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Bewilligung / begünstigte Behandlung von Kredit- oder Liquiditätsfazilitäten bei LCR

In diesem Beitrag wird die Anrechnung von Zu- und Abflüssen im Rahmen der Liquidity Coverage Ratio „LCR“ behandelt. Das Kreditinstitut hat die Möglichkeit, im Einzelfall nach Bewilligung durch die jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde (Europäische Zentralbank bzw. Finanzmarktaufsicht) höhere Zuflüsse oder niedrigere Abflüsse für Kredit- und Liquiditätsfazilitäten anzuwenden.


Art 422 und 425 der Kapitaladäquanzverordnung (Verordnung (EU) Nr. 575/2013, „CRR“), regeln die Anrechnung von Zu- und Abflüssen im Rahmen der LCR (für die Ermittlung des Nettomittelabflusses im LCR – Nenner).

 

Nicht in Anspruch genommene Kredit- oder Liquiditätsfazilitäten und jegliche andere erhaltene Zusagen werden als Zufluss prinzipiell nicht berücksichtigt (= 0 % Zufluss;  Art. 425 Abs 2 lit g CRR , siehe  Art. 32  Abs. 3 lit g delVO LCR) und als Abfluss sehr konservativ betrachtet (bis zu 100 % run-off-factor“, siehe Art. 31 delVO LCR). Damit soll die Gefahr des Übergreifens eines Liquiditätsengpasses in einem Kreditinstitut auf andere Kreditinstitute verringert werden. Andere Kreditinstitute sollen nicht in der Lage sein, Kreditfazilitäten zu honorieren. Sie sollen nicht beschließen können, dass das Rechts- und Reputationsrisiko bei Nichthonorierung einer Zusage in Kauf genommen wird, um ihre eigene Liquidität zu bewahren oder um ihr Engagement gegenüber dem in Liquiditätsschwierigkeiten steckenden Kreditinstitut zu verringern. Abflüsse werden je nach Gegenpartei angerechnet (bis zu 100 %-Abfluss).

Die delegierte Verordnung zur LCR (delVO LCR) hat die Behandlung von Kredit- und Liquiditätsfazilitäten näher determiniert und Vorgaben für das so genannte (begünstigte Behandlung) geschaffen.

Gemäß  Art. 422 Abs. 8 CRR iVm  Art. 29 delVO LCR und Art. 425 Abs 4 CRR iVm Art. 34 delVO LCR können die zuständigen Behörden jedoch gestatten, im Einzelfall höhere Zuflüsse oder niedrigere Abflüsse für Kredit- und Liquiditätsfazilitäten anzuwenden, sofern sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • es besteht Grund zu der Annahme, dass die Zuflüsse selbst bei einem kombinierten marktweiten und spezifischen Stressszenario der Gegenpartei höher ausfallen werden;
  • die Gegenpartei ist ein Mutter- oder Tochterinstitut des Instituts oder ein anderes Tochterunternehmen desselben Mutterinstituts oder mit dem Institut durch eine Beziehung im Sinne des Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden oder Mitglied desselben institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß Art. 113 Abs. 7 oder das
    Zentralinstitut oder ein Mitglied eines Verbunds, für den die Ausnahme nach Artikel 10 CRR gilt;
  • die Gegenpartei wendet einen entsprechenden symmetrischen oder konservativeren Abfluss an (s Art. 29 Abs. 1 lit c; Art 34 Abs. 1 lit c delVO LCR);
  • Institut und Gegenpartei sind im selben Mitgliedstaat niedergelassen (ausgenommen, Art. 425 Abs. 5 CRR iVm Art. 20 Abs. 1 lit b CRR findet Anwendung). (Siehe hierzu Art34 Abs. 2 delVO LCR sowie Art 29 Abs. 2 delVO LCR sowie den dazugehörigen EBA RTS (ab Juli 2015).)

Die verpflichtende Obergrenze von 75 %-Zufluss („75 %-Cap“, siehe  Art. 425 Abs. 1 CRR letzter Satz) bleibt durch das gegenständliche Bewilligungsverfahren unberührt.

Dieses Informationsseite soll eine Kurzübersicht zu dem dafür vorgesehenen Verfahren geben:
Die Beantragung einer Bewilligung gemäß  Art. 425 Abs. 4 CRR und/oder Art. 422 Abs. 8 CRR ist seit Veröffentlichung der delegierten Verordnung nach  Art. 460 CRR (delVO LCR) im Amtsblatt der Europäischen Union möglich.

Mindestens drei stattgefundene (verpflichtende) LCR-Meldungen

  • Begünstigte Behandlung hat (empirisch nachweisbar) tatsächliche Effekte auf die Einhaltung der LCR
  • Begründete Annahme, dass Zuflüsse selbst bei einem kombinierten marktweiten und spezifischen Stressszenario der Gegenpartei höher ausfallen werden
  • Vertragliche Sicherstellung, dass Gegenpartei einen symmetrischen oder noch konservativeren Abfluss in der LCR annimmt
  • Einhaltung der LCR-Mindestquote durch die Gegenparteien
  • Integration der Auswirkungen der Bewilligung im jeweiligen Liquiditätsrisikomanagement
  • Damit sich Kreditinstitute nicht ausschließlich auf die erwarteten Mittelzuflüsse aus Fazilitäten stützen und damit u.a. erhöhte Konzentrationsrisiken kreieren, wird die Bewilligung zur begünstigten Behandlung von Fazilitäten auf Mittelzuflüsse beschränkt, die maximal 25 % sämtlicher Zuflüsse des begünstigten Institutes ausmachen. Zur Errechnung der 25 % werden sämtliche Zuflüsse aus Fazilitäten addiert und als eine gemeinsame Fazilität gesehen. Je nach Risikoprofil des beantragenden Institutes kann diese Obergrenze auch strenger angelegt werden (zum Beispiel 20 %, 15 % etc).

  • Ausgefülltes Antragsformular·
  • Übersichtliche Darstellung der Konzern/IPS-Beziehungen und –Einheiten (Anführung nach Firmenbuchnummer) unter Angabe der Eigentumsverhältnisse bzw. der tatsächlichen Beherrschung per letztem Bilanzstichtag sowie der zwei vorangegangenen Bilanzstichtage – Bestätigung durch den Wirtschaftsprüfer;
  • Bestätigung, dass alle Konzerneinheiten den Firmensitz im selben Mitgliedstaat haben
  • Konkrete Beschreibung der Fazilitäten, die begünstigt behandelt werden sollen, sowie Nennung des oder der Liquiditätsbereitstellenden sowie der Liquiditätsnehmenden Institute
  • Bei IPS: Vorlage Bewilligungsbescheid nach  Art. 113 Abs. 7 CRR
  • Vertragliche Grundlagen (Vertrag mit Liquiditätsbereitstellenden Institut oder Konzern-/IPS-weiter Vertrag inklusive der Unterschriften der Verantwortlichen aller beantragenden Institute)
  • Ausgefüllte Meldeformate (einzubringen sind mindestens drei rückgerechnete LCR-Meldungen anhand des verfügbaren aktuellsten ITS-Reporting-Template (hierzu wird insbesondere das „LCR Calculation Tool“ verwendet) inklusive Darlegung der Auswirkung der beantragten Bewilligung auf die LCR
  • Vorlage von weiteren Dokumente inklusive Abfrage Stress-Testergebnisse, Notfallkonzepte und konsolidierter Risikolage
  • Bescheinigung, dass Zuflüsse trotz Stressszenario höher ausfallen werden
  • Empirischer Nachweis, dass eine erfolgte Bewilligung nach  Art. 425 Abs. 4 CRR bzw  Art. 422 Abs 8 CRR tatsächlich begünstigende Auswirkungen auf die Einhaltung der LCR hat

Hinweis

Bitte beachten Sie, dass es sich bei dieser Information um eine reine Serviceleistung der FMA handelt. Es können daraus daher keine über das Gesetz hinausgehende Rechte und Pflichten abgeleitet werden.
Die FMA behält sich vor, im Zuge des Bewilligungsverfahrens zusätzliche Anforderungen (zum Beispiel Beschränkung der Zuflüsse) bzw. Nachweise von den Instituten zu verlangen.

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