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Einhaltung der Handelsregeln

Die Handelsregeln der Wiener Börse AG dienen unter anderem dazu, möglichem Marktmissbrauch präventiv entgegenzuwirken. Die Aufsicht über den Handel in börsennotierten Wertpapieren hat zum Ziel, dessen Ordnungsmäßigkeit und Fairness zu überwachen. Dabei wird auch die Einhaltung der Handelsregeln der Wiener Börse AG gemäß  § 33 Abs. 1 BörseG 2018 geprüft.

Exemplarische Handelsregeln

In diesem Zusammenhang werden an dieser Stelle exemplarisch zwei Handelsregeln herausgegriffen.

Die Eingabe gegenläufiger Aufträge durch ein Börsenmitglied, die dasselbe Wertpapier betreffen und im elektronischen Handelssystem zu einem Geschäftsabschluss zusammengeführt werden könnten (Crossing-Geschäfte) ist unzulässig, sofern das Börsenmitglied wissentlich oder bei Einsatz von Algorithmic Trading Engines fahrlässig sowohl auf der Kauf- als auch auf der Verkaufsseite für eigene Rechnung oder für Rechnung desselben Kunden handelt. Satz 1 findet entsprechende Anwendung auf sonstige Verhaltensweisen, die eine Umgehung der Vorschrift darstellen.

(1) Folgende Aufträge können von den Börsenmitgliedern in das Handelssystem eingegeben werden:

  1. Limitierte Aufträge (Limit Orders): Kauf- und Verkaufsaufträge, die mit einem Preislimit eingegeben und zu diesem oder besser ausgeführt werden.
  2. Unlimitierte Aufträge (Market Orders, Bestens Orders) Kauf- und Verkaufsaufträge, die ohne Angabe eines Preislimits eingegeben und zum nächsten vom Handelssystem ermittelten Preis ausgeführt werden sollen.

(2) Kundenaufträge müssen bei der Eingabe als Kundenauftrag (Agent), Nostroaufträge als Nostroauftrag (Proprietary), Market Maker-Aufträge als Market Maker-Auftrag (Designated Sponsor), Aufträge eines betreuenden Börsemitglieds im Handel mit Partizipationszertifikaten und Optionsscheinen im Handelsverfahren Fortlaufende Auktion als Aufträge des betreuenden Börsemitglieds (Issuer) gekennzeichnet werden und folgende Daten enthalten:

  • Kauf-/Verkaufsangebot (Bid/Ask)
  • Wertpapiergattung
  • Nennwert/Stückzahl

Strafbestimmungen

Die Strafbestimmungen für die Verletzung der Handelsregeln finden sich im § 106 Abs. 1 Z 2 BörseG 2018 wieder. Eine Verletzung der Handelsregeln wird als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von bis zu 5 Millionen Euro oder bis zum zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, bestraft.

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