung.

Die FMA hält es in Bezug auf die fachliche Eignung für wesentlich, dass jedes Mitglied der Geschäftsleitung einer Vorsorgekasse über Kenntnisse der für dieses Unternehmen geltenden aufsichtsbehördlichen Regelungen verfügt, um die Gesamtverantwortung in der Geschäftsleitung wahrnehmen zu können.

Zur Überprüfung der theoretischen Kenntnisse wird daher im Anschluss an die Anzeige der Geschäftsleiter:innenbestellung ein Termin für einen Fit & Proper-Test mit Fragen zu den zentralen Bestimmungen des Vorsorgekassensystems (BMSVG) vereinbart.

Falls die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter den Fit & Proper-Test nicht besteht, kommt es zu einem weiterführenden Test mit einer höheren Anzahl an Fragen. Sollte auch dieser Test nicht bestanden werden, wird vom Nicht-Vorliegen der fachlichen Eignung ausgegangen.